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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ (StiftG-EUV)

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ (StiftG-EUV)
vom 14. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 16], S.206)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung und Rechtsform

(1) Unter dem Namen „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ errichtet das Land Brandenburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt (Oder). Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gelten für die Stiftung, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung ist Trägerin der staatlichen Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Die Stiftung nimmt dabei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben als eigene Aufgaben wahr.

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität. Sie hat durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität sicherzustellen und zu steigern, deren Internationalität zu fördern, die Innovationsfähigkeit zu stärken und dafür weiteres Stiftungskapital einzuwerben. Ein besonderes Ziel ist dabei die Förderung des weiteren Ausbaus der internationalen Lehr- und Forschungskooperationen der Universität zu Hochschulen und Forschungseinrichtungen insbesondere Mittel- und Osteuropas.

(3) Die Stiftung kann

  1. die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und

  2. rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus.

(5) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden, soweit diese Mittel ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist ferner berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen von dritter Seite für die Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.

(2) Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten; es darf nicht belastet werden. Entscheidungen zur Verminderung des Grundstockvermögens bedürfen der Einwilligung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 gelten nicht, soweit Grundstockvermögen betroffen ist, das ausschließlich aus Zustiftungen Dritter stammt. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.

(3) Die von der Universität bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie die von der Universität verwalteten Nutzungsrechte, die das Land für die Universität erworben hat, gehen auf die Stiftung über.

(4) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten gehen mit Ausnahme derer, welche die Universität in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft begründet hat, auf die Stiftung über.

(5) Die Stiftung stellt das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten frei,

  1. die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und

  2. die das Land, vertreten durch die Universität, eingegangen ist.

§ 4
Finanzierung

(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel setzen sich zusammen aus

  1. einer jährlichen Zuwendung des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltes,

  2. den Erträgen des Vermögens,

  3. Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen,

  4. Mitteln aus zentralen Förderprogrammen,

  5. Mitteln für Investitionen,

  6. Zuwendungen für den investiven Hochschulbau und für den erforderlichen Bauunterhalt nach Maßgabe des Landeshaushaltes sowie

  7. sonstigen Einnahmen.

Zusätzlich zu der jährlichen Zuwendung nach Satz 1 Nr. 1 stellt das Land der Stiftung die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 14 Nr. 1 erforderlichen Mittel nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung.

(2) Die jährliche Zuwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfasst Aufwendungen insbesondere für folgende Aufgaben und Bereiche:

  1. Besoldung und Vergütung der Beschäftigten,

  2. Lehrangebot,

  3. Grundausstattung Forschung,

  4. fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,

  5. internationale Hochschulkooperationen,

  6. wissenschaftlicher Nachwuchs,

  7. Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und

  8. Hochschulverwaltung.

Die Zuwendung orientiert sich an den von der Universität in Forschung und Lehre, in der Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer jährlich fortzuschreibenden Produkt- und Leistungsbeschreibung. Die Zuwendung wird in vier gleich hohen Raten, jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres ausgezahlt, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Das Land übernimmt namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 45 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die Stiftung hat die Ansprüche der Beschäftigten und Versorgungsempfänger der Stiftung auf Zahlung der Besoldung und Vergütung sowie der Versorgungsbezüge vorrangig zu befriedigen.

(5) Für Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber den Beschäftigten und Versorgungsempfängern haftet nach dieser auch das Land, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nicht erlangt werden konnte.

§ 5
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Der Senat nimmt zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung. Der Wirtschaftsplan beinhaltet eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Das Rechnungswesen umfasst eine Kosten- und Leistungsrechnung.

(3) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, sofern die Sicherheiten ausschließlich aus Zustiftungen oder Zuwendungen Dritter stammen.

(4) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der jährlichen Zuwendung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung und kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(5) Die Einnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden bei der Bemessung der jährlichen Zuwendung des Landes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. Erlöse aus Veräußerungen von Grundstücken, welche das Land unentgeltlich in die Stiftung eingebracht hat, sind unverzüglich nach deren Realisierung an das Land abzuführen.

(6) Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 7, 39, 48, 49 und 55 keine Anwendung. Soweit in diesen Vorschriften Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten sind, ist hierfür mit Ausnahme von § 48 der Landeshaushaltsordnung der Stiftungsrat zuständig. Für die Einwilligung in § 48 der Landeshaushaltsordnung ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium zuständig. Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.

§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat und

  2. der Stiftungsvorstand.

§ 7
Zusammensetzung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

  1. mindestens fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur,

  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats der Universität und

  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums.

Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nr. 1 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt und können von diesem aus wichtigem Grund nach Anhörung des Senats entlassen werden. Mit Ausnahme eines Mitglieds erfolgt die Bestellung der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 auf Vorschlag des Senats der Universität. Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige Berufserfahrung in Führungspositionen, insbesondere in Verwaltung oder Rechtspflege verfügen.

(2) Für jedes Mitglied soll eine Vertretung bestellt werden. Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 kann auch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten entsenden, sofern es selbst oder seine Vertretung an der Aufgabenwahrnehmung verhindert ist.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats können die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teilnehmen, die Präsidentin oder der Präsident hat Rede- und Antragsrecht. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über die Universität und der Aufsicht über den Stiftungsvorstand sowie in den Fällen, in denen der Stiftungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sowie an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere die Zahl der Mitglieder festlegen sowie Regelungen zur Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrats, zur Wiederbestellung der Mitglieder und zur Aufwandsentschädigung enthalten.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die Stiftungssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Satzung bedarf der Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(2) Der Stiftungsrat berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestellung, Ernennung und Entlassung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten der Universität,

  2. Mitwirkung bei Berufungsverfahren gemäß § 16,

  3. Entscheidung über Verminderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,

  4. Entscheidung über große Baumaßnahmen,

  5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan nach Anhörung des Senats,

  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstands, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstands im Benehmen mit dem Senat,

  7. Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung sowie die Universität,

  8. Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität,

  9. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Stiftung,

  10. Genehmigung der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie der Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen nach Anhörung des Senats,

  11. Genehmigung der Personalplanung der Universität; die Rechte des Senats nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt,

  12. Zustimmung zum Abschluss von Zielvereinbarungen des Stiftungsvorstands mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung und mit der Universität und

  13. Entscheidung über und Durchführung von Maßnahmen der Überwachung des Stiftungsvorstands.

(3) Das Mitglied nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und weitere von der Rechtsaufsicht gegebenenfalls Betroffene wirken an Entscheidungen über Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

§ 9
Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat soll mindestens viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 muss der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, darunter das Mitglied nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, anwesend oder vertreten sind. Im Fall des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist es ausreichend, wenn eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter anwesend ist.

(3) Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wenn sie wesentliche Angelegenheiten der Entwicklungsplanung der Universität betreffen oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass für das Land finanzielle Verpflichtungen über die jährliche Zuwendung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hinaus entstehen können. Kann im Stiftungsrat kein Einvernehmen darüber hergestellt werden, ob ein Beschluss der Zustimmung nach Satz 1 bedarf, ist der Vollzug des Beschlusses ausgesetzt, bis die Rechtsaufsichtsbehörde über die Stiftung binnen eines Monats, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, darüber entscheidet. Entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht, wird der Beschluss wirksam.

(4) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere Regelungen zur Einberufung der Sitzungen, zu den Kompetenzen der oder des Vorsitzenden, zum schriftlichen Umlaufverfahren und zum Zustandekommen von Beschlüssen enthalten.

§ 10
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Universität. Sofern an der Universität ein Präsidialkollegium nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes besteht, setzt sich der Stiftungsvorstand aus den Mitgliedern des Präsidialkollegiums der Universität zusammen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Senat der Universität gewählt. Für die Wahl von hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten ist ein einvernehmlicher Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten und des Stiftungsrats erforderlich. § 65 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Landeshochschulrats in Satz 2 sowie an die Stelle des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung in Satz 3 der Stiftungsrat tritt.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. Dies gilt nicht für Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 und 13. Er schließt mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung und der Universität auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des Landes Zielvereinbarungen über strategische Entwicklungs- und Leistungsziele der Universität ab. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Stiftungsvorstand den Stiftungsrat.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.

(5) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Billigkeitsentscheidungen, Entscheidungen über den Abschluss und die Veränderung von Verträgen, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen mit Mitgliedern der Organe der Stiftung, mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule sowie Entscheidungen über den Abschluss von Vergleichen und solche über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.

§ 11
Dienstherrnfähigkeit; dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse

(1) Der Stiftung wird das Recht verliehen, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist Arbeitgeberin und Ausbilderin.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Präsidentin oder der Präsident. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten ist der Stiftungsrat. Die oberste Dienstbehörde übt das Ernennungsrecht für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung aus.

(3) Bei der Präsidentin oder dem Präsidenten und den hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten tritt an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde für die Stiftung.

(4) Soweit in den in Abschnitt 7 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Vorschriften sowie in den hierzu vom für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnungen dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen sind, ist mit Ausnahme der in § 41 Abs. 2 und § 52 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Fälle der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, §§ 7 und 8 der Hochschulleistungsbezügeverordnung die Zuständigkeit des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle der Stiftungsrat.

§ 12
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in die Arbeits- und Ausbildungsverträge ein, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der Universität tätig sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung. Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Stiftung finden die für die an den übrigen Hochschulen des Landes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden geltenden Tarifverträge und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Stiftung ist verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

§ 13
Beamtenverhältnisse

(1) Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Universität tätig und für die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung Planstellen im Stellenplan der Stiftung gemäß der Anlage 2 verfügbar sind, durch die Stiftung richtet sich nach den Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Stiftung verfügt die Übernahme; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag der Stiftung

  1. die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beamtenbesoldung und der Beamtenversorgung nach § 14 sowie

  2. die Zuständigkeit der Stiftung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung der Stiftung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

auf eine andere öffentliche Stelle übertragen.

§ 14
Beamtenversorgung

Die Stiftung hat

  1. die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge, die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ und die Ausgleichszahlungen nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zu erbringen sowie

  2. die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und die Nachversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung beanspruchen können, zu erstatten.

§ 15
Beschäftigungssicherung

(1) Bei Auflösung der Stiftung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren und deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie der Beschäftigungszeit wieder beim Land beschäftigt.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren und deren Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, gilt Absatz 1 entsprechend. Für den Fall der Auflösung der Stiftung übernimmt das Land die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung.

§ 16
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach öffentlicher und in der Regel internationaler Ausschreibung der Stellen. Die Rechte des Fachbereichsrats nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz bleiben unberührt. Die Ausschreibung muss in Übereinstimmung mit einer vom Stiftungsrat genehmigten Personalplanung stehen, welche die fachliche Ausrichtung der Professuren und Juniorprofessuren der Universität beschreibt. Sie ist dem Stiftungsrat einen Monat vor der Veröffentlichung anzuzeigen und muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Universität erlässt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Berufungssatzung, die Regelungen zur Qualitätssicherung des Berufungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 5 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes enthält. Die Satzung bedarf der Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums.

§ 17
Aufsicht und Zusammenwirken

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen sowie Berichte und Akten anfordern. Insbesondere sind ihm die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 8 und 13 vorlagen. Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann die Unterlagen bei Bedarf anderen Ressorts der Landesregierung zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die vorbereitenden Sitzungsunterlagen. Das Ministerium kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität an die Weisung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums gebunden.

(3) Erfüllt die Stiftung eine ihr obliegende Pflicht nicht, so kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium unter Fristsetzung anordnen, dass sie das Erforderliche veranlasst. Kommt die Stiftung der Anordnung nicht in der Frist nach, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Stiftung treffen. Ist ein Organ der Stiftung nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen. Die Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 gelten entsprechend für die Ausübung der Rechtsaufsicht der Stiftung über die Universität.

(4) Sind Ordnungen der Universität nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz genehmigungsbedürftig oder anzeigepflichtig, so ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 der Stiftungsrat zuständig. Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. Aus diesen Gründen kann der Stiftungsrat verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. Kommt die Universität einem solchen Verlangen nicht nach, so kann der Stiftungsrat die entsprechenden Maßnahmen nach Anhörung der Universität treffen. Dies gilt auch, wenn die Universität eine genehmigungspflichtige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.

(5) Regelt eine Studienordnung Inhalt und Aufbau eines Studiums, welches in eine Prüfung mündet, aufgrund derer eine Laufbahnbefähigung erworben wird, ist sie dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium die Voraussetzungen erfüllt, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind. Fordert es nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität in Kraft. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, aufgrund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Die Errichtung und Gestaltung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten hat die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsrat anzuzeigen.

§ 18
Gleichstellungsbeauftragte; Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte

Die Beauftragten nach den §§ 69 und 70 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Organen der Hochschule und der Stiftung wahr.

§ 19
Landeshochschulrat

Der Landeshochschulrat unterstützt die Stiftung nach Maßgabe des § 63 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Er berät den Stiftungsrat und übt das für seine Aufgabenwahrnehmung notwendige Informationsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand und dem Senat der Universität aus. An der Wahl oder Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten wirkt er abweichend von § 63 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nicht mit.

§ 20
Schadenshaftung

Für die Stiftung gilt der Grundsatz der Selbstversicherung. Die Stiftung kann sich mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichern.

§ 21
Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 3 Abs. 1 und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine im Aufhebungsgesetz zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Aufhebung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn die Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.

§ 22
Übergangsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Sobald die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt sind, beruft das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung den Stiftungsrat zu dessen erster Sitzung ein.

(2) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Stiftungsrats wahr.

§ 23
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.

Potsdam, den 14. Dezember 2007

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)

Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück Grundstücksfläche m2
Hauptgebäude
Große Scharrnstr. 59
15230 Frankfurt (Oder)

Frankfurt (O.)

37

31

7.038
Audimax-Gebäude
Logenstr. 2
15230 Frankfurt (Oder)
(alt: Kongreßhotel)



Frankfurt (O.)



38
68
69
70
99
73
595
72
76
2.774
808
Gräfin-Dönhoff-Gebäude
Europaplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)
(alt: Logenstraße 19)

Frankfurt (O.)

41

42

196
197
59
60
62

278
335
59
3.383
888
Gästehaus IBZ
Sophienstr. 6
15230 Frankfurt (Oder)

Frankfurt (O.)

23

33

2.006
Seminargebäude
August-Bebel-Str. 12
15234 Frankfurt (Oder)

Frankfurt (O.)

88

119

31.650
Logenhaus
Logenstraße 11 – 12
15230 Frankfurt (Oder)

Frankfurt (O.)

43

7

4.695

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Stellenplan
Planmäßige Beamte der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Bes.Gr. Lfb. 2006 2007
B 4 hD Rektor der Europa-Universität Frankfurt (O.) 1 0
W 3 hD Rektor/Präsident der Europa-Universität Frankfurt (O.) 0 1
W 1 hD Professor als Juniorprofessor 10 10
B 2 hD Kanzler der Europa-Universität Frankfurt (O.) 1 1
C 4 hD Universitätsprofessor 50 50
C 3 hD Universitätsprofessor 9 9
C 1 hD Wissenschaftlicher Assistent 18 18
A 16 hD Leitender Bibliotheksdirektor 1 1
A 15 hD Bibliotheksdirektor 1 1
A 15 hD Regierungsdirektor 1 1
A 14 hD Oberbibliotheksrat 1 1
A 14 hD Oberregierungsrat 4 4
A 13 hD Bibliotheksrat 3 3
A 13 hD Regierungsrat 2 2
A 13 gD Regierungsoberamtsrat 1 1
A 12 gD Regierungsamtsrat 3 3
A 11 gD Bibliotheksamtmann 2 2
A 11 gD Regierungsamtmann 3 3
A 10 gD Regierungsoberinspektor 2 2
A 9 gD Regierungsinspektor 4 4
A 9 gD Regierungsamtsinspektor 2 2
Zusammen:     119 119