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Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)

Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
vom 10. Juli 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 07], S.62)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 09], S.106)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 4
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme der Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie in Anlage 2 Nr. 1 genannt sind oder wenn sie in Anlage 2 Nr. 2 genannt sind und sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt setzen. Bei den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Plänen und Programmen und anderen nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben einen Rahmen setzen oder bei sonstigen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme bedürfen auch der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie der Verträglichkeitsprüfung nach § 26e des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes unterliegen.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen in den Bereichen Wasserhaushalt und Naturschutz oder zur Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene und für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Vorgaben dieses Gesetzes für die Strategische Umweltprüfung finden auch Anwendung auf Pläne und Programme, soweit Landesvorschriften die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor.

(3) Bei der Aufstellung oder Änderung der in Anlage 2 Nr. 1.4 genannten Pläne und Programme sind in die Darstellung nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug genommenen Schutzgüter aufzunehmen.

(4) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung sind die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation und des Internets zu nutzen. Bei der Behördenbeteiligung können die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; wird die Internetadresse mitgeteilt und der Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnet, kann auf die Übermittlung in Papierform verzichtet werden. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Unterlagen ergänzend in das Internet eingestellt werden; die Internetadresse ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben.

§ 5
Durchführungsvorschriften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlage 1 oder 2 aufzunehmen, und bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus der Anlage 1 oder 2 herauszunehmen,
  2. Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 6
Übergangsregelung

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und vor dem 16. Juli 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 16. Juli 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Anlage 1

Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“

Erläuterung zu dem Verzeichnis:

X = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
S = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 9 000 kg/d BSB5 roh oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 4 500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist  
1.1 organisch belastetes Abwasser  
1.1.1 bei mehr als 600 - 9 000 kg/d BSB5 roh (mehr als 10 000 - 150 000 EW) A
1.1.2 bei 120 - 600 kg/d BSB5 roh (2 000 - 10 000 EW) S
1.2 anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser)  
1.2.1 bei mehr als 900 m3 - 4 500 m3 in 2 h A
1.2.2 bei 10 m3 - 900 m3 in 2 h S
2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit  
2.1. mehr als 1 000 t Fischertrag pro Jahr X
2.2 mehr als 100 t bis 1 000 t Fischertrag pro Jahr A
2.3 50 bis 100 t Fischertrag pro Jahr S
3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von  
3.1 mehr als 250 000 m3 bis zu 10 Mio. m3 A
3.2 3 000 m3 bis 250 000 m3 in Feuchtgebieten, Quellgebieten und Wasserwerkseinzugsgebieten; im Übrigen 37 000 m3 bis 250 000 m3 S
4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m A
5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung von  
5.1 mehr als 200 000 m3 Wasser pro Jahr A
5.2 3 000 m3 bis 200 000 m3 Wasser pro Jahr; ausgenommen von der Vorprüfungspflicht sind im Übrigen Vorhaben zur Beregnung bis 30 000 m3 Wasser pro Jahr, soweit sich das Vorhaben außerhalb von in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebieten befindet S
6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei  
6.1 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
6.2 10 000 m3 bis weniger als 100 000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S
7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,  
7.1 mit einem Volumen von bis zu 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder A
7.2

mit einem Volumen von 5 vom Hundert oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, zwischen 20 Mio. m3 und 2 000 Mio. m3 liegt

A
8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten A
9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe bis zu 1 350 t zugänglich ist A
10. Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Landen und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1 350 t aufnehmen kann A
11. Bau eines Jachthafens mit mehr als 100 Liegeplätzen A
12. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens bis zu 100 Liegeplätzen oder Fischereihafens S
13. Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage A
14. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A
15. Bau einer Wasserkraftanlage A
16. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen A
17. Sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG und § 92 BbgWG) mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Teichen und Söllen sowie kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie der Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen A
18. Bau einer Schnellstraße2 X
19. Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X
20. Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege  
20.1 Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
  1. einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
  2. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
  3. auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,
  4. auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,
  5. auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
  6. in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 5 000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10 000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist, oder
  7. auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
X
20.2 Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 2 bis 5 km in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt.  Der Neu- oder Ausbau selbständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung in den in Satz 1 und den in Nr. 20.1 unter Buchstaben a, c, d genannten Fällen sowie den in Nr. 20.1 unter Buchstaben g genannten Naturparks, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils verdoppelt.   S
21. Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind    
21.1 mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen   X
21.2 mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen   A
21.3
  1. bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,
  2. bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen
S
22. Erstaufforstungen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit mehr als 10 ha und bis weniger als 50 ha Wald S
23. Rodung von Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart S
23.1 mit 5 bis weniger als 10 ha Wald A
23.2 mit 1 bis weniger als 5 ha Wald S
24. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
24.1 ab einer Größe von 20 ha A
24.2 ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha; soweit sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 Anlage 2 zum UVPG aufgeführt ist, ab 1 ha S
25. Errichtung und Betrieb von Skipisten einer Größe von mehr als 2 ha, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
26. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone,
eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
A

_____________
2 Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

Anlage 2

Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative)
1.1 Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfspläne
1.2 Wasser
1.2.1 Hochwasserschutzplan (§ 31d Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
1.2.2 Maßnahmenprogramm (§§ 25 und 26 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG, § 36 WHG)
1.3 Raumordnung und Braunkohle
1.3.1 Landesentwicklungsprogramm (Artikel 7 Landesplanungsvertrag)
1.3.2 Landesentwicklungsplan (Artikel 8 Landesplanungsvertrag)
1.3.3 Regionalplan (§ 2 Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung - RegBkPlG)
1.3.4 Braunkohlen- und Sanierungsplanung (§§ 12 ff. RegBkPlG)
1.4 Naturschutz
1.4.1 Landschaftsprogramm (§ 5 Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
1.4.2 Landschaftsrahmenplan (§ 6 BbgNatSchG)
1.4.3 Landschaftsplan (§ 7 Abs. 1 BbgNatSchG)
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative und Satz 3)
2.1 Abfallwirtschaftsplan (§ 17 Brandenburgisches Abfallgesetz - BbgAbfG)
2.2 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept (§ 6 BbgAbfG)
2.3 Forstliche Rahmenplanung (§ 7 Waldgesetz des Landes Brandenburg)
2.4 Landesnahverkehrsplan (§ 7 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg - ÖPNVG)
3. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung und aufgrund Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
3.1 Abwasserbeseitigungskonzept (§ 66 BbgWG)
3.2 Wasserversorgungsplan (§ 63 BbgWG)
3.3 Kommunaler Nahverkehrsplan (§ 8 ÖPNVG)