Suche
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
vom 26. Juni 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 16], S.210)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 06], S.57)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen
§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
§ 3 Trägerverantwortung, haftendes Eigenkapital
§ 4 Satzungsrecht, Siegel
§ 5 Geschäftsgebiet, Regionalprinzip
Kapitel 2
Verwaltung der Sparkasse
Abschnitt 1
Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers
Abschnitt 2
Organe der Sparkasse
§ 7 Organe
§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Sitzungen
§ 10 Vorsitzender des Verwaltungsrats
§ 11 Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 12 Hinderungsgründe
§ 13 Tätigkeitsdauer
§ 14 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 15 Beanstandungen
§ 16 Aufgaben des Kreditausschusses
§ 17 Zusammensetzung des Kreditausschusses
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
§ 19 Zusammensetzung, Bestellung
§ 20 Anstellungsverhältnis
§ 21 Berichte an den Verwaltungsrat
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane
§ 22 Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen
§ 23 Amtsverschwiegenheit
Abschnitt 4
Beschäftigte der Sparkasse
§ 24 Vorstand, Angestellte, Arbeiter
Kapitel 3
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses
§ 25 Geschäftsjahr
§ 26 Jahresabschluß, Entlastung
§ 27 Jahresüberschuß
Kapitel 4
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen
§ 28 Vereinigung von Sparkassen
§ 29 Auflösung einer Sparkasse
Kapitel 5
Aufsicht
§ 30 Sparkassenaufsichtsbehörde
§ 31 Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde
Kapitel 6
Schlußvorschriften
§ 32 Durchführungsbestimmungen
§ 33 Übergangsvorschriften
§ 34 Sonderregelungen
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36 Haftung ab dem 19. Juli 2005
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen
(1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Träger). Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes erteilt wird.
§ 2
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung. Sie tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung bei, soweit diese Aufgabe dem Träger oder seinen Mitgliedern obliegt.
(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Land Brandenburg und den vom Land nach Anhörung der Sparkassen und des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes für zuständig erklärten Verbundpartnern betrieben werden.
(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages.
(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
§ 3
Trägerverantwortung, haftendes Eigenkapital
(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die Bestimmungen des Absatzes 3.
(3) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.
(4) Die Sparkasse kann Genußrechtskapital, nachrangiges Haftkapital und stille Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind. Stille Vermögenseinlagen können ausschließlich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Gesellschaften des privaten Rechts, deren Aufgabe die Förderung des Sparkassenwesens ist, hereingenommen werden.
§ 4
Satzungsrecht, Siegel
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erläßt die Vertretung des Trägers.
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erläßt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen des Trägers, eines Mitgliedes des Trägers oder des Landes verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.
§ 5
Geschäftsgebiet, Regionalprinzip
(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere
-
die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihres Trägers betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde;
-
die Kredite, die nur solchen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebiets können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.
(2) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung ergänzende Regelungen zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.
(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde.
Kapitel 2
Verwaltung der Sparkasse
Abschnitt 1
Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers
§ 6
Vertretung des Trägers
(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.
(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über
- die Errichtung der Sparkasse,
- die Auflösung der Sparkasse,
- Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,
- die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.
Abschnitt 2
Organe der Sparkasse
§ 7
Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über
- die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die Bestellung und Abberufung eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4,
- die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters,
- die Bedingungen des Anstellungsvertrages und der Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2,
- die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter,
- den Erlaß der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuß und die Innenrevision,
- die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,
- die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,
- das Siegel.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über
- die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,
- die Grundsätze der Personalpolitik,
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
- die Errichtung von Gebäuden,
- die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Sparkassen,
- den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,
- die Aufnahme von haftendem Eigenkapital nach § 3 Abs. 3,
- die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1,
- die Gewährung von Mitteln zur Mitfinanzierung von Schuldnerberatungsstellen.
(4) Vor der Beschlußfassung der Vertretung des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über
- die Auflösung der Sparkasse,
- Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- den Erlaß und die Änderung der Satzung.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuß übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.
(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der Vorsitzende handelt.
§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Sitzungen
(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muß.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
- dem Vorsitzenden (§ 10),
- weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1) und
-
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2).
(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, daß bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitgliedes dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmung ist bei Personalangelegenheiten zulässig.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlußvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreter ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Der Vorsitzende muß den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs. 6 nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind.
(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10
Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.
(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Muß der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
§ 11
Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Vertretung des Trägers bestellt für die Dauer ihrer Wahlperiode die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. § 44 Abs. 6 und 10 der Landkreisordnung sowie § 50 Abs. 6 und 10 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Bestellt werden können sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Trägers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Die Vertretung des Trägers bestimmt vor jeder Amtsperiode die Zahl der aus ihrer Mitte zu bestellenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Verfahren bestellt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Vertretung des Trägers einen Nachfolger.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung des Trägers in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 Wahlberechtigten.
(3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird für den Fall der Verhinderung die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt, wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 12
Hinderungsgründe
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
- Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 bleibt unberührt,
- Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Postbank AG,
- Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
- Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung verwickelt waren oder noch sind,
- Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 während der Amtszeit ein oder entfällt die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 4, so endet die Mitgliedschaft. Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen. Tritt ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 Nr. 5 ein, so endet
- wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
- in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.
§ 13
Tätigkeitsdauer
Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Verwaltungsrats weiter aus.
§ 14
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewußt auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Er selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Dieses gilt auch, wenn ein Mitglied mit der vertragsgemäßen Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse in einem Maße im Rückstand ist, daß eine Amtsausübung entsprechend den in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Jahresüberschuß nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.
§ 15
Beanstandungen
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluß, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
§ 16
Aufgaben des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zu informieren.
(2) Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuß stimmt offen ab. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.
§ 17
Zusammensetzung des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner für den Fall der Verhinderung einen oder, unter Festlegung ihrer Reihenfolge, zwei Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.
(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtsperiode im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuß aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.
§ 18
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.
(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.
(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
§ 19
Zusammensetzung, Bestellung
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Satzung bestimmt. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach Satz 4 muß geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.
(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.
(3) Beschlüsse über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 65. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluß über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefaßt werden.
(4) Die beabsichtigte Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.
(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 eintritt oder das Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.
(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 20
Anstellungsverhältnis
(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 63. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband kann mit Zustimmung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Der Anstellungsvertrag und seine Änderungen sind der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluß unverzüglich zuzusenden.
(2) Beschlüsse über die Anstellung und die Beendigung der Anstellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(3) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.
(4) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(5) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Im übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.
§ 21
Berichte an den Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
- die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
- den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
- Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.
(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.
(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.
(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane
§ 22
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen
(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, einer mit ihm verwandten bis zum dritten oder verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
- der Betreffende persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, daß er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;
- der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;
- ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen.
(3) In Zweifelsfällen einer Ausschließung entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstandes der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
§ 23
Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit, insbesondere über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Abschnitt 4
Beschäftigte der Sparkasse
§ 24
Vorstand, Angestellte, Arbeiter
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.
(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.
(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter.
Kapitel 3
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses
§ 25
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26
Jahresabschluß, Entlastung
(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluß) sowie einen Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluß mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlußprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.
(3) Nach Beendigung der Jahresabschlußprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluß fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluß wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.
(4) Über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats beschließt die Vertretung des Trägers. Ein Mitglied des Verwaltungsrats, welches der Vertretung des Trägers angehört, darf bei der Beschlußfassung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieses gilt auch für ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats, welches in dem Geschäftsjahr an den Beschlüssen des Verwaltungsrats mitgewirkt hat. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 27
Jahresüberschuß
(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß bis zu 75 vom Hundert unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführungen); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.
(2) Der Jahresüberschuß im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen im Sinne von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen das haftende Eigenkapital übersteigen.
(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und eine Vorwegzuführung nach Absatz 1 geminderten Jahresüberschuss bis zu
- 10 vom Hundert, wenn die Rücklagen nach § 10 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen mehr als 6 vom Hundert,
- 20 vom Hundert, wenn die Rücklagen nach § 10 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen mehr als 8 vom Hundert,
- 30 vom Hundert, wenn die Rücklagen nach § 10 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen mehr als 10 vom Hundert,
- 50 vom Hundert, wenn die Rücklagen nach § 10 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen mehr als 12 vom Hundert,
der entsprechend dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 20. Januar 1969, BAnz Nr. 17, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Juli 2000, BAnz Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung) nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva der Sparkasse ausmachen, dem Träger zugeführt werden. Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und die der gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag. Vor der Beschlussfassung nach Satz 1 ist eine Empfehlung des Abschlussprüfers bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung einzuholen.
(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
(5) Der dem Träger nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit Zustimmung des Trägers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
Kapitel 4
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen
§ 28
Vereinigung von Sparkassen
(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluß der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, daß
- eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
- eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.
(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.
(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.
(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, kreisfreien Städten oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluß der Vereinbarung nach Absatz 2 eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören.
(6) Kosten (Gebühren und Auslagen), die für Rechtshandlungen aus Anlaß der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 anfallen, werden von den Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.
§ 29
Auflösung einer Sparkasse
(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekanntzumachen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke im Gebiet des Trägers zu verwenden.
Kapitel 5
Aufsicht
§ 30
Sparkassenaufsichtsbehörde
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 31
Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes und in Ausnahmefällen anderer Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Organe der Sparkasse oder deren Ausschüsse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse und deren Ausschüsse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
(5) Wenn und solange der ordnungsmäßige Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.
Kapitel 6
Schlußvorschriften
§ 32
Durchführungsbestimmungen
(1) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,
- Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union,
- die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie über sonstige Leistungen an diese Personen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens, nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes,
- die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,
- die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,
- das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 33
Übergangsvorschriften
Die Satzung der Sparkasse, die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des Kreditausschusses sind diesem Gesetz innerhalb von sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Dieses gilt für die Bestellung und die Wahl der Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6 und § 11 Abs. 3 entsprechend.
§ 34
Sonderregelungen
(1) Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.
(2) Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.
§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567) außer Kraft. Bis zur Anpassung der Satzung nach § 33 gelten § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 3 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 weiter. § 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 17 sind erst anzuwenden, wenn die Satzung angepaßt ist.
§ 36
Haftung ab dem 19. Juli 2005
Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.