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Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg)

Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg)
vom 23. Mai 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 12], S.174)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung und Ausführung der Aufgaben, die zur Ausführung des Gräbergesetzes als eigene Angelegenheit des Landes zu erfüllen sind.

(2) Gräberstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Geländeflächen, auf denen Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes liegen, soweit auf ihnen zugunsten des Landes eine öffentliche Last nach § 2 Abs. 2 des Gräbergesetzes ruht.

(3) Der in den §§ 2 bis 4 bestimmte Schutz dieses Gesetzes gilt auch für Einrichtungen oder Anlagen, auf die das Gräbergesetz nicht anzuwenden ist, soweit

  1. die Einrichtung oder Anlage mit einer Gräberstätte eine geschlossene oder in sonstiger Weise als Einheit erkennbare Anlage bildet oder in einem unmittelbaren und engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte steht und
  2. der Träger der Einrichtung oder Anlage unter Bezugnahme auf diese Vorschrift durch Satzung bestimmt hat, dass die §§ 2 bis 4 für diese entsprechend gelten.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes über das Friedhofswesen vor.

§ 2
Widmungszweck

Die Gräberstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden dazu erhalten, auch für künftige Generationen die Erinnerung daran zu bewahren, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.

§ 3
Zugang zu Gräberstätten

Der Zugang zu Gräberstätten wird nur im Rahmen des Widmungszwecks gewährt. Der Zugang kann im Übrigen eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen zur Erhaltung der Gräberstätte durchzuführen oder erlaubte Veranstaltungen auf der Gräberstätte vorzubereiten.

§ 4
Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, die besorgen lassen, dass sie die Würde von Opfern verletzen, die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stören oder in sonstiger Weise entgegen dem Widmungszweck nach § 2 die Würde oder Stille des Ortes beeinträchtigen könnten, sind auf Gräberstätten nicht erlaubt.

(2) Veranstaltungen, die auf einer Gräberstätte nicht erlaubt sind oder dort nicht erlaubt wären, sollen auch in ihrer unmittelbaren und engen räumlichen Nähe nicht durchgeführt werden, soweit sie den Zugang zu ihr unzumutbar erschweren würden oder mit dem Widmungszweck nicht in Einklang stünden.

(3) Veranstaltungen auf Gräberstätten bedürfen einer Erlaubnis, soweit nicht aufgrund dieses Gesetzes insbesondere für Veranstaltungen des Bundes, des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. etwas anderes bestimmt ist.

§ 5
Zuständigkeiten

(1) Als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nehmen die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden die Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes wahr und entscheiden auf Antrag des Veranstalters über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 3.

(2) Für die Aufwendungen, die der Bund dem Land gemäß § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes erstattet, weisen die Landräte als allgemeine untere Landesbehörden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Mittel zu, die sie dazu auf der Grundlage jährlicher Festlegungen oder im Einzelfall vom Ministerium des Innern erhalten.

(3) Das Ministerium des Innern ist zuständig,

  1. über Anträge nach § 3 des Gräbergesetzes zu entscheiden und die Ruherechtsentschädigungen auszuzahlen sowie für den Ankauf von Grundstücken durch das Land in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gräbergesetzes;
  2. den kreisfreien Städten sowie den Landräten als allgemeine untere Landesbehörden die Mittel für die Aufwendungen zuzuweisen, die der Bund dem Land gemäß § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes erstattet;
  3. über eine Zustimmung nach § 6 Abs. 1 des Gräbergesetzes zur Verlegung von Gräbern nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes zu entscheiden;
  4. gemäß § 8 des Gräbergesetzes anzuordnen, dass der für Feststellungen nach § 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes zuständige Aufgabenträger von ihm verwaltete Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes öffnet, um namentlich unbekannte Tote zu identifizieren, die nach seinen Feststellungen in dem Grab ruhen.

(4) Für Entscheidungen über die Übernahme von Grundstücken durch das Land nach § 4 des Gräbergesetzes ist die Enteignungsbehörde zuständig.

§ 6
Sonderaufsicht

(1) Die Sonderaufsicht über die Ämter und amtsfreien Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die kreisfreien Städte führt das Ministerium des Innern.

(2) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(3) Die Sonderaufsichtsbehörden haben die in § 132 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung bestimmten Befugnisse. Sie können da-rüber hinaus im Einzelfall anweisen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes getroffen werden oder unterbleiben, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass

  1. die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden, mit denen der Bund gemäß § 10 des Gräbergesetzes die Aufwendungen trägt, die sich aus der Ausführung des Gräbergesetzes ergeben, oder
  2. die Gräberstätten in Einklang mit dafür maßgeblichen Vorschriften des Bundes oder des Landes gestaltet werden.

§ 7
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung:

  1. die Veranstaltungen auf Gräberstätten, die keiner Erlaubnis bedürfen (§ 4 Abs. 3);
  2. die Voraussetzungen, unter denen für Veranstaltungen auf Gräberstätten eine Erlaubnis als erteilt gilt.

Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können vorsehen, dass die Veranstaltung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung näher regeln:

  1. die Ordnung auf Gräberstätten (Gräberstättenordnung),
  2. die Feststellung von Gräbern und ihren Nachweis in Listen nach § 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes,
  3. die Standards der Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern nach § 5 Abs. 3 des Gräbergesetzes.

(3) Regelungen nach Absatz 2 Nr. 2 können abweichend von § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmen, dass eine andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle die Gräberlisten in eigener Zuständigkeit oder im Auftrag des Landes elektronisch führt. In diesem Fall sind die für die Feststellung der Gräber zuständigen Behörden verpflichtet, die zum Nachweis der Gräber erforderlichen Angaben der listenführenden Stelle mitzuteilen. Wird durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen nach Satz 2 nur Angaben mitgeteilt werden, deren Übermittlung die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.