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Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 12], S.206)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht
§ 2 Gliederung und Aufgaben
§ 3 Satzungen
§ 4 Organe
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates
§ 7 Der Direktor
§ 8 Auskunftspflichten
§ 9 Haushalts- oder Wirtschaftsplan, Jahresrechnung oder -abschluß, Rechnungsprüfung, Vermögen

Abschnitt 2
Versorgungskasse

§ 10 Mitgliedschaft
§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
§ 12 Fachausschuß
§ 13 Umlage, Kostenerstattung und Rücklage

Abschnitt 3
Zusatzversorgungskasse

§ 14 Mitgliedschaften
§ 15 Rechtsbeziehungen
§ 16 Fachausschuß
§ 17 Umlagen

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verwaltungsvorschriften
§ 20 (Inkrafttreten)

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Rechtsform, Sitz und Aufsicht

(1) Der Kommunale Versorgungsverband mit Sitz in Gransee ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums des Innern. Die §§ 119 bis 131 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

§ 2
Gliederung und Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gliedert sich in die Versorgungskasse und die Zusatzversorgungskasse.

(2) Aufgabe der Versorgungskasse ist es, für ihre Mitglieder die Festsetzung, Berechnung und Zahlung der beamtenrechlichen Versorgungsleistungen zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt sie die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; sie vertritt die Mitglieder insoweit in Rechtsstreitigkeiten. Ferner obliegt ihr die Festsetzung von Beihilfen an die Versorgungsempfänger nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften. Die durch ihre Leistungen entstehenden Lasten einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten hat sie durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Aufgabe der Zusatzversorgungskasse ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen und im Rahmen der Satzung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

(4) Der Kommunale Versorgungsverband erbringt darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. Insbesondere übernimmt er auf Antrag für seine Mitglieder die Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitnehmern zu gewähren sind. Das Nähere regelt die Satzung der Versorgungskasse.

(5) Der Kommunale Versorgungsverband errichtet und verwaltet ein Sondervermögen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg" nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelung.

§ 3
Satzungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen. Die Satzungen und ihre Änderungen werden für den Bereich der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse von dem jeweils zuständigen Fachausschuß beschlossen. In Angelegenheiten, die beide Kassenbereiche betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen.

(2) Die Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen; sie sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Die Satzungen und ihre Änderungen sowie Genehmigungen nach Satz 1 sind im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in den Satzungen bestimmt ist.

§ 4
Organe

Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Direktor,
  3. der Fachausschuß Versorgungskasse,
  4. der Fachausschuß Zusatzversorgungskasse.

§ 5
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbandes besteht aus den Mitgliedern des Fachausschusses Versorgungskasse und den Mitgliedern des Fachausschusses Zusatzversorgungskasse. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihrem jeweiligen Stellvertreter im Fachausschuß vertreten.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertreter erhalten Fahrkostenerstattung und für jeden Sitzungstag ein volles Tagegeld nach dem für Landesbeamte geltenden Reisekostenrecht.

§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes, soweit sie nicht dem Direktor oder den Fachausschüssen obliegen. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig für

  1. die Ernennung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung des Direktors,
  2. die Bestellung des allgemeinen Vertreters des Direktors aus den Reihen der Beamten des Kommunalen Versorgungsverbandes,
  3. die Zustimmung zu den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen einschließlich Stellenplan sowie zum Jahresabschluß oder zur Jahresrechnung der Kassenbereiche,
    3a. die Entlastung des Direktors,
  4. die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 9 Abs. 4),
  5. die Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Übernahme solcher Aufgaben für Dritte.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten sowie über die entsprechenden arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Arbeitnehmer; er kann diese Befugnis auf andere Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes übertragen.

(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Direktors und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbandes.

(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.

§ 7
Der Direktor

(1) Der Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes ist Beamter auf Zeit mit einer Amtszeit von acht Jahren. Er muß die Befähigung für eine geeignete Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes oder einen für das Amt geeigneten Hochschulabschluß und eine mehrjährige Erfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen haben. Er ist verpflichtet, eine erste Wiederberufung anzunehmen. Lehnt er die Wiederberufung ohne wichtigen Grund ab, ist er zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Verwaltungsrat. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn sich die Anstellungsbedingungen gegenüber der vorhergehenden Amtszeit verschlechtern. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Direktor die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(2) Über die dienstrechtlichen Angelegenheiten des Direktors entscheidet der Verwaltungsrat als Dienstvorgesetzter mehrheitlich. Entscheidungen als oberste Dienstbehörde sowie über die Ernennung oder die Entlassung bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse vor und nimmt beratend daran teil; er kann jederzeit das Wort verlangen. Der Direktor ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbandes.

§ 8
Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe der Satzungen an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind. Der Kommunale Versorgungsverband ist zur Nachprüfung dieser Angaben und Unterlagen sowie zu zweckentsprechender Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Kommunale Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

§ 9
Haushalts- oder Wirtschaftsplan, Jahresrechnung oder -abschluß, Rechnungsprüfung, Vermögen

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen finden die §§ 74 bis 94 der Gemeindeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der beschlossene Haushaltsplan für den jeweiligen Kassenbereich tritt.

(2) Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Falle ist jährlich, jeweils für die Kassenbereiche getrennt, nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung Rechnung zu legen und ein Jahresabschluß sowie ein Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(3) Von der öffentlichen Bekanntmachung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes sowie einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder der Jahresrechnung kann abgesehen werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann anstelle eines Rechnungsprüfungsamtes einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnungen oder der Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte beauftragen. Die Rechnungsprüfung hat sich bei der Jahresrechnung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch auf die Buchführung und den Lagebericht zu erstrecken. § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung und die Jahresabschlußprüfungsverordnung sind dabei zu beachten.

(5) Die Vermögen der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse sind getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Kassenbereiche haften mit ihren Vermögen nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

Abschnitt 2
Versorgungskasse

§ 10
Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Land Brandenburg

  1. Gemeinden,
  2. Landkreise,
  3. Ämter,
  4. kommunale Zweckverbände,
  5. öffentlich-rechtliche Sparkassen,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Bedienstete mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:

  1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen,
  2. kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
  3. Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Bedienstete mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Zur Vermeidung besonderer finanzieller Belastungen und Risiken kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt die Satzung; dies gilt auch für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft.

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Die Rechtsbeziehungen zu den Kassenmitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.

(2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband (Versorgungskasse) und den Mitgliedern begründet, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 12
Fachausschuß

(l) Der Fachausschuß der Versorgungskasse besteht aus sieben Vertretern der Kassenmitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis der Kassenmitglieder unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und vom Ministerium des Innern berufen. § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Amtszeit des Fachausschusses beginnt am Tage der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tage vor der ersten Sitzung des neu gebildeten Fachausschusses nach Absatz 1.

(3) Der Fachausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Fachausschuß bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Kommunalen Versorgungsverbandes vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über

  1. die Satzung und ihre Änderungen,
  2. die Festsetzung der Umlagesätze und ergänzende Einnahmeregelungen,
  3. den Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan,
  4. die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder,
  5. die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß und die Empfehlung der Entlastung des Direktors,
  6. die Einführung der Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 9 Abs. 2),
  7. die Bildung einer eigenen Umlagegemeinschaft für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.

(5) Der Beschluß über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan sowie zur Jahresrechnung oder zum Jahresabschluß bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 13
Umlage, Kostenerstattung und Rücklage

(1) Die notwendigen finanziellen Mittel der Versorgungskasse werden durch Umlagen und Kostenerstattungen der Kassenmitglieder aufgebracht. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten, verwendet werden. Bei Kostenerstattung kann zusätzlich ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der Sicherheits- und Schwankungsrücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit der Versorgungskasse sicherzustellen und kurzfristige Umlageschwankungen zu vermeiden. Die Satzung bestimmt die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklage.

Abschnitt 3
Zusatzversorgungskasse

§ 14
Mitgliedschaften

(1) Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse sind die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern.

(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern zugelassen werden. Das gleiche gilt für juristische Personen des Privatrechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind, sowie für andere juristische Personen des Privatrechts, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint.

(3) Über die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder entscheidet der Fachausschuß entsprechend § 10 Abs. 3.

§ 15
Rechtsbeziehungen

(l) Die Rechtsbeziehungen zu den Kassenmitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zusatzversorgungskasse und den Versicherten und den Leistungsempfängern richten sich nach privatem Recht.

§ 16
Fachausschuß

(1) Der Fachausschuß der Zusatzversorgungskasse besteht aus acht Vertretern, von denen vier aus dem Kreis der Kassenmitglieder und vier aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen sind. Die Vertreter der Kassenmitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter der Pflichtversicherten von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und vom Ministerium des Innern berufen. Gleiches gilt für die Stellvertreter.

(2) Die Amtszeit des Fachausschusses beträgt fünf Jahre.

(3) Der Fachausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören sollen. Bei Beschlüssen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 4, mit Ausnahme der Nummer 7, sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 17
Umlagen

Die notwendigen finanziellen Mittel der Zusatzversorgungskasse werden nach näherer Bestimmung der Satzung von den Kassenmitgliedern durch Umlage aufgebracht. Die Höhe der Umlage wird vom Fachausschuß festgelegt. Bei Verzug können Zinsen festgesetzt werden. Für eine versicherungsmathematische Berechnung des Umlagebedarfs sollen die von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversorgungskassen aufgestellten Richtlinien zugrunde gelegt werden.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18
(weggefallen)

§ 19
Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium des Innern kann zur Ausführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 20
(Inkrafttreten)