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Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)

Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)
vom 10. Juli 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 07], S.62)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

§ 2
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe der dort näher geregelten Festlegungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.

(3) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung der in der Anlage zu Absatz 1 genannten Vorhaben sind die Vorschriften des Teils 1 und die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Verweisungen in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf dessen Anlage 1 gelten als Verweisungen auf die Anlage zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. § 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes unter Nummer 20 aufgeführten Vorhaben keine Anwendung.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage zu Absatz 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und
  2. Vorhaben aus der Anlage zu Absatz 1 herauszunehmen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,

soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes erforderlich ist. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Landtages.

§ 3
Verwaltungsvorschriften

Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils in ihrem Geschäftsbereich berührten Mitgliedern der Landesregierung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der allgemeinen oder der standortbezogenen Vorprüfung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 4
Federführende Behörde

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(2) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 1 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 5
Übergangsregelung

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem
    14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Anlage zu § 2 Abs.1

Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“

Erläuterung zu dem Verzeichnis:

X = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
S = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 9 000 kg/d BSB5 roh oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 4 500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist  
1.1 organisch belastetes Abwasser  
1.1.1 bei mehr als 600 - 9 000 kg/d BSB5 roh (mehr als 10 000 - 150 000 EW) A
1.1.2 bei 120 - 600 kg/d BSB5 roh (2 000 - 10 000 EW) S
1.2 anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser)  
1.2.1 bei mehr als 900 m3 - 4 500 m3 in 2 h A
1.2.2 bei 10 m3 - 900 m3 in 2 h S
2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit  
2.1. mehr als 1 000 t Fischertrag pro Jahr X
2.2 mehr als 100 t bis 1 000 t Fischertrag pro Jahr A
2.3 50 bis 100 t Fischertrag pro Jahr S
3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von  
3.1 mehr als 250 000 m3 bis zu 10 Mio. m3 A
3.2 3 000 m3 bis 250 000 m3 in Feuchtgebieten, Quellgebieten und Wasserwerkseinzugsgebieten; im Übrigen 37 000 m3 bis 250 000 m3 S
4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m A
5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung von  
5.1 mehr als 200 000 m3 Wasser pro Jahr A
5.2 3 000 m3 bis 200 000 m3 Wasser pro Jahr; ausgenommen von der Vorprüfungspflicht sind im Übrigen Vorhaben zur Beregnung bis 30 000 m3 Wasser pro Jahr, soweit sich das Vorhaben außerhalb von in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebieten befindet S
6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei  
6.1 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
6.2 10 000 m3 bis weniger als 100 000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S
7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,  
7.1 mit einem Volumen von bis zu 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder A
7.2 mit einem Volumen von 5 vom Hundert oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, zwischen 20 Mio. m3 und 2 000 Mio. m3 liegt A
8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten A
9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe bis zu 1 350 t zugänglich ist A
10. Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Landen und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1 350 t aufnehmen kann A
11. Bau eines Jachthafens mit mehr als 100 Liegeplätzen A
12. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens bis zu 100 Liegeplätzen oder Fischereihafens S
13. Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage A
14. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A
15. Bau einer Wasserkraftanlage A
16. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen A
17. Sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG und § 92 BbgWG) mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Teichen und Söllen sowie kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie der Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen A
18. Bau einer Schnellstraße2 X
19. Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X
20. Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege  
20.1 Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
  1. einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
  2. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
  3. auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,
  4. auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,
  5. auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
  6. in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 5 000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10 000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist, oder
  7. auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
X
20.2 Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 2 bis 5 km in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. 
Der Neu- oder Ausbau selbständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung in den in Satz 1 und den in Nr. 20.1 unter Buchstaben a, c, d genannten Fällen sowie den in Nr. 20.1 unter Buchstaben g genannten Naturparks, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils verdoppelt.
S
21.

Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind

 
21.1 mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen X
21.2 mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen A
21.3
  1. bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,
  2. bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen
S
22. Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes mit mehr als 30 ha und bis zu 50 ha Wald   S
23. Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit mehr als 5 ha und bis zu 10 ha Wald;
soweit sich das Vorhaben in Schutzgebieten befindet, die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 Anlage 2 zum UVPG aufgeführt sind, mehr als 1 ha bis zu 10 ha Wald
S
24. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
24.1 ab einer Größe von 20 ha A
24.2 ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha S
25.

Errichtung und Betrieb von Skipisten einer Größe von mehr als 2 ha, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen

A
26. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone,
eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
A

__________
2 Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.