Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Mediendienste-Staatsvertrages (Medienaufsichtsgesetz)

Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Mediendienste-Staatsvertrages (Medienaufsichtsgesetz)
vom 7. Juli 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.75)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 02], S.21)

§ 1

Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Ministerpräsident.

§ 2

(1) Zuständige Behörde nach § 22 des Mediendienste - Staatsvertrages ist:

  1. soweit es sich um die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis 20 des Mediendienste - Staatsvertrages handelt, die nach Bundes- und Landesrecht zuständige Kontrollbehörde jeweils für ihren Bereich und
  2. in allen anderen Fällen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Behörde. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Fällen zuständig.

(2) Soweit öffentliche Stellen Anhaltspunkte feststellen, daß Anbieter gegen die Bestimmungen des Mediendienste - Staatsvertrages verstoßen, sind sie befugt und gehalten, ihre Erkenntnisse im erforderlichen Umfang an die nach Absatz 1 zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

§ 3

Dienstanbieter nach § 3 Nr. 1 des Mediendienste - Staatsvertrages haben der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben

  1. die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, wobei der Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde,
  2. während der Betriebs- und Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 4
(Außer-Kraft-Treten)