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Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)

Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
vom 11. Oktober 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 23], S.294)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Grundsätze
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zuständigkeiten und Mitwirkung
§ 5 Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
§ 6 Beirat für Statistik
§ 7 Landesstatistiken
§ 8 Vergabe statistischer Arbeiten
§ 9 Geschäftsstatistiken
§ 10 Kommunalstatistiken
§ 11 Kommunale Statistikstellen
§ 12 Örtliche Erhebungsstellen
§ 13 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
§ 14 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
§ 15 Adreßdateien
§ 16 Erhebungsbeauftragte
§ 17 Auskunftspflicht
§ 18 Geheimhaltung
§ 19 Übermittlung von Einzelangaben
§ 20 Unterrichtung
§ 21 Statistisches Informationssystem
§ 22 Kosten
§ 23 Verbot der Reidentifizierung
§ 24 Strafvorschrift
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Grundsätze

(1) Die amtliche Statistik des Landes Brandenburg hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gesellschaft, der Wirtschaft sowie der Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und auszuwerten.

(2) Für die amtliche Statistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit sowie der statistischen Geheimhaltung.

(3) Die für die amtliche Statistik im Land Brandenburg erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die durch Gesetz oder eine andere, eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegt sind.

§ 2
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt:

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2410), für die Durchführung von
    1. Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und
    2. Statistiken aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung von
    1. Landesstatistiken (§ 3 Abs. 2) und
    2. Kommunalstatistiken (§ 3 Abs. 3),
  3. für die Durchführung von Geschäftsstatistiken (§ 3 Abs. 4) sowie
  4. für das Statistische Informationssystem des Landes (§ 21). 

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Statistiken der Europäischen Union sowie Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken sind amtliche Statistiken.

(2) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes angeordnet oder bei denen zu Landeszwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(3) Kommunalstatistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben aufgrund einer Satzung angeordnet oder bei denen zu kommunalen Zwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(4) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die öffentliche Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erheben oder die auf sonstige Weise bei diesen Stellen rechtmäßig anfallen. 

(5) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(6) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen oder deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.

(7) Die Durchführung von Statistiken umfaßt die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse. 

§ 4
Zuständigkeiten und Mitwirkung

(1) Die Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken nach § 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a obliegt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (§ 5).

(2) Die öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten zu übermitteln, soweit nicht höherrangige Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.

(3) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte nehmen Aufgaben bei der Erhebung von Daten für Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken nach § 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a im örtlichen Bereich als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(4) Zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 3 richten die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte örtliche Erhebungsstellen (§ 12) ein, sofern die Aufgaben nicht von kommunalen Statistikstellen (§ 11) wahrgenommen werden.

(5) Die Durchführung von Kommunalstatistiken nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b obliegt den kommunalen Statistikstellen (§ 11). 

§ 5
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch. Soweit es zur Erfüllung solcher Anforderungen zusätzlicher finanzieller und personeller Mittel bedarf, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und mit dem Ministerium der Finanzen herbeizuführen.

(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist zentrale Behörde für die amtliche Statistik des Landes Brandenburg. Seine Aufgaben sind:

  1. amtliche Statistiken gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführen,
  2. Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von Statistiken der Europäischen Union und von Bundesstatistiken mitzuwirken,
  3. die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für das Land Brandenburg aufzustellen,
  4. statistische Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für das Land zusammenzustellen und auszuwerten sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
  5. wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien vorzunehmen,
  6. ein statistisches Informationssystem (§ 21) einzurichten sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
  7. öffentliche Stellen und, soweit ein öffentliches Interesse besteht, nicht-öffentliche Stellen auf dem Gebiet  der Statistik zu beraten und zu unterstützen,
  8. bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, soweit es die fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und auf die Erfordernisse der Geheimhaltung bezogenen Aspekte der Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken betrifft,
  9. bei allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken sowie
  10. sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik hat Statistiken nach § 2 in der dort genannten Reihenfolge zu bearbeiten. Beruhen Landesstatistiken auf einer vom fachlich zuständigen Ministerium mit den übrigen Bundesländern getroffenen Koordinierungsvereinbarung (koordinierte Länderstatistik), so genießen sie Vorrang gegenüber anderen Landesstatistiken.

(4) Werden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.

§ 6
Beirat für Statistik

(1) Beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik besteht ein Beirat für Statistik. Der Beirat hat in allen Grundsatzfragen auf dem Gebiet der amtlichen Statistik beratende Funktion. Im Rahmen der Koordinierung der amtlichen Statistiken im Land Brandenburg kann der Beirat die Einstellung, Änderung oder Ergänzung von Landesstatistiken vorschlagen.

(2) Dem Beirat für Statistik gehören fünf Personen als Vertretung der Landesregierung und je eine Person als Vertretung der kommunalen Spitzenverbände, des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik und des Landesbeauftragten für den Datenschutz als ständige Mitglieder sowie eine Vertretung der anderen jeweils fachlich zuständigen Ministerien als nicht ständige Mitglieder an. Der Beirat für Statistik soll zu seinen Beratungen jeweils Vertreter der Wirtschaft und Wissenschaft, der zu befragenden Personenkreise, Unternehmen und Betriebe sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Geschäftsführung des Beirats für Statistik obliegt dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik. Den Vorsitz führt die Vertretung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Stimmberechtigt sind die ständigen Mitglieder und die Vertretung des im Einzelfall fachlich berührten Ministeriums. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern des Beirates erlassen wird und die der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. 

§ 7
Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Ergebnisse müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Landeszwecke dringend erforderlich sein;
  2. die Landesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen.

(3) Vor der Anordnung von Landesstatistiken ist zu prüfen, ob

  1. die Statistik dringend erforderlich ist,
  2. es einer Auskunftspflicht (§ 17) bedarf,
  3. der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist,
  4. der Arbeitsaufwand, den die Statistik bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten öffentlichen Stellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht und
  5. die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale zur Erfüllung des Erhebungszwecks geeignet sind.

(4) Landesstatistiken, die auf der Grundlage freiwilliger Auskünfte durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem statistischen Informationssystem (§ 21) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern angeordnet. Die Finanzierung muß gesichert sein.

(5) Die Landesregierung erstattet dem Landtag alle drei Jahre, erstmals im Jahre 1998, einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 4 angeordneten Statistiken.

(6) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß den Zweck der Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Sie muß auch bestimmen, daß grundsätzlich alle auf natürliche Personen bezogenen statistischen Merkmale nach ihrer geschlechtsspezifischen Ausprägung erhoben und veröffentlicht werden. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(7) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik kann zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift, durch die eine Landesstatistik angeordnet wird,

  1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben und
  2. die Zweckmäßigkeit von Fragebogen und Erhebungsverfahren erproben.

Für die Angaben nach den Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit und Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

§ 8
Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik oder die Gemeinden und Gemeindeverbände können als Auftraggeber andere Stellen oder Personen als Auftragnehmer mit der Durchführung statistischer Arbeiten beauftragen, sofern sichergestellt ist, daß die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung sowie die für die jeweilige Statistik maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Eine Vergabe des Auftrags an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig. Erfolgt die Vergabe des Auftrags an nicht-öffentliche Stellen, so hat sich der Auftragnehmer der Kontrolle des Auftraggebers zu unterwerfen. Eine Weiterübertragung des Auftrags oder von Auftragsteilen an Dritte ist vertraglich auszuschließen. § 11 Abs. 1 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit bei der Durchführung statistischer Arbeiten auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, die einem Berufs- oder einem anderen besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder wenn einer Datenverarbeitung im Auftrag andere bereichsspezifische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

§ 9
Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Zur Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen auch personenbezogene Daten verwendet werden, wenn die Geschäftsstatistiken ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten rechtmäßig anfallen, oder für die Erfüllung der Aufgaben der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle bestimmt und geeignet sind.

(2) Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der öffentlichen Stellen des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Ministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übertragen werden. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen.

(3) Die statistische Aufbereitung von Daten kommunaler Verwaltungsstellen kann der jeweils zuständigen kommunalen Statistikstelle übertragen werden.

§ 10
Kommunalstatistiken

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Kommunalstatistiken durchzuführen, wenn die benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik nicht zur Verfügung gestellt werden können. 

(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind durch Satzung anzuordnen, die den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und 6 genügen.

§ 11
Kommunale Statistikstellen

(1) Kommunalstatistiken dürfen nur von einer Stelle innerhalb der Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes durchgeführt werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Stellen des Verwaltungsvollzugs getrennt sowie gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert ist (kommunale Statistikstelle). Die der kommunalen Statistikstelle zugeordneten Personen dürfen nicht mit anderen, auf den einzelnen Betroffenen gerichteten Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden; dies gilt nicht für einen befristeten Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen außerhalb der kommunalen Statistikstelle.

(2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.

(3) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung der aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle. 

(4) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die jeweils zuständige kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände rechtmäßig angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. Für die regelmäßige Weitergabe oder für die Zusammenführung von Daten mehrerer Verwaltungsstellen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(5) Die zur Einrichtung der kommunalen Statistikstelle und zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung erforderlichen Regelungen sind in einer Dienstanweisung schriftlich festzulegen.

(6) Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit bedienen und eine gemeinsame kommunale Statistikstelle einrichten. 

§ 12
Örtliche Erhebungsstellen

(1) Werden zur Erhebung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere die Aufgabe,

  1. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die Geheimhaltungsbestimmungen (§ 18) schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
  2. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
  3. unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
  4. die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von statistischen Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Stellen des Verwaltungsvollzugs zu trennen.

(3) Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden ist der Landrat, für die Landkreise und kreisfreien Städte das Ministerium des Innern. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

§ 13
Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Statistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt.

(2) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die zur technischen Durchführung von Statistiken erforderlich sind. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale für weitere Erhebungen verwendet werden.

(3) Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(4) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.

§ 14
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

(2) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen. 

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt. 

§ 15
Adreßdateien

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik führt Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

  1. bei der Vorbereitung von Landesstatistiken
    1. zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
    2. zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
    3. zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
  2. bei der Erhebung von Landesstatistiken für
    1. den Versand der Fragebogen,
    2. die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
  3. bei der Aufbereitung von Landesstatistiken für
    1. die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
    2. statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,
    3. Hochrechnungen bei Stichproben,
    4. Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.

(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale verwendet werden:

  1. der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsverbindungen der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und die Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
  2. die Rechtsform der Unternehmen,
  3. der Wirtschaftszweig, die Eintragungen in die Handwerksrolle und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. die Anzahl der tätigen Personen,
  5. die Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
  6. das Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keinen Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

(5) Die Nutzung der Adreßdateien ist, sofern sie personenbezogene Daten umfassen, nur für die Durchführung der jeweiligen Statistik zulässig. 

§ 16
Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung von Statistiken gemäß § 2 Nr. 1 und 2 Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftgebenden oder sonstigen Betroffenen verwendet werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 18 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Auswahl und Benennung mitzuwirken.

§ 17
Auskunftspflicht

(1) Landes- und Kommunalstatistiken werden, soweit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ohne Auskunftspflicht durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle öffentlichen Stellen zur Auskunft gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten amtlichen Stellen und Personen verpflichtet.

(2) Die Auskunft ist in der jeweils vorgegebenen Form zu erteilen. Zur Beantwortung der Fragen werden Erhebungsvordrucke verwendet. Erhebungsvordrucke können auch maschinenlesbar gestaltet sein. Andere Erhebungsformen sind durch Rechtsvorschrift des Ministeriums des Innern festzulegen.

(3) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, kann die Auskunft mündlich oder schriftlich erteilt werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Die Auskunft wird, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für die Erhebungsstelle kosten- und portofrei erteilt.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben. Bei Statistiken ohne Auskunftspflicht ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. 

(5) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift bestimmten oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Auskunft erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung. 

§ 18
Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die der befragten oder betroffenen Person zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer Rechtsvorschrift nach § 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht

  1. für Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
  2. für Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie aufgrund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
  3. für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. 

§ 19
Übermittlung von Einzelangaben

(1) Die Weitergabe oder Übermittlung von Einzelangaben unter den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten öffentlichen Stellen und ihren Auftragnehmern ist nur zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der anderen Länder Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen erforderlich ist.

(3) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich auf Datenträgern, die zur maschinellen Weiterverarbeitung bestimmt sind, übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben festgelegt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus Statistiken der Europäischen Union sowie aus Bundes- oder Landesstatistiken an eine kommunale Statistikstelle ist die Dienstanweisung nach § 11 Abs. 5 dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben, haben unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden sowie den fachlich zuständigen Bundes- oder Landesoberbehörden, soweit sie von ihrer obersten Behörde dazu ermächtigt sind, vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den Rechtsvorschriften nach § 7 die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an dazu ermächtigte Bundes- oder Landesoberbehörden vorgesehen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen und deren Vereinigungen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sind. 

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Gleichstellung nach Satz 3 hinzuweisen, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(7) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder aufgrund der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Absatzes 5 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Die Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik hat die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 3, 4 und 5 nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(9) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 gelten für die Übermittlung von Daten aus kommunalen Statistikstellen entsprechend. 

§ 20
Unterrichtung

Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über

  1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  2. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
  3. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten, ihr nachzukommen oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 17),
  4. die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 13),
  5. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 14),
  6. die statistische Geheimhaltung (§ 18),
  7. die Möglichkeiten der Übermittlung von Einzelangaben (§ 19),
  8. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 16),
  9. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 7 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 2),
  10. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 17 Abs. 6) sowie
  11. die Möglichkeit der Ahndung von Verletzungen der Auskunftspflicht (§ 25).

§ 21
Statistisches Informationssystem

(1) Es ist Aufgabe des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik, ein Statistisches Informationssystem zu führen. Mit diesem Informationssystem sollen Daten für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitgestellt und der allgemeinen Nutzung zugänglich gemacht werden.

(2) Inhalt des Statistischen Informationssystems sind Ergebnisse aus Statistiken nach § 2 und statistische Ergebnisse aus Datenbanken, Dateien und sonstigen Unterlagen öffentlicher Stellen. Die Aufnahme von Daten öffentlicher Stellen in das Statistische Informationssystem und die Übernahme von Daten aus anderen Systemen ist zulässig, wenn diese Stellen einwilligen oder wenn die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben werden oder allgemein zugänglich sind. Der Beirat berät das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik bei der Auswahl der Daten und der Auswertungsmethoden des Statistischen Informationssystems.

(3) Das Statistische Informationssystem steht allen Interessenten nach Maßgabe einer vom Ministerium des Innern zu erlassenden Benutzungsordnung zur Verfügung. Die Einhaltung der Vorschriften über die statistische Geheimhaltung sowie sonstiger Vorschriften, die dem Schutz der Einzelangaben dienen, ist durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sicherzustellen. Für die Inanspruchnahme des Statistischen Informationssystems können Gebühren erhoben werden.

§ 22
Kosten

(1) Die Kosten zur Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken gemäß § 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a trägt das Land, soweit sie bei Landesbehörden anfallen und soweit sie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung entstehen.

(2) Die Kosten zur Durchführung von Kommunalstatistiken gemäß § 10 sowie zur Durchführung von Geschäftsstatistiken gemäß § 9 trägt die jeweils auftraggebende Stelle.

§ 23
Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken oder von solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ist unzulässig.

§ 24
Strafvorschrift

Wer entgegen § 23 Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken oder solche Einzelangaben, die Angaben über Einzelpersonen enthalten, mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 17 Abs. 1, 2 und 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf eine Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. bei Statistiken der Europäischen Union sowie bei Bundes- und Landesstatistiken das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,
  2. bei Kommunalstatistiken die Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die Statistik angeordnet haben, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 26
Übergangsvorschriften

Statistiken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Rechtsvorschrift oder durch Anordnung einer obersten Landesbehörde begonnen worden sind, können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitergeführt werden; dabei sind die Bestimmungen zur Durchführung von Statistiken nach diesem Gesetz zu beachten. 

§ 27
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)