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Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
vom 3. März 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 03], S.86)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 13], S.281, 282)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Im Land Brandenburg werden Sozialgerichte
-
in Cottbus
für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, Spremberg und die Stadt Cottbus; -
in Frankfurt (Oder)
für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder); -
in Neuruppin
für die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark; -
in Potsdam
für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam
eingerichtet.
Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
(2) Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau wird eine Kammer bei dem Sozialgericht Cottbus, für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wird eine Kammer bei dem Sozialgericht Potsdam eingerichtet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das Land Brandenburg.
(3) Werden Kreisgebiete geändert, sind die Sozialgerichtsbezirke durch Gesetz anzupassen.
§ 2
Das Landessozialgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.
§ 3
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Kreisgerichten - Kammern für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über; die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Bezirksgericht - Senat für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht über.
§ 4
(1) Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichtes Gerichtstage abgehalten werden können.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Die ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen berufen, das diese Aufgabe auf den Präsidenten des Landessozialgerichtes übertragen kann. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichtes wird staatsvertraglich geregelt.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.