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Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG)

Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG)
vom 18. Oktober 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 32], S.457)

geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 12], S.167, 170)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(3) Der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes steht die Übergabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrundliegende Verfügung gedeckt ist und den Namen desjenigen, der die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.

§ 2
Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsberechtigte

(1) Ein Beamter muß Zustellungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat der Beamte unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

(2) Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Landesbeamtenrechts zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.

(3) Einem Beamten oder Versorgungsberechtigten, der sich im Ausland aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihm der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.

§ 3
Zustellung bei Heranziehung zu öffentlichen Abgaben

(1) Bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Die Aufgabe erfolgt durch Einwerfen in einen Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Entwurf folgenden Leerung als der Tag der Aufgabe zur Post.

(4) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Bei der Aufgabe maschinell erstellter Bescheide können anstelle des Vermerks die Bescheide numeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden.

§ 4
Unberührt bleibende Vorschriften

Soweit in Landesgesetzen bestimmt ist, daß in dort vorgesehenen Fällen die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen zu bewirken ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 5
Ausführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern.

§ 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.