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Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 2 Organisationsziele
§ 3 Aufbau, Aufgabenverteilung
§ 4 Modernisierung
§ 5 Aufgabenkritik, Deregulierung
§ 6 Privatisierung
§ 7 Länderübergreifende Zusammenarbeit

Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 8 Oberste Landesbehörden
§ 9 Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie Recht der Europäischen Gemeinschaften
§ 10 Landesoberbehörden
§ 11 Untere Landesbehörden
§ 12 Bestimmung und Bekanntmachung der Sitze und Bezirke der Landesbehörden
§ 13 Einrichtungen des Landes
§ 14 Landesbetriebe
§ 15 Aufsicht, Zielvereinbarungen

Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung

§ 16 Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 17 Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
§ 18 Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 19 Aufsicht
§ 20 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 21 Beliehene

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Landesbetriebe (unmittelbare Landesverwaltung). Alle Entscheidungen der unmittelbaren Landesverwaltung sind unter Beachtung der Ziele und Vorgaben dieses Gesetzes zu treffen. Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Für die allgemeinen unteren Landesbehörden gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur, soweit die Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Gebietskörperschaft, der der Landrat oder Oberbürgermeister angehört, nicht berührt werden.

(2) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Personen des Privatrechts, denen einzelne öffentliche Aufgaben übertragen werden (mittelbare Landesverwaltung), gilt dieses Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Verwaltung des Landtages und den Landesrechnungshof, unbeschadet ihrer Stellung als oberste Landesbehörden,
  2. die staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
  3. die Landesbeauftragten außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung und die Bevollmächtigten,
  4. die Organe der Rechtspflege,
  5. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4 bis 7,
  6. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen.

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 2
Organisationsziele

Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass

  1. die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,
  2. die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird,
  3. die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,
  4. die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie
  5. die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.

§ 3
Aufbau, Aufgabenverteilung

(1) Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist zweistufig. Die erste Stufe bilden die obersten Landesbehörden. Die zweite Stufe bilden die Landesoberbehörden, die allgemeinen und die sonstigen unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe.

(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbereiche der sonstigen unteren Landesbehörden sind, sofern keine fachlich überwiegenden Gründe entgegenstehen, den in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Verwaltungsregionen anzupassen.

(3) Die Festlegung der zuständigen Stelle erfolgt nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, einfachen und möglichst ortsnahen Verwaltung. Werden Aufgaben auf nachgeordnete Stellen übertragen, sollen sich Aufgabenerledigung, Befugnisse und Verantwortung decken. Auf Genehmigungspflichten und Einvernehmensregelungen ist so weit wie möglich zu verzichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Aufgabenübertragungen auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung. § 1 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes bleibt unberührt.

§ 4
Modernisierung

(1) Die Modernisierung der unmittelbaren Landesverwaltung ist eine Daueraufgabe. Die unmittelbare Landesverwaltung ist den Organisationszielen des § 2 entsprechend fortzuentwickeln. Die dafür erforderlichen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen sind mit Priorität zu schaffen.

(2) Alle in Betracht kommenden Verwaltungsbereiche sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten. Fach- und Ressourcenverantwortung sollen zusammengeführt werden.

(3) Die Möglichkeiten der Informationstechnologie sind unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte auszuschöpfen. Die Dienststellen der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung sollen unter Festlegung von Standards elektronisch vernetzt werden.

(4) Im Rahmen eines umfassenden Personalmanagements sind die Beschäftigten nach leistungsorientierten Maßstäben einzusetzen und zu fördern. Unter Abbau entbehrlicher Hierarchien sind Aufgaben auf alle Mitarbeiterebenen zur selbstverantwortlichen Erledigung zu übertragen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine im Einzelfall auf höchstens vier Jahre befristete Ausnahme von den in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Organisationsformen sowie von den in § 15 festgelegten Aufsichtsbefugnissen durch Rechtsverordnung zuzulassen. Der Landtag ist über das Ergebnis der Reformmaßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.

§ 5
Aufgabenkritik, Deregulierung

(1) Der Aufgabenkritik, die nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4 und des § 6 durchzuführen ist, unterliegen alle Aufgaben, für deren Wahrnehmung die unmittelbare Landesverwaltung zuständig ist, unabhängig davon, ob sie durch die unmittelbare Landesverwaltung selbst oder durch Dritte erfüllt werden. Es ist zwischen der Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer Zuständigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne einer tatsächlichen Ausführung zu unterscheiden.

(2) Ziel der Aufgabenkritik ist es, die Wahrnehmung von Aufgaben auf die Kernkompetenzen staatlichen Handelns zu beschränken.

(3) Soweit es die Rechtsnatur der Aufgaben zulässt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sollen die Aufgaben durch Dritte erfüllt werden (Gewährleistungsgrundsatz), insbesondere wenn dies zu keinen Mehrkosten für das Land führt.

(4) Die Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung ist so zu gestalten, dass sie aktivierende Wirkung entfaltet und die Eigeninitiative der Adressaten des Verwaltungshandelns fördert.

(5) Neben der Aufgabenkritik ist eine umfassende und nachhaltige Deregulierung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere der Absätze 1 bis 4, durchzuführen. Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und, soweit möglich, abzubauen, zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards. Die Geltung aller Leistungsgesetze und Verwaltungsvorschriften soll in der Regel auf höchstens fünf Jahre befristet werden.

§ 6
Privatisierung

(1) Aufgaben, deren Wahrnehmung im Ergebnis der Aufgabenkritik nicht eingestellt werden kann, sollen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Erfüllung in Handlungsformen des Privatrechts überlassen oder erforderlichenfalls übertragen werden, wenn

  1. die Aufgaben privatrechtlich wahrgenommen werden dürfen,
  2. eine zumindest ebenso wirtschaftliche sowie dauerhaft ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt ist und
  3. ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Bei Aufgaben, die der unmittelbaren Landesverwaltung gesetzlich zugewiesen sind, bedarf die Privatisierung nach Satz 1 einer gesetzlichen Grundlage.

(2) Steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 einer Privatisierung nach Absatz 1 Satz 1 entgegen, soll unter Erhalt der öffentlichen Zuständigkeit und Sicherstellung der Aufgabenerfüllung die Ausführung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Private übertragen werden.

(3) Ist eine Privatisierung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht möglich, kommt eine sonstige Kooperation mit Privaten in Betracht.

§ 7
Länderübergreifende Zusammenarbeit

(1) Für die als Ergebnis der Aufgabenkritik in der unmittelbaren Landesverwaltung verbleibenden Aufgaben ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rahmens und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Sonstige Formen der Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(2) Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten im Gesamtraum Brandenburg-Berlin berücksichtigt werden.

Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 8
Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien.

(2) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde. Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Sie nehmen ausnahmsweise neben den Regierungsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahr, soweit sie nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen werden können.

(3) Der Ministerpräsident legt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden fest und gibt diese im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(4) Werden Geschäftsbereiche neu festgelegt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige oberste Landesbehörde über. Der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

§ 9
Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie
Recht der Europäischen Gemeinschaften

(1) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

(2) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle.

(3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle.

(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf ihr jeweils zuständiges Mitglied übertragen.

§ 10
Landesoberbehörden

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.

(2) Landesoberbehörden sind:

  1. das Landeskriminalamt,
  2. die Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber,
  3. die Oberfinanzdirektion,
  4. die Landeshauptkasse,
  5. das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
  6. das Landesamt für Mess- und Eichwesen,
  7. das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  8. das Landesamt für Soziales und Versorgung,
  9. das Landesamt für Arbeitsschutz,
  10. das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft,
  11. das Landesjugendamt,
  12. das Landesumweltamt,
  13. das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen,
  14. das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.

Die Errichtung und die Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.

§ 11
Untere Landesbehörden

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. Das Autobahnamt ist als untere Landesbehörde für das gesamte Land zuständig.

(2) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister.

(3) Sonstige untere Landesbehörden sind:

  1. die Polizeipräsidien,
  2. die Finanzämter,
  3. die Liegenschafts- und Bauämter,
  4. die staatlichen Schulämter,
  5. die Straßenbauämter und das Autobahnamt,
  6. die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung,
  7. die Ämter für Forstwirtschaft.

Die Errichtung und die Auflösung sonstiger unterer Landesbehörden erfolgt durch Gesetz.

(4) Die Aufgabenzuweisung auf sonstige untere Landesbehörden ist nur dann zulässig, wenn eine Verbindung des Aufgabenbestandes mit den von den allgemeinen unteren Landesbehörden bereits wahrgenommenen oder künftig wahrzunehmenden Aufgaben nicht sachgerecht ist oder die besondere Art oder die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer allgemeinen unteren Landesbehörde hinausgeht und eine Verbindung mit dem Aufgabenbestand einer Landesoberbehörde nicht sachgerecht ist.

§ 12
Bestimmung und Bekanntmachung der Sitze und Bezirke der Landesbehörden

(1) Den Sitz der Landesoberbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde.

(2) Sitze und Bezirke der sonstigen unteren Landesbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde kann einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Bezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ministerpräsident oder die nach den Absätzen 1 oder 2 von der Landesregierung ermächtigte oberste Landesbehörde gibt die Sitze und Bezirke der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden und ihre späteren Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

§ 13
Einrichtungen des Landes

(1) Einrichtungen des Landes sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Ihre Tätigkeit ist vorrangig auf die Unterstützung der Behörden im Land ausgerichtet. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 9 für zuständig erklärt werden.

(2) Einrichtungen des Landes werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde errichtet; die Errichtung ist im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Bestehende Einrichtungen bleiben unberührt. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Die einzelnen Einrichtungen müssen im Haushaltsplan enthalten sein.

§ 14
Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Landesbetriebe können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 9 für zuständig erklärt werden.

(2) Landesbetriebe werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde errichtet; die Errichtung ist im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Behörden, Einrichtungen sowie Teile von Behörden und Einrichtungen, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen, sollen in einen Landesbetrieb umgewandelt werden, wenn dies die geeignetste Organisationsform ist. In dem Errichtungserlass sind die Rechtsverhältnisse des Landesbetriebes mit mindestens folgenden Angaben zu regeln:

  1. Name, Sitz und Aufgaben des Landesbetriebes,
  2. Anzahl der Mitglieder der Betriebsleitung,
  3. Zuständigkeiten der Betriebsleitung, insbesondere für den Abschluss von Verträgen sowie für personalrechtliche Maßnahmen,
  4. Umfang der Dienst- und Fachaufsicht.

Die Landesbetriebe sollen nach einheitlichen Grundsätzen errichtet und geführt werden.

§ 15
Aufsicht, Zielvereinbarungen

(1) Die Landesoberbehörden, die unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe unterstehen der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Landesoberbehörden führen ausnahmsweise die Aufsicht über untere Landesbehörden, Einrichtungen des Landes oder Landesbetriebe, wenn ihnen dies durch Rechtsvorschrift übertragen ist. In diesen Fällen führen die obersten Landesbehörden die oberste Aufsicht. Die §§ 68 bis 71 der Landkreisordnung bleiben unberührt.

(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der nachgeordneten Stelle. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Stelle selbst ausüben.

(4) Die Aufsicht soll, soweit dies rechtlich zulässig ist, durch Zielvereinbarungen mit den nachgeordneten Stellen ausgeübt werden. Die Aufsichtsbehörden haben in regelmäßigen Abständen die Erreichung der vereinbarten Ziele zu überprüfen. Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können aus wichtigem Grunde auch bei Vorliegen einer Zielvereinbarung getroffen werden.

Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung

§ 16
Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aufgrund des § 9 Abs. 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden. Dabei kann bestimmt werden, dass die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder ausnahmsweise als Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen sind; der Umfang des Weisungsrechts und die Aufsichtsbehörden sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 17
Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 85 des Grundgesetzes), an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Das Gleiche gilt, soweit die Bundesregierung in den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilt.

(2) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeistern, Amtsdirektoren und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch.

§ 18
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

§ 19
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 122 bis 128 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 20
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 21
Beliehene

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

(2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.

Anlage zu § 3 Abs. 2

Verwaltungsregionen des Landes Brandenburg
  • Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel
  • Uckermark, Barnim
  • Märkisch-Oderland, Frankfurt (Oder), Oder-Spree
  • Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming
  • Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Brandenburg an der Havel, Havelland
  • Spree-Neiße, Cottbus, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster

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