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Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz - AG-PStG Bbg)
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz - AG-PStG Bbg)
vom 9. Oktober 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 14], S.270)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 32])
§ 1
Zuständigkeit für die Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben
(1) Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben werden von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (Aufgabenträger) als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 21 Absatz 2a, 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.
(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.
§ 2
Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über die Standesämter führen
- als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden;
- als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.
(2) Geht der Bezirk eines Standesamtes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat.
§ 3
Kommunale Zusammenarbeit
(1) Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.
(2) Die Anzeige der Zusammenarbeit nach § 41 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erfolgt auch gegenüber der unteren Fachaufsichtsbehörde.
§ 3a
(aufgehoben)
§ 4
Übergangsvorschriften
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) bestehenden Standesamtsbezirke und gemeinsamen Standesamtsbezirke bestehen als Standesämter fort. Bei den in der Anlage genannten Standesämtern, deren Bezirk über ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde hinausgeht, gilt die Aufgabe als auf das Amt oder die amtsfreie Gemeinde übertragen, in dessen Verwaltungsbereich oder deren Gebiet das Standesamt seinen Sitz hat. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden tragen die Kosten der Standesämter nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl, soweit sie nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder treffen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der Übertragung gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg.
(2) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister.
Anlage zu § 4 Absatz 1:
Standesamt | Sitz | zuständig für die standesamtlichen Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter |
---|---|---|
Bad Liebenwerda | Bad Liebenwerda | Bad Liebenwerda, Röderland (Ortsteil Reichenhain) |
Beelitz | Beelitz | Beelitz, Seddiner See |
Beeskow | Beeskow | Beeskow, Friedland, Rietz-Neuendorf |
Burg (Spreewald) | Burg (Spreewald) | Burg (Spreewald), Drebkau, Kolkwitz, Neuhausen/Spree |
Eichwalde | Eichwalde | Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen |
Elsterwerda | Elsterwerda | Elsterwerda, Röderland (mit Ausnahme des Ortsteiles Reichenhain), Schradenland |
Falkensee | Falkensee | Dallgow-Döberitz, Falkensee, Schönwalde-Glien |
Forst (Lausitz)/Döbern-Land | Forst (Lausitz) | Döbern-Land, Forst (Lausitz) |
Glienicke/Nordbahn | Glienicke/Nordbahn | Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land |
Guben | Guben | Guben, Schenkendöbern |
Hennigsdorf | Hennigsdorf | Hennigsdorf, Oberkrämer |
Hohen Neuendorf | Hohen Neuendorf | Birkenwerder, Hohen Neuendorf |
Königs Wusterhausen | Königs Wusterhausen | Bestensee, Heidesee, Königs Wusterhausen, Wildau |
Liebenwalde | Liebenwalde | Liebenwalde, Löwenberger Land |
Lübbenau-Vetschau | Lübbenau/Spreewald | Lübbenau/Spreewald, Vetschau/Spreewald |
Nauen | Nauen | Nauen, Wustermark |
Neuenhagen bei Berlin | Neuenhagen bei Berlin | Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin |
Premnitz | Premnitz | Milower Land (Ortsteile Bahnitz, Bützer, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn), Premnitz |
Rathenow | Rathenow | Milower Land (Ortsteile Großwudicke, Schmetzdorf, Vieritz, Zollchow), Rathenow |
Seelow | Seelow | Seelow, Seelow-Land |
Spremberg/Welzow | Spremberg | Spremberg, Welzow |
Teltow | Teltow | Kleinmachnow, Teltow |
Velten | Velten | Leegebruch, Velten“ |