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Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 18], S.5)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 2 Organisationsziele
§ 3 Aufbau, Aufgabenverteilung
§ 4 Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet

Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 5 Oberste Landesbehörden
§ 6 Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie Recht der Europäischen Gemeinschaften
§ 7 Landesoberbehörden
§ 8 Untere Landesbehörden
§ 9 Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe
§ 10 Behördenverzeichnis
§ 11 Aufsicht, Zielvereinbarungen

Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung

§ 12 Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 13 Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 14 Aufsicht
§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 16 Beliehene

Abschnitt 5
Übergangsvorschrift

§ 17 Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Landesbetriebe (unmittelbare Landesverwaltung).

(2) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Personen des Privatrechts, denen einzelne öffentliche Aufgaben übertragen werden (mittelbare Landesverwaltung), gilt dieses Gesetz nur, soweit es dies bestimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Verwaltung des Landtages und den Landesrechnungshof, unbeschadet ihrer Stellung als oberste Landesbehörden,
  2. die Landesbeauftragten, die nach Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmt sind,
  3. die Staatsanwaltschaften und Gerichte,
  4. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4,
  5. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen.

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 2
Organisationsziele

Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass

  1. die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,
  2. die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird,
  3. die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,
  4. die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie
  5. die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.

§ 3
Aufbau, Aufgabenverteilung

(1) Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist zweistufig. Die erste Stufe bilden die obersten Landesbehörden. Die zweite Stufe bilden die Landesoberbehörden, die allgemeinen und die sonstigen unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe.

(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen, dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene übereinstimmen, es sei denn, überwiegend fachliche Gründe stehen entgegen.

(3) Die Festlegung der zuständigen Stelle erfolgt nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, einfachen und möglichst ortsnahen Verwaltung. Werden Aufgaben auf nachgeordnete Stellen übertragen, sollen sich Aufgabenerledigung, Befugnisse und Verantwortung decken. Auf Genehmigungspflichten und Einvernehmensregelungen ist so weit wie möglich zu verzichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Aufgabenübertragungen auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung. § 1 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine im Einzelfall auf höchstens vier Jahre befristete Ausnahme von den in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Organisationsformen sowie von den in § 11 festgelegten Aufsichtsbefugnissen zuzulassen. Der Landtag ist über das Ergebnis der Reformmaßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.

§ 4
Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe haben regelmäßig zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden.

(3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar.

(4) Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit möglich, abzubauen, zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards.

(5) Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zumindest mittelbare Außenwirkung besitzen, sollen grundsätzlich auch in das Internet eingestellt werden. Eine Einstellung von Verwaltungsvorschriften in das Internet unterbleibt, soweit Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 5
Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde. Die Landesministerien sind in ihrem Geschäftsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig, die nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen worden sind. Sie nehmen ausnahmsweise neben den Regierungsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahr, soweit sie nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen werden können.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident legt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden fest und gibt diese im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(4) Werden Geschäftsbereiche neu festgelegt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige oberste Landesbehörde über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

§ 6
Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie Recht der Europäischen Gemeinschaften

(1) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

(2) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle.

(3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle.

(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf ihr jeweils zuständiges Mitglied übertragen.

§ 7
Landesoberbehörden

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.

(2) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.

§ 8
Untere Landesbehörden

(1) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.

(2) Sonstige untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeitsbezirke der sonstigen unteren Landesbehörden.

(3) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Zuständigkeitsbezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 9
Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe

(1) Einrichtungen des Landes sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Ihre Tätigkeit ist vorrangig auf die Unterstützung der Behörden im Land ausgerichtet. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 6 für zuständig erklärt werden.

(2) Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde durch Erlass errichtet, der im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben ist. Die einzelnen Einrichtungen und Landesbetriebe müssen im Haushaltsplan enthalten sein.

(4) Die Landesbetriebe sollen nach einheitlichen Grundsätzen errichtet und geführt werden.

§ 10
Behördenverzeichnis

Die für Landesorganisation zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe (Behördenverzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Verwaltungsträgern errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden anderer Verwaltungsträger, die Aufgaben des Landes durchführen, aufzunehmen. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Art und Bezeichnung der Organisationseinheit, ihren Sitz und ihren Zuständigkeitsbezirk. Die Eintragungen nach Satz 3 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.

§ 11
Aufsicht, Zielvereinbarungen

(1) Die Landesoberbehörden, die unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe unterstehen der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Landesoberbehörden führen ausnahmsweise die Aufsicht über untere Landesbehörden, Einrichtungen des Landes oder Landesbetriebe, wenn ihnen dies durch Rechtsvorschrift übertragen ist. In diesen Fällen führen die obersten Landesbehörden die oberste Aufsicht. § 132 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der nachgeordneten Stelle. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Stelle selbst ausüben.

(4) Die Aufsicht kann, soweit dies rechtlich zulässig ist, durch Zielvereinbarungen mit den nachgeordneten Stellen ausgeübt werden. Die Aufsichtsbehörden haben in regelmäßigen Abständen die Erreichung der vereinbarten Ziele zu überprüfen. Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können aus wichtigem Grunde auch bei Vorliegen einer Zielvereinbarung getroffen werden.

Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung

§ 12
Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Sie können aufgrund des § 6 Absatz 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden.

(2) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.

(3) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Landrätinnen und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch.

§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1483) entstanden sind, bleibt unberührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern.

§ 16
Beliehene

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

(2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.

Abschnitt 5
Übergangsvorschrift

§ 17
Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden

Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) am 11. Juli 2014 in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten Landesoberbehörden und in § 11 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten sonstigen unteren Landesbehörden bleiben, einschließlich ihres Sitzes, ihrer Bezeichnung und ihrer Zuständigkeitsbezirke, bestehen.