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Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke (Grundstücksverwertungsgesetz - LGVG)
Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke (Grundstücksverwertungsgesetz - LGVG)
vom 26. Juli 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 15], S.271)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 17])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Grundsatz, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Ausgestaltung des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg.
(2) Die Verwertung landeseigener Grundstücke erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, nach denen eine Veräußerung landeseigener Grundstücke bereits möglich oder geregelt ist, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 2
Vorrang der Verpachtung und der Vergabe von Erbbaurechten
Die Nutzung von Grund und Boden, der dem Land gehört, ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.
§ 3
Verwertungsziele
(1) Bei der Verwertung landeseigener Grundstücke sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Sie dient daher insbesondere
- der Deckung dringenden Wohnungsbedarfs,
- der Anregung der Investitionstätigkeit im Land Brandenburg,
- der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Land Brandenburg,
- der Förderung kommunaler und regionaler Entwicklung,
- der Erhaltung siedlungsfreier Räume und von Wald-, Wasserflächen- und von Flächen zum Zwecke des Naturschutzes,
- der Verbesserung der Agrarstruktur, der Sicherung des ländlichen Raumes sowie den Belangen der Forstwirtschaft und der Entwicklung der Wasserwirtschaft,
- der breiten Streuung des Eigentums, insbesondere des Wohneigentums, und der Unterstützung von Existenzgründern.
(2) Die Verwertung von Grundstücken von besonderem Wert für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft ist nur zulässig, wenn eine Nutzung des Grundstückes sichergestellt wird, die der besonderen Bedeutung der Fläche für Natur und Landschaft Rechnung trägt.
§ 4
Grundsätze beim Verkauf landeseigener Grundstücke
(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur veräußert werden, wenn sie auf Dauer für Zwecke des Landes nicht benötigt werden und eine Verpachtung oder die Vergabe eines Erbbaurechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
(2) Der Verkauf von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 500 000 Euro oder einer Fläche ab 15 ha bedarf der Einwilligung des zuständigen Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg.
(3) Ein Verkauf landeseigener Grundstücke ist insbesondere zulässig bei
- unbebauten Grundstücken, auf denen eine Bebauung dauerhaft nicht vorgesehen oder zulässig ist,
- Splitter- und Arrondierungsflächen, soweit sie nicht im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens getauscht werden,
- Gemeinbedarfsflächen,
- Grundstücken, für die von der Gemeinde ein kommunales Ankaufs- oder Vorkaufsrecht geltend gemacht wird,
- Grundstücken, bei denen das Eigentum an Grund und Boden einerseits und Aufbauten andererseits auseinanderfällt,
- Grundstücken, die mit einem nicht im Landeseigentum befindlichen Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilden,
- Grundstücken, die für die Schaffung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder zur Deckung eines dringenden Wohnungsbedarfes, insbesondere im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, vorgesehen sind,
- mit Häusern bebauten Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden,
- Grundstücken mit hohem Investitionsbedarf,
- Grundstücken außerhalb des Landes Brandenburg,
- Grundstücken mit Heiz-, Klär-, Wasserwerken oder anderen Ver- und Entsorgungsanlagen.
(4) Landeseigene Grundstücke können auch dann veräußert werden, wenn aus übergeordneten, wirtschaftlichen oder strukturpolitischen Gründen an der Veräußerung Interesse des Landes besteht und ein durch die Verwertung beabsichtigter Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus können landeseigene bebaute Grundstücke veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg einwilligt.
(5) Der Verkauf von landeseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Grundstücken, die nach Artikel 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg der Allgemeinheit zugänglich zu halten oder zu machen sind, bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit den fachlich zuständigen Ministerien. Das Einvernehmen ist auch bei dem Verkauf von Grundstücken, die für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft von besonderem Wert sind, herzustellen.
§ 5
Vertragliche Ausgestaltung
(1) In den Verträgen über langfristige Pachten oder den Verkauf landeseigener Grundstücke und die Vergabe grundstücksgleicher Rechte soll der jeweilige Nutzungszweck im Sinne des § 3 gegenüber dem Erwerber verbindlich und langfristig festgelegt werden.
(2) Vor der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzrelevanter Flächen hat der Erwerber, Nutzer oder Erbbauberechtigte grundsätzlich ein Nutzungskonzept vorzulegen, welches mit den fachlich zuständigen Behörden abzustimmen und zum Bestandteil des Kaufvertrages zu machen ist.
§ 6
Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.