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Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
vom 2. Oktober 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 13], S.218)

zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  1. Getränke ausschenkt oder
  2. zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

(3) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, § 7 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 10.

§ 2
Anzeigepflicht und Anzeigefrist

(1) Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  1. um welche Betriebsart es sich handelt und
  2. ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies im Falle des § 3 Absatz 1 unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(2) Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Dies gilt nicht für den Gaststättenbetrieb nach § 3 Abs. 1 und im Reisegewerbe im Sinne von § 55 der Gewerbeordnung.

(3) Der zuständigen Behörde sind Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung und nach Absatz 2 unter Verwendung des Vordrucks unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden.

(6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde sowie die Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu erfolgen.

(7) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. Länderspezifische Regelungen werden anerkannt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3
Überwachung

(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 2 Abs. 1 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
  2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und
  3. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Behörde kann von der Vorlage im Einzelfall absehen. § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann den Ausschank nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die beantragten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken

  1. als unentgeltliche Kostproben,
  2. als unentgeltliche Nebenleistungen oder
  3. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

§ 3a
Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Verwaltungsverfahren gemäß dem § 2 Absatz 1 bis 3 und § 3 Absatz 1 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 4
Ausschank alkoholfreier Getränke

Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anzubieten. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

§ 5
Nebenleistungen

Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Die Gewerbetreibenden dürfen zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder verabreichen, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

§ 6
Anordnungen und Untersagungen

(1) Zum Schutz der Gäste vor Gefahren für Leben oder Gesundheit können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen erlassen werden. Pflichten, die die Gewerbetreibenden aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt haben, bleiben unberührt.

(2) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

(3) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann den Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 7
Allgemeine Verbote

Es ist verboten,

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben,
  2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken,
  3. das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
  4. den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen,
  5. alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.

§ 8
Vereine und Gesellschaften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.

(2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine oder Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 und 10 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 und 9 bis 15 keine Anwendung.

(3) Die Betreiber nach Absatz 2 haben der zuständigen Behörde ein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorzulegen.

§ 9
Auskunft und Nachschau

(1) Gewerbetreibende, die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und das im Betrieb beschäftigte Personal (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gaststättengewerbes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Auskunftspflichtige haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 und 3 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nicht unverzüglich mitteilt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht zeitgleich mit der Anzeige vorlegt oder entgegen einer Untersagung nach § 3 Abs. 2 Alkohol ausschenkt,
  4. entgegen § 4 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke ausschenkt oder entgegen § 4 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,
  5. über den in § 5 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
  6. einer Anordnung nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  7. entgegen einem Verbot nach § 6 Abs. 2 alkoholische Getränke ausschenkt,
  8. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 6 Abs. 3 untersagt worden ist,
  9. einem Verbot des § 7 Nr. 1 über den Ausschank von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder die Abgabe von Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten zuwiderhandelt,
  10. entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt,
  11. entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,
  12. entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 5 alkoholische Getränke anbietet,
  13. entgegen § 8 Abs. 3 kein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorlegt,
  14. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  15. entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 11
Ermächtigung

Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.

§ 12
Übergangsvorschrift

Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig ausübt, hat dieses nicht erneut nach § 2 Abs. 1 oder § 55 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, gültige Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), gelten im Sinne von § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort. Im Rahmen des § 5 des Gaststättengesetzes erteilte Verfügungen bleiben bestehen.

§ 13
Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt im Land Brandenburg das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gaststättenverordnung vom 30. Januar 1992 (GVBl. II S. 60), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. 1996 II S. 2), außer Kraft.

Potsdam, den 2. Oktober 2008

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG - Muster eines Vordrucks -