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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Stift Neuzelle“ (Stift-Neuzelle-Gesetz - StNeuzG)

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Stift Neuzelle“ (Stift-Neuzelle-Gesetz - StNeuzG) 1
vom 1. Juli 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 18], S.241)

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 7], S.5)

§ 1
Errichtung

Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen "Stift Neuzelle" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neuzelle. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  1. die denkmalgeschützte Klosteranlage des Stifts Neuzelle wiederherzustellen, zu pflegen, zu erhalten, einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
  2. die kulturelle Tradition und das historische Erbe des Stifts Neuzelle zu wahren, indem sie Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Kultur, Wissenschaft und Bildung dienen, unterhält oder fördert.

Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

(2) Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ehemals stiftseigenen Liegenschaften. Das Eigentum an diesen Liegenschaften geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung über. Weitere Liegenschaften des früheren Stifts Neuzelle können der Stiftung vom Land Brandenburg zugewiesen werden.

(2) Das Kapitalvermögen des ehemaligen Stifts wird, soweit das Land dieses wiedererlangt oder dafür Entschädigung erhält, der Stiftung zugeführt.

(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.

(4) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 4
Finanzierung 

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt und dienen zur Abdeckung des Fehlbetrags der Stiftung.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium und die Geschäftsführung in Gestalt des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin. 

§ 6
Stiftungsrat

(1) Mitglieder des Stiftungsrats sind ein Vertreter oder eine Vertreterin der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, der oder die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzender oder Vorsitzende und ein Vertreter oder eine Vertreterin der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde sowie in zweijährigem Wechsel ein Vertreter oder eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung des kirchlichen Mitglieds gehört jeweils der anderen Konfession an. Sind das Mitglied und seine Vertretung verhindert, kann das Mitglied eine bevollmächtigte Person entsenden.

(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Der Stiftungsrat erlässt und ändert für die Tätigkeit der Stiftung erforderliche Satzungen. Die Stiftungssatzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsicht.

(3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan.

(4) Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder gemäß Absatz 1 vertreten sind. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über bestehende Wirtschaftspläne hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nicht gegen die Stimmen der für Kultur oder der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde gefasst werden.

(5) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der oder die Vorsitzende des Kuratoriums und die Geschäftsführung beratend teil. Die Stellvertretungen der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist. Das Stimmrecht wird in diesem Fall vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt.

(6) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 7
Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören mindestens acht und höchstens elf Mitglieder an. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium sollen jeweils eine Vertretung der für Bildung, der für Landwirtschaft und der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde, des Landkreises Oder-Spree, der Gemeinde Neuzelle, des Amtes Neuzelle, der für Denkmalpflege zuständigen Landesoberbehörde sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Katholischen Kirche angehören.

(2) Der Stiftungsrat beruft die Kuratoriumsmitglieder, die keine obersten Landesbehörden vertreten, auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung. Die Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung.

(4) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 8
Geschäftsführung

(1) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung sowie Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung liegt beim Stiftungsrat.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen. Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihr gegenüber wird die Stiftung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrates vertreten.

(3) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 9
Personal

Das Personal der Stiftung wird von der Geschäftsführung angestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 10
Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung stellt einen Wirtschaftsplan auf.

§ 11
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.


1 Das Gesetz ist am 11. Juli 1996 verkündet worden und am 12. Juli 1996 in Kraft getreten.