Durchführung des Zweckverbandssicherungsgesetzes
Am 10. Dezember 1996 ist das Zweckverbandssicherungsgesetz (ZwVerbSG) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. I S. 314) in Kraft getreten.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 7 Abs. 1 ZwVerbSG die Beteiligten der tatsächlich in Vollzug gesetzten Zweckverbände innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden der Aufsichtsbehörde einen Prüfungsbericht über seine wirksame Bildung und über erforderlich werdende Satzungsänderungen vorzulegen haben.
Für die zuständigen Aufsichtsbehörden ergibt sich aus dem Gesetz die Pflicht zur Bekanntmachung der erforderlichen Änderungssatzungen und der gültigen Verbandssatzungen der wirksam gegründeten Zweckverbände unter Hinweis auf deren Entstehungsdatum.
Auf den Runderlaß II Nr. 8 - Az.: II/1-28-00 - vom 18. Juli 1996 wird hingewiesen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZwVerbSG ist es für die wirksame Bildung der Zweckverbände erforderlich, daß die Verbandssatzung den notwendigen Inhalt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg aufweist. Die Zweckverbände und Aufsichtsbehörden werden darauf hingewiesen, daß die Verbandssatzungen darüber hinaus auch die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erfüllen müssen. Die
Satzungen sind, falls erforderlich, entsprechend anzupassen. Auf die wirksame Gründung der Zweckverbände hat ein Fehlen der im 2. Halbsatz normierten Anforderungen keinen Einfluß.