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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung besonderer Härten im kommunalen Finanzausgleich 2013 und 2014 infolge der rückwirkenden Änderung der Bevölkerungsfortschreibungen zum 31. Dezember 2011 und zum 31. Dezember 2012 durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung besonderer Härten im kommunalen Finanzausgleich 2013 und 2014 infolge der rückwirkenden Änderung der Bevölkerungsfortschreibungen zum 31. Dezember 2011 und zum 31. Dezember 2012 durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
vom 17. Dezember 2014
(ABl./15, [Nr. 04], S.79)

1 Grundlagen

Gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 29), gewährt das Land den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs. Der Ausgleichsfonds steht gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 BbgFAG unter anderem zum Ausgleich besonderer Härten in Durchführung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes zur Verfügung.

Die Verteilung und Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds regelt das für Inneres zuständige Ministerium (§ 16 Absatz 2 BbgFAG). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 hat das Ministerium des Innern und für Kommunales einen Gesamtbetrag von 50 291 Euro für Korrekturbedarfe von Gemeinden nach Änderung der Bevölkerungsfortschreibungen im Haushaltsjahr 2014 bereitgestellt und das Ministerium der Finanzen unter anderem gebeten, die dafür erforderlichen Grundlagen in eigener Zuständigkeit zu schaffen.

2 Zuweisungsvoraussetzungen

Im Oktober 2014 hat das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Bevölkerungsfortschreibungen zum 31. Dezember 2011 und zum 31. Dezember 2012 für zehn Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 (Stichtag: 9. Mai 2011) von einem Statistik-Fehler betroffen waren, berichtigt. Die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen von fünf Gemeinden haben sich infolge dieser Korrektur erhöht. Diese Gemeinden sollen einen Härtefallausgleich aus dem Ausgleichsfonds erhalten, sobald das Zensus-Ergebnis der einzelnen Gemeinde Bestands- oder Rechtskraft erlangt hat. Sie sollen so gestellt werden, wie sie stehen würden, wenn die berichtigte Bevölkerungszahl schon bei der Festsetzung der einwohnerorientierten Zuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014 zugrunde gelegt worden wäre. Eine geringfügige Zuweisung, die den Betrag von 500 Euro im Einzelfall nicht übersteigt, unterbleibt. Zinsen werden nicht erstattet.

3 Ermittlung der ergänzenden Zuweisungen

Bei der Festsetzung der einwohnerorientierten Zuweisungen für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014 wurden folgende Grundbeträge für Gemeinden (§ 7 Absatz 2, § 24 Absatz 4 BbgFAG) zugrunde gelegt:

Schlüsselzuweisungen 2013:    Grundbetrag in Höhe von 995,02 Euro
Schlüsselzuweisungen 2014:    Grundbetrag in Höhe von 1 005,51 Euro

Zuweisungen 2013 nach § 24 BbgFAG:   Grundbetrag in Höhe von 14,80 Euro
Zuweisungen 2014 nach § 24 BbgFAG:   Grundbetrag in Höhe von 15,13 Euro.

Zur Ermittlung des Härtefallausgleichs wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen und der Zuweisungen nach § 24 BbgFAG auf der Grundlage dieses Grundbetrages und der korrigierten Bevölkerungszahlen berechnet. Die ergänzende Zuweisung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und der festgesetzten Zuweisung, sofern sie den Betrag von 500 Euro übersteigt.

4 Art der Zuweisung

Die Zuweisung wird als verlorener Zuschuss gewährt.

5 Verfahren

Das Ministerium der Finanzen setzt die Zuweisungen von Amts wegen fest. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht.

6 Geltungsbereich und Geltungsdauer

Entsprechend der Ermächtigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales bezieht sich diese Verwaltungsvorschrift auf Zuweisungen im Gesamtbetrag von 50 291 Euro im Haushaltsjahr 2014 an die Gemeinden, deren Zensus-Ergebnis 2011 am 15. Dezember 2014 bestandskräftig war. Soweit das Zensus-Ergebnis 2011 für Gemeinden, die vom Statistik-Fehler betroffen waren, im Jahr 2015 oder später Bestandskraft erlangt und das Ministerium für Inneres und Kommunales Mittel des Ausgleichsfonds für Korrekturbedarfe bereitstellt, gilt diese Verwaltungsvorschrift entsprechend.