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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Brandenburg zur Förderung freiwilliger Zusammenschlüsse auf der gemeindlichen Ebene in den Jahren 2015 und 2016

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Brandenburg zur Förderung freiwilliger Zusammenschlüsse auf der gemeindlichen Ebene in den Jahren 2015 und 2016
vom 18. November 2015
(ABl./15, [Nr. 50], S.1315)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Richtlinie des MIK vom 18. November 2015
(ABl./15, [Nr. 50], S.1315)

1 Zuwendungszweck

Eine Steigerung der Verwaltungskraft soll in Brandenburg auf kommunaler Ebene unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Zahl kommunaler Verwaltungseinheiten verringert wird. Dadurch können aufgrund höherer Fallzahlen eine höhere Professionalität sowie ein höherer Grad an Spezialisierung erreicht und damit einhergehend auch Verwaltungskosten reduziert werden. Die auf Freiwilligkeit beruhende Bildung leistungsfähiger Verwaltungseinheiten durch Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern führt auch zu höherer Qualität des Verwaltungshandelns und höherer Effizienz der kommunalen Strukturen und wird daher aus Mitteln des Landeshaushaltes gefördert.

Der Zuwendungszweck ist erfüllt, wenn die Bestandsänderung in Kraft getreten ist. Die Zuwendung wird zur Deckung des fusionsbedingten Mehraufwandes pauschaliert ausgereicht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Förderung erfolgt nur im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Definitionen

2.1 Verwaltungseinheit im Sinne dieser Richtlinie ist:

2.1.1 jede amtsfreie Gemeinde,

2.1.2 jedes Amt.

2.2 Zusammenschluss im Sinne dieser Richtlinie ist neben der Eingliederung und Neugliederung von amtsangehörigen/amtsfreien Gemeinden auch der Zusammenschluss unter Beteiligung von Ämtern.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungstatbestände:

3.1.1 Zwei oder mehr Verwaltungseinheiten schließen sich zusammen.

3.1.2 Amtsangehörige Gemeinden eines Amtes schließen sich zusammen.

3.1.3 Amtsangehörige Gemeinden gliedern sich unter Wegfall des Amtes in amtsfreie Gemeinden ein.

3.1.4 Amtsangehörige Gemeinden gliedern sich in amtsfreie Gemeinden ein.

3.1.5 Teile von amtsfreien Gemeinden schließen sich unter Auflösung der amtsfreien Gemeinde mit benachbarten amtsfreien Gemeinden zusammen.

3.2 Die durch Zusammenschluss oder Umbildung entstandene oder geänderte Verwaltungseinheit soll mindestens 5 000 Einwohner haben. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung aktuelle Statistik „Bevölkerungsstand im Land Brandenburg“ (OT_A1.12) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg.

4 Art und Umfang der Zuwendung

Die jeweilige Zuwendung bemisst sich wie folgt:

4.1 Werden die unter den Nummern 3.1.1 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält die entstandene oder geänderte Verwaltungseinheit eine Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro für jede durch den Zusammenschluss entfallende Verwaltungseinheit.

4.2 Werden die unter den Nummern 3.1.2 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält die entstandene Gemeinde eine Zuwendung in Höhe von 50 000 Euro je Zusammenschluss.

4.3 Werden die unter den Nummern 3.1.3 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Zuwendung 500 000 Euro. Der Zuwendungsbetrag wird entsprechend der Zahl der einzugliedernden amtsangehörigen Gemeinden auf die amtsfreien Gemeinden verteilt.

4.4 Werden die unter den Nummern 3.1.4 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erhalten die aufnehmenden Gemeinden eine Zuwendung in Höhe von 50 000 Euro je Zusammenschluss.

4.5 Werden die unter den Nummern 3.1.5 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Zuwendung 500 000 Euro. Die Aufteilung der Zuwendung auf die aufnehmenden Gemeinden richtet sich nach dem Anteil an der Bevölkerung der aufgelösten Gemeinde.

5 Antragsverfahren

Zuwendungsanträge können von den beteiligten Gemeinden/Ämtern frühestens mit dem Antrag auf Genehmigung der zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Verträge formlos auf dem Dienstweg beim Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13, 14467 Potsdam, eingereicht werden.

6 Bewilligungsverfahren und Auszahlung

Das Ministerium des Innern und für Kommunales prüft die Zuwendungsanträge und teilt den antragstellenden Gemeinden/Ämtern schriftlich das Ergebnis sowie die Höhe der Zuwendung mit. Die Zuwendung wird nach dem förmlichen Vollzug der Bestandsänderung in einem Betrag gezahlt.

7 Gültigkeit

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2016.