Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw 06; Änderungen zu Windlastansätzen


vom 1. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 45], S.1572)

Außer Kraft getreten am 1. Oktober 2017 durch Runderlass des MIL vom 1. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 45], S.1572)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Im bisherigen Abschnitt 2.4.2.2 „Windlasten“ nehmen die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw 06“ bei „Lärmschutzwände auf Brücken“ Bezug auf den DIN-Fachbericht 101. Dieser ist auf die Bemessung des Brückenbauwerkes selbst, nicht aber einer darauf befindlichen Lärmschutzwand zugeschnitten. Diese Methodik hat zuweilen zu höheren Windlasten von Lärmschutzwänden an der freien Strecke gegenüber solchen auf Brücken geführt. Zur Erreichung realistischer Ergebnisse bei der Berechnung von Windlasten wurde deshalb eine Präzisierung bei der Festlegung von Randbedingungen für die Ausgangsparameter vorgenommen.

Damit wird eine inhaltliche Änderung der ZTV-Lsw 06 in Abschnitt 2.4.2.2 „Windlasten“ erforderlich.

Hiermit wird festgelegt, dass der bisherige Abschnitt 2.4.2.2 „Windlasten“ durch den Abschnitt 2.4.2.2 „Windlasten“, beigefügt als Anlage 1 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2012 vom 24. März 2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ersetzt wird und ab sofort in einschlägigen Bauverträgen des Bundesfernstraßenbaus und Landesstraßenbaus bei Vereinbarung der ZTV-Lsw 06 als Vertragsbestandteil in der Leistungsbeschreibung (Nummer 5 der Baubeschreibung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßenbau [HVA B-StB]) zu vereinbaren ist. Die Anlage 1 zum ARS Nr. 05/2012 vom 24. März 2012 ist dabei der Leistungsbeschreibung als sonstige Anlage beizufügen.

Weiterhin ist für oben genannte Bauverträge bis zur nächsten Fortschreibung des HVA B-StB unter Nummer 1.5 „Mindestanforderungen für Nebenangebote“ der Baubeschreibung das ARS Nr. 05/2012 mit Datum und dem Hinweis auf Änderungen zu den ZTV-Lsw 06 zu zitieren.

Die Anwendung der oben beschriebenen Festlegungen wird für die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und die Gemeinden des Landes Brandenburg empfohlen. 

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/2012 ist im Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 10/2012, Seite 359 veröffentlicht.  

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 1. Oktober 2017 befristet.