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Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Zusammenarbeit der im Rahmen der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Zusammenarbeit der im Rahmen der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
vom 5. Oktober 2017
(ABl./17, [Nr. 45], S.1001)

Außer Kraft getreten am 25. September 2022 durch Gemeinsamen Runderlass des MLUL und MASGF vom 5. Oktober 2017
(ABl./17, [Nr. 45], S.1001)

1 Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde im immissions­schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

1.1 Die nach der jeweils aktuellen Immissionsschutz­zuständigkeitsverordnung (ImSchZV) zuständige Immissionsschutzbehörde (Landesamt für Umwelt - LfU) bezieht die für Arbeitsschutz zuständige Behörde (Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - LAVG) in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 ff. und § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ein und gibt dieser rechtzeitig Gelegenheit, bereits an vorbereitenden Gesprächen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Sicht des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit neuartige technologische Verfahren vorgesehen sind.

1.2 Werden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens weitere Unterlagen oder Ergänzungen bezüglich der Angaben zum Arbeitsschutz benötigt, so erfolgt die Nachforderung der Unterlagen auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde durch die Immissionsschutzbehörde. Der übrige Schriftverkehr im Rahmen der von der Konzentrationswirkung nach § 13 oder § 23b Absatz 1 Satz 7 BImSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen, die auf die Arbeitsschutzbehörde entfallen, kann von dieser direkt mit den Antragstellern geführt werden. In diesem Falle ist die Immissionsschutzbehörde abschriftlich zu benachrichtigen.

1.3 Die Arbeitsschutzbehörde prüft, ob Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüft sie auch, ob die zu genehmigenden Anlagen oder Teile von diesen unter Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes in den Verkehr gebracht wurden beziehungsweise werden. Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik stehen der Genehmigung unter anderem entgegen, wenn die baulichen und technischen Einrichtungen der Anlage den Arbeitsschutzvorschriften widersprechen. Hierzu gehören alle Vorschriften, die der Bund und das Land Brandenburg auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik erlassen haben.

1.4 Eingeschlossene Erlaubnisse und Genehmigungen

1.4.1 Sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Bestandteile von immissionsschutzrechtlichen Anlagen, so prüft die Arbeitsschutzbehörde diese Anlagen hinsichtlich aller Anforderungen, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben. Ist eine nach § 18 BetrSichV erlaubnisbedürftige Anlage Bestandteil einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigenden Anlage, wird die Erlaubnis nach § 18 BetrSichV gemäß § 13 oder § 23b Absatz 1 Satz 7 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein-geschlossen und ergeht durch die Immissionsschutz-behörde mit dem Genehmigungsbescheid. Hier sind die Verfahrensregelungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) maßgeblich. Die Dreimonatsfrist nach § 18 Absatz 5 BetrSichV gilt nicht. Die Anforderungen an die Unterlagen, die im Erlaubnisverfahren nach der Betriebssicherheitsverordnung zu stellen sind, gelten auch für die Unterlagen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (einschließlich Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle).

Hinweis: Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der Antragsteller über die Verfahrensregelungen hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen rechtzeitig zu unterrichten. Die Arbeitsschutzbehörde und die Immissionsschutzbehörde stimmen sich hierzu ab.

1.4.2 Sind Lager für explosionsgefährliche Stoffe gemäß § 17 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) Bestandteile von immissionsschutzrechtlichen Anlagen, so prüft die Arbeitsschutzbehörde diese Lager hinsichtlich aller Anforderungen, die sich aus dem Sprengstoffgesetz ergeben. Ist ein Lager nach § 17 SprengG Bestandteil einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigenden Anlage, wird die Genehmigung nach § 17 SprengG gemäß § 13 oder § 23b Absatz 1 Satz 7 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen und ergeht durch die Immissionsschutzbehörde mit dem Genehmigungsbescheid. Hier sind die Verfahrensregelungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der 9. BImSchV maßgeblich.

Für Lager, die nach § 4 BImSchG einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 BImSchG als Genehmigung nach § 17 SprengG.

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1.5 Die Arbeitsschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung, ob Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen, der Immissionsschutzbehörde schriftlich mit. Sind aus der Sicht der Arbeitsschutzbehörde Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen (§ 12 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 Satz 6 BImSchG), so erfolgt die Mitteilung in der Regel mit Begründung beziehungsweise unter Angabe der jeweiligen Vorschrift. Die Stellungnahme ist innerhalb eines Monats abzugeben. Sie wird derart abgefasst, dass die Immissionsschutzbehörde die Maßgaben als Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid übernehmen kann. Zu diesem Zweck ist die Stellungnahme möglichst auch in elektronischer Form per E-Mail zu übermitteln. Bei sich abzeichnenden notwendigen Fristüberschreitungen informiert die Arbeitsschutzbehörde die Immissionsschutzbehörde hiervon. Wird bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Immissionsschutzbehörde davon ausgehen, dass die Arbeitsschutzbehörde sich nicht äußern will (§ 11 ­der 9. BImSchV).

1.6 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung teilt die Immissionsschutzbehörde der Arbeitsschutzbehörde die Einwendungen mit, die ihren Aufgabenbereich betreffen. In diesen Fällen ist die Arbeitsschutzbehörde am Erörterungstermin zu beteiligen.

1.7 Die Immissionsschutzbehörde stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Voraussetzungen zusammen und bescheidet den Antrag auf Genehmigung.

Will die Immissionsschutzbehörde die mitgeteilten Nebenbestimmungen nicht berücksichtigen, stellt sie das Benehmen mit der Arbeitsschutzbehörde her, insbesondere versucht die Immissionsschutzbehörde, die Differenzen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange einvernehmlich zu klären, deren vorgeschlagene Nebenbestimmungen einander widersprechen.

Stehen der beantragten Genehmigung Belange des Arbeitsschutzes oder des Inverkehrbringens entgegen und kann dieses Entgegenstehen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, darf die Genehmigung nicht erteilt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 oder § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG).

Soweit eine nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnisbedürftige Anlage (zum Beispiel Dampfkessel, Tanklager, Füllanlage) von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einkonzentriert wird, wird in den Tenor des Genehmigungsbescheides aufgenommen:

„Diese Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 BetrSichV für … ein. Hierfür gelten die in der Anlage aufgeführten Neben­bestimmungen.“

Soweit ein nach § 17 Abatz 1 SprengG genehmigungsbedürftiges Lager von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einkonzentriert wird, wird in den Tenor des Genehmigungsbescheides aufgenommen:

„Diese Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG ein. Hierfür gelten die in der Anlage aufgeführten Nebenbestimmungen.“

1.8 Die Arbeitsschutzbehörde erhält, sofern sie am Genehmigungsverfahren beteiligt war, eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Anlagen.

1.9 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG).

2 Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde bei wesentlichen Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder störfallrelevanten Änderungen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

2.1 Erhält die Arbeitsschutzbehörde von beabsichtigten Änderungen im Sinne von § 18 Absatz 1 BetrSichV oder § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG Kenntnis oder stellt solche fest, ist das der Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Ob eine solche Änderung wesentlich im Sinne des § 16 BImSchG oder störfallrelevant im Sinne von § 23b Absatz 1 BImSchG und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist, entscheidet die Immissionsschutzbehörde.

Für das Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG oder einer störfallrelevanten Änderung gelten die unter Nummer 1 genannten Regelungen entsprechend.

2.2 Über Änderungen im Sinne von § 18 Absatz 1 BetrSichV an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Absatz 13 BetrSichV oder über die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers nach § 17 SprengG, die nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage vorgenommen werden sollen und die von der Immissionsschutzbehörde als nicht wesentlich im Sinne des § 16 BImSchG oder nicht störfallrelevant im Sinne des § 23b Absatz 1 BImSchG eingestuft wurden, entscheidet die Arbeitsschutzbehörde. Die Immissionsschutz­behörde leitet solche Anträge an die Arbeitsschutzbehörde weiter und diese informiert dann die Immissionsschutzbehörde über die getroffene Entscheidung. Hier ist von der Arbeitsschutzbehörde ein Erlaubnisverfahren nach § 18 Absatz 1 BetrSichV beziehungsweise ein Genehmigungsverfahren nach § 17 SprengG unter Beteiligung der von der Änderung betroffenen Behörden durchzuführen, sofern von der Arbeitsschutzbehörde eine Erlaubnisbedürftigkeit nach § 18 Absatz 1 BetrSichV oder eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 SprengG festgestellt wurde.

3 Überwachung

3.1 Zuständige Behörde für die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist die Immissionsschutzbehörde für Angelegenheiten des Immissionsschutzrechts, soweit sich aus der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.

3.2 Daneben ist die Arbeitsschutzbehörde insoweit für die Überwachung zuständig, als ihr die fachliche Zuständigkeit zugewiesen ist.

3.3 Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Überwachung nach der Rechtswirksamkeit des Genehmigungsbescheides für die genehmigungsbedürftige Anlage. Die Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten aufgrund anderer Gesetze bleiben im vollen Umfang neben den Überwachungsaufgaben nach § 52 Absatz 1 BImSchG bestehen.

Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Sicherheit der Anlagen sowohl unter immissionsschutzrechtlichen als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu gewährleisten, wird die Überwachungstätigkeit beider Behörden wie folgt geregelt:

3.3.1 Die für die jeweiligen Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden (LAVG, LfU) überwachen, dass die Anlage entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Inhalts- sowie Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) und Hinweisen errichtet wird. Eine erstmalige Begehung wird von der Immissionsschutzbehörde auch unter Einbeziehung der oben genannten Behörden durchgeführt.

Wird hierbei festgestellt, dass Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nicht eingehalten worden sind oder dass die Anlage Mängel aufweist, die dem Schutzzweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Belangen des Arbeitsschutzes zuwiderlaufen, so sorgt die Immissionsschutzbehörde für die Erfüllung der Nebenbestimmung oder für die Abstellung der Mängel. Die Arbeitsschutzbehörde erhält ein Protokoll der Begehung.

3.3.2 Nach Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage und nach Durchführung der erstmaligen Begehung überwacht die Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über die überwachungsbedürftigen Anlagen, über die Produktsicherheit sowie die sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

3.3.3 Werden bei Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf genehmigungsbedürftige Anlagen Zuständigkeitsbereiche der jeweils anderen Behörde berührt, ist diese ohne Verzug zu informieren und gegebenenfalls eine Abstimmung herbeizuführen.

3.3.4 Um sicherzustellen, dass beiden Behörden der jeweilige Zustand der Anlage bekannt ist, ist die jeweils andere Behörde über Veränderungen oder Änderungen an den der gemeinsamen Überwachung unterliegenden Anlagen durch die Übersendung von Änderungsgenehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Änderungsanzeigen auch dann zu unterrichten, wenn hierdurch der Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde nicht unmittelbar berührt wird. Wenn der Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde betroffen ist, so ist sie vor der Entscheidung zu beteiligen.

3.3.5 Betriebsbereiche

3.3.5.1 Die Immissionsschutzbehörde übersendet der Arbeitsschutzbehörde unverzüglich die Abschriften von Störfallmeldungen von Betrieben, die der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) unterliegen. Soweit erforderlich wird die Arbeitsschutzbehörde in die Beurteilung von Sicherheitsberichten einbezogen.

Sind aufgrund der Auswertung von Störfallmeldungen, Mitteilungen über gefährliche Mängel, Sicherheits­analysen oder Sachverständigengutachten verwaltungsrechtliche Maßnahmen aus der Sicht des Arbeitsschutzes oder des Immissionsschutzes erforderlich, so unterrichten sich die Immissionsschutzbehörde und die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich gegenseitig, insbe-sondere über die in Aussicht genommenen Maßnahmen.

3.3.5.2 Soweit Betriebsbereiche gemäß § 3 Absatz 5a BImSchG­ unter Aufsicht der Immissionsschutzbehörde stehen, beteiligt diese die Arbeitsschutzbehörde bei der Einrichtung der Überwachungssysteme nach § 16 Absatz 1 der Störfall-Verordnung sowie bei der Erstellung und Fortschreibung des Überwachungsplans nach § 17 Absatz 1 sowie der Überwachungsprogramme nach § 17 Absatz 2 der Störfall-Verordnung.

Die Immissionsschutzbehörde informiert die Arbeitsschutzbehörde über beabsichtigte Termine für Vor-Ort-Besichtigungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung mit dem Ziel der gemeinsamen Durchführung. Auch im Falle der Teilnahme der Arbeitsschutzbehörde an einer gemeinsamen Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung arbeiten Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde in eigener Zuständigkeit nach ihren jeweiligen Fachvorschriften. Gleiches gilt für die Überprüfung von Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung.

Die Arbeitsschutzbehörde erstellt ihren Teilbesichtigungsbericht eigenverantwortlich und übergibt diesen der Immissionsschutzbehörde in der Regel innerhalb von vier Wochen. Diese erstellt unter Verwendung des Teilinspektionsberichtes der Arbeitsschutzbehörde den Gesamtbesichtigungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung.

3.4 Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gibt die Immissionsschutzbehörde vor Erlass einer Anordnung der Arbeitsschutzbehörde gegebenenfalls Gelegenheit zu prüfen, ob das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden kann (§ 24 BImSchG). Ist dies der Fall, so erlässt die Arbeitsschutzbehörde eine entsprechende Anordnung auf der Grundlage der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und teilt dies der Immissionsschutzbehörde mit.

4 Widerspruchsverfahren und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

4.1 Die Widerspruchsbehörde bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden ist immer die Immissionsschutzbehörde. Dies gilt auch dann, wenn gegen eine aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ergangene Nebenbestimmung Widerspruch eingelegt worden ist.

Will die Immissionsschutzbehörde in solchen Fällen dem Widerspruch abhelfen, so kann sie das nur im Benehmen mit der Arbeitsschutzbehörde, die dann auch eine Ausfertigung des Widerspruchsbescheides oder des Abhilfebescheides erhält.

4.2 Bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides, die aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen der Produktsicherheit erlassen worden sind, ist die Immissionsschutz­behörde wegen des formalen Verstoßes gegen den Inhalt des Genehmigungsbescheides gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG für die Verfolgung derartiger Verstöße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zuständig. Die Arbeitsschutzbehörde unterstützt die Immissionsschutzbehörde dabei bei Bedarf fachlich.

5 Außerkrafttreten

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die Zusammenarbeit der im Rahmen der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vom 22. August 2007 (ABl. S. 1998), geändert durch die Bekanntmachung vom 4. Dezember 2012 (ABl. S. 2165), wird aufgehoben.

6 Inkrafttreten, Befristung

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Die Geltungsdauer ist bis zum 25. September 2022 befristet.