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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers und von Maßnahmen des Clustermanagements


vom 15. September 2014
(ABl./14, [Nr. 39], S.1209)

Außer Kraft getreten am 20. Dezember 2017 durch Richtlinie des MWE vom 5. Dezember 2017
(ABl./17, [Nr. 51], S.1190)

Die Länder Berlin und Brandenburg gewähren nach grundsätzlich identischen Regelungen, aber im Rahmen eigenständiger Maßnahmen, Zuwendungen für clusterpolitische Aktivitäten.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für spezielle Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers sowie des Clustermanagements.

1.2 Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendungen sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) in der Förderperiode 2014 - 2020 und die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG). Weiterhin maßgeblich ist die Regionale Innovationsstrategie des Landes Brandenburg (innoBB plus) mit den entsprechenden Master- und Umsetzungsplänen.

1.3 Ziel der Förderung ist, die Umsetzung der innoBB plus voranzutreiben. Dies geschieht durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationsprozesse, um so die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen in den Clustern zu stärken und über gesteigerte Wertschöpfung und Neueinstellungen bei den Unternehmen positive Effekte für Einkommen und Beschäftigung im Land Brandenburg zu generieren. Die Förderung soll dazu beitragen,

  • die Clusterakteure in - auch internationalen - Informations-, Kommunikations- und Kooperationsprozessen zusammenzubringen und
  • das wissenschaftliche Know-how mit den Anforderungen der Wirtschaft, insbesondere mit den kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu verknüpfen.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Projekte und landesweit beziehungsweise clusterbedeutende Maßnahmen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:

  • Effizientes Management zur Weiterentwicklung der Clusterstrukturen
  • Erhöhung des Identifikationsgrades der Clusterakteure und des Mitwirkungsgrades potenzieller und aktiver Clusterakteure
  • Weiterentwicklung und Implementierung der Strategien (Masterpläne) gemeinsam mit den Clusterakteuren
  • Identifikation und Entwicklung relevanter Themen und Projekte (inklusive Querschnittsthemen)
  • Unterstützung von Kommunikation und Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
  • Steigerung der Internationalisierung der Akteure und der Innovationsprozesse sowie Vernetzung der Clustermanagements auf internationaler Ebene
  • Erschließung exogenen Potenzials zur Schließung von endogenen Wertschöpfungsketten
  • Schnittstelle zu Maßnahmen zur Unterstützung der Gründungsdynamik in den Clustern
  • Clustermarketing und Transparenz
  • Schnittstelle zu Maßnahmen zur Unterstützung bei der Fachkräftesicherung
  • Regionalisierung der Clusteraktivitäten.

Darüber hinaus können Vorhaben gefördert werden, die den Wissens- und Technologietransfer vorrangig zwischen brandenburgischen Forschungseinrichtungen und brandenburgischen kleinen und mittleren Unternehmen initiieren helfen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Sensibilisierung und Initiierung von FuE-Projekten zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen,
  • Durchführung von Fachveranstaltungen zur Darstellung von Wissenschaftspotenzialen für Unternehmen.

Bei Transferstellen von Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs muss es sich um neu geschaffene Einrichtungen handeln.

2.2 Die Projekte müssen grundsätzlich die im Rahmen der innoBB plus definierten Cluster adressieren.

2.3 Wenn zur konkreten Durchführung der initiierten Maßnahmen spezifische Programme zur Verfügung stehen, zum Beispiel im ESF, sind diese vorrangig zu nutzen.

2.4 Die Projektlaufzeit soll 36 Monate nicht überschreiten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Einrichtungen, die Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der oben genannten Ziele umsetzen. Dies sind:

  1. Forschungseinrichtungen[2] im Land Brandenburg, die mit der Förderung Aktivitäten der eigenen Transferstelle im Sinne der Richtlinie sicherstellen, und
  2. wirtschaftsfördernde Einrichtungen, die die Wirtschaftsförderungs- und Technologiepolitik des Landes umsetzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung und die Tätigung der damit zusammenhängenden Ausgaben sind vor Antragstellung zulässig, sofern dies wirt-schaftlich sinnvoll und angemessen ist. Die Förderfähigkeit der vorgenannten Teilleistungen begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Für weitere Maßnahmen oder Leistungen kann von der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmenbeginn auf Antrag zugelassen werden. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt beim Antragsteller.

4.2 Die Zuwendungsempfänger dürfen im Rahmen der geförderten Projekte nicht wirtschaftlich tätig werden. Durch die Zuwendungsempfänger ist die Trennung von geförderten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten von ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall festgelegt. Sie kann für

5.2.1 Clustermanagementvorhaben bis zu 100 Prozent

5.2.2 Wissens- und Technologietransferstellen an Forschungseinrichtungen bis zu 90 Prozent

5.2.3 sonstige Projekte bis zu 50 Prozent

der förderfähigen Ausgaben betragen.

Der Fördersatz kann bei Projekten gemäß Nummer 5.2.3 in besonders zu begründenden Einzelfällen überschritten werden.

Die Förderhöchstgrenze beträgt für die Transferstellen an Forschungseinrichtungen grundsätzlich 120.000 Euro pro Jahr.

5.3 Förderfähige Ausgaben

  1. Projektbezogene Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto),
  2. Ausgaben für projektspezifische Qualifizierungsmaßnahmen für die im Projekt geförderten Mitarbeiter,
  3. Sachausgaben (inklusive projektbezogene EFRE- Publizitätsmaßnahmen),
  4. Investitionsausgaben für projektbezogene Anlagen und Geräte,
  5. indirekte Projektausgaben.

Für Wissens- und Technologietransferstellen an Forschungseinrichtungen sind nur Aufwendungen nach den Buchstaben a und b förderfähig.

6 Verfahren

6.1 Antragstellung

Anträge sind mit formgebundenem Antrag einzureichen bei der

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Anträge gemäß Nummer 5.2.2 sind vor Einreichung bei der ILB mit der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) fachlich abzustimmen.

6.2 Bewilligung

Über den Antrag entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZAB beziehungsweise des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE). Durch das MWE kann zur landesverwaltungsinternen Abstimmung eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet werden.

6.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.3.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3.2 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV/VVG zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil)beträge grundsätzlich nur unter Vorlage von Nachweisen (Originale der Rechnungen und Zahlungsnachweise) über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen an Einrichtungen, die Vorhaben gemäß Nummer 5.2.1 umsetzen.

6.3.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, vollumfänglich an Evaluationen und Begleitmaßnahmen mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist. Dies umfasst auch die Mitwirkung im Rahmen des Ergebnis- und Wirkungsmonitorings der länderübergreifenden Förderung.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der ILB eingegangene Förderanträge für entsprechende Projekte, die noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2014 - 2020 sind dies insbesondere: Verordnung mit Gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), EFRE-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1301/2013).

[2] Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen Hochschulen und die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg, die die Ergebnisse ihrer Forschungen im Sinne dieser Richtlinie durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Alle Einnahmen werden in die Forschung und Entwicklung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder für Lehre verwendet.