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Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Wohnung gemäß § 2 Absatz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV)

Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Wohnung gemäß § 2 Absatz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV)
vom 17. März 1994
(ABl./94, [Nr. 23], S.358)

Außer Kraft getreten am 31. August 2005 durch Rundschreiben des MdF vom 3. August 2005
(ABl./05, [Nr. 36], S.870)

  1. Bei zugesagter Umzugskostenvergütung steht Trennungsgeld nur zu, wenn und solange der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels an den neuen Dienstort nicht umziehen kann. Er hat sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten um eine angemessene Wohnung zu bemühen.

  2. Die Angemessenheit einer Wohnung ist nach den familiären Bedürfnissen zu bewerten. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der im Haushalt lebenden Personen steht. Eine der Familiengröße entsprechende Wohnung ist im Regelfall gegeben, wenn sie für jede vor und nach dem Umzug zum Haushalt des Berechtigten gehörende berücksichtigungsfähige Person mindestens ein Zimmer enthält. Die Größe der einzelnen Zimmer ist dabei ohne Belang. Als Zimmer gelten nur Wohn- und Schlafräume.

    Den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht eine ausreichend große Wohnung zudem nur dann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls auch familiengerecht ist. Familiengerecht ist eine Wohnung, wenn sie nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um der Familie ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung der Familie und eine Entfaltung des Familienlebens gewährleistet; dazu gehört auch, daß die finanziellen Belastungen für die Familie tragbar (zumutbar) sind.

    Hieraus folgt, daß eine Wohnung trennungsgeldrechtlich angemessen ist, wenn sie nach ihrer Größe, ihrer Lage, ihrem Zustand und der für sie aufzubringenden Miete familiengerecht ist.

  3. Die Miethöhe allein ist nicht maßgebend für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung, jedoch sind Wohnungen mit im Vergleich zur bisherigen Wohnung unverhältnismäßig hohen Mieten unberücksichtigt zu lassen.

    Die Miethöhe für eine am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) familiengerechte
    • vergleichsweise neu zu errichtende Bundes-/Landesdarlehenswohnung,
    • vorhandene Landesmietwohnung oder -darlehenswohnung oder im Besetzungsrecht des Landes stehende Bundesmietwohnung,
    • Wohnung, die mit Bundes-/Landesmitteln gefördert wurde und im Besetzungsrecht des Bundes bzw. des Landes steht,
    ist in jedem Fall zumutbar.

  4. Der Wohnungsmangel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 TGV) entfällt ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umzug mit dem Tag des frühestmöglichen Bezuges einer angemessenen Wohnung.

    Für die Durchführung des Umzuges kann darüber hinaus eine Vorbereitungszeit von regelmäßig bis zu 14 Tagen ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der endgültig mögliche Bezugstermin der Wohnung dem Berechtigten bekannt wurde. Bei erfolgreichen Wohnungsbemühungen vor Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme rechnet die Frist ab Dienstantritt.

    Wurde ein Haus oder eine Wohnung angemietet oder gekauft, und ist der Einzug erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes objektiv möglich, kann TG bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezuges, längstens jedoch für 3 Monate weiterbewilligt werden, auch wenn der Wohnungsmangel zwischen dem Tag des Abschlusses des entsprechenden Vertrages und dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Umzugs wegfällt.

  5. Ist lediglich der Berechtigte ohne die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 TGV) bereit, an den neuen Dienstort umzuziehen, ist Trennungsgeld bis zur Beziehbarkeit einer ausschließlich für seine Person angemessenen Wohnung zu gewähren. Die Höhe des Trennungsgeldes richtet sich auch in diesen Fällen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TGV, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

  6. Nach diesen Bestimmungen ist ab sofort zu verfahren.