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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie)
vom 29. Mai 2015
(ABl./15, [Nr. 24], S.515)

Außer Kraft getreten am 31. März 2017 durch Richtlinie des MASGF vom 30. März 2017
(ABl./17, [Nr. 16], S.352)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die übergeordneten Ziele der Weiterbildungsförderung des Landes sind der Erhalt und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen. Die kontinuierliche Beteiligung an beruflicher Weiterbildung, insbesondere von bildungsbenachteiligten und älteren Beschäftigten, soll erhöht werden.

Die Richtlinie verfolgt einen integrierten Ansatz von betrieblicher und individueller Kompetenzentwicklung. Die Kompetenzentwicklung setzt dazu an den individuellen Bildungszielen sowie an den unternehmerischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Weiterbildung von Beschäftigten sowie von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in Vereinen zur Erreichung dieser Ziele. Über die ehrenamtliche Tätigkeit werden Kompetenzen erschlossen, die der Steigerung der individuellen Erwerbsfähigkeit dienen. Die Rolle von Vereinen als relevanter Bestandteil gesellschaftlicher und sozialer Interaktion und ihre Funktion als Multiplikatoren zur Vermittlung entsprechender beschäftigungsrelevanter Kompetenzen wird mit der Förderung gestärkt.

Die strategischen Kompetenzen von Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, im Bereich Personalentwicklung sollen gestärkt sowie die individuelle Weiterbildungsbereitschaft und Weiterbildungsteilhabe, insbesondere die regelmäßige Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten, erhöht werden.

1.3 Für die Weiterbildungsförderung des Landes gilt der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern. Im Rahmen der Richtlinie können spezifische gleichstellungsfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Ein gleichstellungs-politisches Anliegen der Weiterbildungsförderung des Landes ist die Karriereentwicklung von Frauen, insbesondere mit dem Ziel der Übernahme in Führungspositionen, da Frauen in Führungspositionen häufig noch unterrepräsentiert sind.

Sind im Rahmen der Weiterbildung (gemäß Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie) Beiträge zur Förderung der Gleichstellung/Karriereentwicklung von Frauen oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Für die Weiterbildungsförderung des Landes gilt der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung. Ein Anliegen dieser Richtlinie ist es, auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten insbesondere von Menschen mit Behinderungen, Älteren, Migrantinnen und Migranten sowie Geringqualifizierten hinzuwirken. Die diesbezüglich vorgesehenen Aktivitäten der Weiterbildung beziehungsweise Kooperation (gemäß Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie) sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und - management Bestandteil des Operationellen Programms. Ist ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vorgesehen, ist dieser im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte

Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen zur individuellen und arbeitsplatzunabhängigen beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten.

2.2 Weiterbildung in Unternehmen und Vereinen

2.2.1 Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten, Solo-Selbstständigen und Freiberuflerinnen und Freiberuflern an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifikationsbedarfe. Darüber hinaus können im Unternehmen mitarbeitende Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber gefördert werden. Förderungen von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach dieser Nummer sind ausgeschlossen.

2.2.2 Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen zur Erhöhung der erwerbsbezogenen fachlichen und sozialen Handlungskompetenzen im Rahmen der haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeit in rechtsfähigen Vereinen auf Grundlage dargelegter Qualifikationsbedarfe der Vereine. Förderungen von Vereinen, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind, können ausschließlich nach Nummer 2.2.3 erfolgen.

2.2.3 Gefördert wird die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung von bei öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen auf Basis dargelegter Qualifikationsbedarfe der Träger.

2.2.4 Gefördert wird zur Umsetzung des Brandenburger Ser- vicepakets für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.

Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung eines erheblichen beziehungsweise besonders erheblichen Landesinteresses1.

2.3 Kooperationen zur Entwicklung modellhafter Weiterbildungsmaßnahmen in spezifischen Themenbereichen

Gefördert werden die Entwicklung und Begleitung kooperativer modellhafter weiterbildungsbezogener Maßnahmen und Maßnahmen mit dem Ziel weiterbildungsbezogener systemischer Verbesserungen in spezifischen Themenbereichen. Dabei handelt es sich um nachfolgende Themenbereiche:

  1. Qualität der Weiterbildung
  2. Kompetenzentwicklung in den Bereichen Umwelt, Energie, nachhaltige Entwicklung und Verbraucherschutz
  3. Internationalisierung und Sprachkompetenzen
  4. Fachkräftesicherung und -entwicklung in der Pflege
  5. Fachkräftesicherung und -entwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
  6. Kompetenzentwicklung, die sich überwiegend an Geringqualifizierte, atypisch Beschäftigte, Ältere, Migrantinnen und Migranten oder Menschen mit Behinderungen richtet
  7. Kompetenzentwicklung für das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit Blick auf Beschäftigte mit familiären Aufgaben, familienfreundliche Arbeitsorganisation, Familienorientierung
  8. Karriereentwicklung von Frauen, insbesondere mit dem Ziel der Übernahme in Führungspositionen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen).

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2

3.2.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten, und Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Solo-Selbstständige, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind.

3.2.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 sind rechtsfähige Vereine mit Vereinssitz im Land Brandenburg. Zuwendungsempfänger können auch die jeweiligen Dachverbände2 rechtsfähiger brandenburgischer Vereine sein.

3.2.3 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 sind öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg.

3.2.4 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

3.2.5 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 können rechtsfähige Vereine und deren Dachverbände sowie öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Dritten mit der Beantragung und Organisation der Maßnahmen beauftragen. Der Dritte ist in diesem Fall der Zuwendungsempfänger. Antragstellende Dritte können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften sein, jedoch nicht Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer. Dritte können nur dann Antragsteller sein, wenn sie die Bedarfe von mindestens zwei und maximal 20 rechtsfähigen Vereinen, deren Dachverbänden beziehungsweise öffentlichen und/oder freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe je Antrag bündeln. Die zu fördernden Weiterbildungsmaßnahmen dürfen dabei nicht von den antragstellenden Dritten selbst durchgeführt werden.

3.3 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.3

3.3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Unternehmen, die in Brandenburg eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten, rechtsfähige Vereine sowie Dachverbände mit Vereinssitz im Land Brandenburg. Öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe können keine Zuwendungsempfänger sein. An den jeweiligen Maßnahmen müssen neben dem Zuwendungsempfänger mindestens zwei weitere der nach Satz 1 in Frage kommenden Zuwendungsempfänger oder öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg beteiligt sein.

3.3.2 Zuwendungsempfänger kann auch ein mit der Beantragung, Organisation und Durchführung der Maßnahme beauftragter Dritter sein, der nicht im Land Brandenburg ansässig sein muss. Antragstellende Dritte können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften sein, jedoch nicht Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer sowie öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Dritte können nur dann Antragsteller sein, wenn an der Maßnahme mindestens drei der unter Nummer 3.3.1 genannten in Frage kommenden Zuwendungsempfänger oder öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg beteiligt sind.

3.3.3 Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer sowie öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe können Projektbeteiligte ohne Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sein.

Projektbeteiligte können auch aus dem EU-Ausland und den assoziierten Staaten3 kommen, jedoch nicht Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.2 sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen sind und keine wiederkehrende Weiterbildung darstellen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist, und die außerhalb bestehender nationaler Fördermöglichkeiten sowie Fördermöglichkeiten aus den Europäischen Fonds oder aus anderen europäischen Programmen entstehen.

4.2 Förderfähig nach Nummer 2.1 ist die Teilnahme an individuellen und arbeitsplatzunabhängigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die ihren Erstwohnsitz im Land Brandenburg haben.

4.3 Förderfähig nach Nummer 2.2.1 ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind, sowie von Solo-Selbstständigen und Freiberuflerinnen und Freiberuflern, die im Land Brandenburg steuerpflichtig sind. Darüber hinaus sind im Unternehmen mitarbeitende Betriebsinhaberinnen und -inhaber förderfähig.

Förderfähig nach Nummer 2.2.2 ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der erwerbsbezogenen fachlichen und sozialen Kompetenzen von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in rechtsfähigen Vereinen mit Vereinssitz im Land Brandenburg.

Förderfähig nach Nummer 2.2.3 ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von bei öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen.

Förderfähig nach Nummer 2.2.4 ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.

4.4 Förderfähig nach Nummer 2.3 sind Personal- und Sachausgaben für die Entwicklung und Begleitung kooperativer modellhafter Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmen mit dem Ziel weiterbildungsbezogener systemischer Verbesserungen in mindestens einem der unter Nummer 2.3 benannten spezifischen Themenbereiche. Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand der Förderung.

4.5 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern 2.1 und 2.2 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.

4.6 Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 können in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen und berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Weiterbildung kann dabei in Seminarform, durch selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

4.7 Berufsabschlussbezogene Qualifikationen

4.7.1 Von der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 ausgeschlossen sind berufsabschlussbezogene Qualifikationen.

4.7.2 Abweichend von Nummer 4.7.1 ist bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 eine Förderung bei

  • berufsbegleitenden Studiengängen,
  • postgradualen Studiengängen oder
  • berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Meister-BAföG)

möglich, wenn eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nachweislich ausgeschlossen ist. Die Förderung erfolgt in diesen Fällen auf Basis einer Vorbehaltsklausel, bis der Nachweis eines Förderausschlusses nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom Zuwendungsempfänger erbracht ist. Dies muss spätestens zur ersten Mittelanforderung erfolgen.

4.7.3 Grundsätzlich können nur neu begonnene Studiengänge4 und modulare Weiterbildungsgänge unterstützt werden. Davon ausgenommen sind durch die Weiterbildungsrichtlinie vom 13. Juni 20135 bereits geförderte Studiengänge und modulare Weiterbildungsgänge, die mit Hilfe dieser Richtlinie fortgesetzt werden können.

4.8 Nicht gefördert werden nach den Nummern 2.1 bis 2.3 Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung.

Ausgeschlossen sind zudem Maßnahmen der individuellen Gesundheitsprävention sowie Maßnahmen, die als Einzelunterricht durchgeführt werden.

4.9 Weiterbildungsmaßnahmen nach der Nummer 2.2.3 dürfen nicht von Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer und auch nicht in deren Räumlichkeiten durchgeführt werden.

4.10 Ausgeschlossen von der Förderung nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind:

  • Beschäftigte des öffentlichen Dienstes6 (mit Ausnahme der Maßnahmen nach den Nummern 2.2.3 und 2.3).
  • Auszubildende, Studierende (Ausnahme: Beschäftigte, die berufsbegleitend studieren, können nach Nummer 4.7.2 gefördert werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind).
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
  • Zuwendungsempfänger als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
  • Zuwendungsempfänger als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummern 5.5.1 bis 5.5.4 der Richtlinie

Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 5.5.5

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind:

5.4.1 Bei Antragstellung gemäß Nummer 2.1:

  • Ausgaben für Weiterbildungsleistungen inklusive Prüfungsgebühren

5.4.2 Bei Antragstellung gemäß den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3:

  • Ausgaben für externe Weiterbildungsleistungen inklusive Prüfungsgebühren

5.4.3 Bei Antragstellung gemäß Nummer 2.2.4:

  • Ausgaben für externe Weiterbildungsleistungen inklusive Prüfungsgebühren
  • Bei Vorliegen eines besonders erheblichen Landesinteresses ist die betriebsinterne Erbringung von Weiterbildungsleistungen möglich. In diesen Fällen sind ausschließlich die für die Freistellung der Teilnehmenden für Weiterbildungen während der Arbeitszeit entstehenden Personalausgaben in Höhe der Freistellungspauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für an ESF-kofinanzierten Maßnahmen teilnehmende Beschäftigte zuwendungsfähig. Der Nachweis der Freistellungsausgaben ist durch den Zuwendungsempfänger mittels vorgegebener Musterformulare zu führen. Die Hinweise der Bewilligungsbehörde sind zu beachten.

5.4.4 Bei Antragstellung gemäß Nummer 2.3:

  • Personal- und Sachausgaben zur Umsetzung des Maßnahmekonzeptes. Die neben den direkten Personalausgaben des Zuwendungsempfängers nach den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 entstehenden restlichen Ausgaben werden mittels einer Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert.

5.4.5 Bei Antragstellung gemäß Nummer 3.2.5:

  • Ausgaben für externe Weiterbildungsleistungen und Prüfungsgebühren.
  • Personal- und Sachausgaben für die Organisation der Maßnahme ab Maßnahmebeginn in Höhe der in Nummer 5.5.5 festgelegten Festbeträge, soweit diese Ausgaben nicht von Dritten übernommen werden.
  • Ausgeschlossen von der Zuwendungsfähigkeit zu Personal- und Sachausgaben sind öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 können auf Grundlage eines individuellen Bildungsziels mit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Weiterbildungsausgaben) der Weiterbildungsmaßnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bezuschusst werden. Die Weiterbildungsausgaben müssen inklusive Prüfungsgebühren mindestens 1 000 Euro betragen. Eine Förderung nach Nummer 2.1 kann pro Antragsteller/Antragstellerin bis zu zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.

Der Eigenanteil der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.5.2 Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 können auf der Grundlage dargelegter Qualifikationsbedarfe mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bezuschusst werden. Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro pro Antrag betragen und darf 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nicht überschreiten. Eine Förderung nach Nummer 2.2 kann je Zuwendungsempfänger zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn der Gesamtmaßnahme ist entscheidend. Die Zuschusshöhen und die sich daraus ergebenden Eigenanteile für die Zuwendungsempfänger sind wie folgt festgelegt7:

Zuschuss für kleine Unternehmen: bis zu 70 %

Zuschuss für mittlere Unternehmen: bis zu 60 %

Zuschuss für große Unternehmen: bis zu 50 %

Zuschuss für Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit: entsprechend der Unternehmenseinstufung

Zuschuss für öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe: entsprechend der Unternehmenseinstufung

Zuschuss für Vereine ohne wirtschaftliche Tätigkeit8: bis zu 90 %

Ist ein antragstellender Dritter nach Nummer 3.2.5 Zuwendungsempfänger, ist nicht dessen Betriebsgröße für die Zuschusshöhe maßgeblich, sondern die entsprechende Einstufung der Vereine, jeweiligen Dachverbände rechtsfähiger brandenburgischer Vereine oder Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die ihn beauftragen und zur Leistung der sich daraus ergebenden Eigenanteile verpflichtet sind.

5.5.3 Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.4 können auf der Grundlage dargelegter betrieblicher Qualifikationsbedarfe und bei erheblichem beziehungsweise besonders erheblichem Landesinteresse

  • bei kleinen Unternehmen mit bis zu 70 %,
  • bei mittleren Unternehmen mit bis zu 60 % und
  • bei großen Unternehmen mit bis zu 50 %

der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bezuschusst werden. Die Eigenanteile der Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den genannten Zuschusshöhen.

Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro pro Antrag betragen und darf 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nicht überschreiten. Bei Vorliegen eines besonders erheblichen Landesinteresses kann der Zuschuss pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 10 000 Euro betragen.

5.5.4 Maßnahmen nach Nummer 2.3 können auf Grundlage eines vorzulegenden Maßnahmekonzeptes mit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und durchschnittlich 80 000 Euro pro Jahr und Vorhaben bezuschusst werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Obergrenze von durchschnittlich 80 000 Euro pro Jahr überschritten werden. Die Mindestdauer der Maßnahmen beträgt ein halbes Jahr, die Mindestförderhöhe beträgt 30 000 Euro. Der Eigenanteil kann gemeinsam von den an der Maßnahme Beteiligten oder Dritten erbracht werden.

5.5.5 Bei Antragstellung durch Dritte gemäß Nummer 3.2.5 erfolgt die Förderung der für die Organisation der Maßnahmen entstehenden Personal- und Sachausgaben mit einem Festbetrag in folgender Höhe:

Bei Antragstellung für 2 bis 5 Vereine beziehungsweise Träger der Kinder- und Jugendhilfe: 200 Euro

Bei Antragstellung für 6 bis 10 Vereine beziehungsweise Träger der Kinder- und Jugendhilfe: 400 Euro

Bei Antragstellung für 11 bis 15 Vereine beziehungsweise Träger der Kinder- und Jugendhilfe: 600 Euro

Bei Antragstellung für 16 bis 20 Vereine beziehungsweise Träger der Kinder- und Jugendhilfe: 800 Euro

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes für den ESF oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.2 Die beihilferelevanten Förderungen nach Nummer 2.2 sind nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen nicht an ein Unternehmen gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Bei der Förderung der Teilnahme von Solo-Selbstständigen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie im Unternehmen mitarbeitender Betriebsinhaberinnen und Betriebs- inhaber an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg (MASGF) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF Öffentlichkeitsarbeit 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

Diese Pflichten gelten nicht für natürliche Personen als Einzelantragstellende gemäß Nummer 2.1 (Bildungsscheck Brandenburg).

6.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Natürliche Personen als Einzelantragstellende gemäß Nummer 2.1 sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31.12. jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Anträge nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme einzureichen. Bei Förderung nach Nummer 2.2.4 ist vor Antragstellung die ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH, Bereich ZAB Arbeit, zu kontaktieren.

Anträge nach Nummer 2.3 können zu zwei Stichtagen pro Kalenderjahr eingereicht werden. Die Bekanntmachung der Stichtage erfolgt über das Internetportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Im Rahmen der Entwicklung und Begleitung von Weiterbildungsmaßnahmen ist die Höhe der veranschlagten Ausgaben plausibel begründet mit dem Maßnahmekonzept darzulegen.

Sofern sich rechtsfähige Vereine beziehungsweise Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Antragstellung eines Dritten gemäß Nummer 3.2.5 bedienen, sind von diesem Bescheinigungen über die Beauftragung beizubringen sowie Erklärungen darüber, dass die rechtsfähigen Vereine, deren Dachverbände beziehungsweise Träger der Kinder- und Jugendhilfe selbst keinen Antrag auf Förderung derselben Maßnahme nach Nummer 2.2 stellen werden beziehungsweise gestellt haben.

Für die Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) zu beachten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen.

Bei Förderung nach Nummer 2.3 wird nach Antragstellung die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums durch das MASGF und gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer fachlicher Expertise und gegebenenfalls zuständiger Ressorts der Landesregierung über die Gewährung der Förderung entscheiden. Bei der Förderung nach Nummer 2.3 wird zudem die Zuordnung zu Regionalen Wachstumskernen und Clustern positiv berücksichtigt.

7.3 Beibringung von Unterlagen

In den entsprechenden Fällen gemäß Nummer 4.7.2 ist vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ein Negativbescheid der amtlichen BAföG-Stelle vorzulegen.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung im Vorschussprinzip gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Die Auszahlung der Festbeträge gemäß Nummer 5.5.5 erfolgt nach Abrechnung der Maßnahme.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

  • Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist durch Unterschrift der Teilnehmenden nachzuweisen, dass die geförderte Weiterbildung durchgeführt wurde. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen.
  • Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen. Zudem ist ein Sachbericht einzureichen mit:
    • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
    • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung.
  • Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 ein Sachbericht mit:
    • Kurzdarstellung erreichter Ergebnisse hinsichtlich Entwicklung und Begleitung zu den durchgeführten Maßnahmen,
    • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
    • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 29. Mai 2015 in Kraft und am 31.Dezember 2020 außer Kraft.


1 Nähere Hinweise sind im Internetportal der ILB im entsprechenden Merkblatt abrufbar.

2 Übergeordneter Verband, in dem mehrere Verbände/Vereine zusammengeschlossen sind.

3 Durch völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen - gebundene Partnerländer der EU.

4 Im Sinne des Anreizes der Förderung werden bei kompletten Studiengängen diese nur von Beginn an gefördert.

5 Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung - Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung von Beschäftigten und in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg (Weiterbildungsrichtlinie).

6 Zum öffentlichen Dienst zählen Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden)
  • Personalkörperschaften im wirtschaftlichen Bereich (IHK, HWK, Handwerksinnungen, Landwirtschaftskammern etc.), der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekerkammern, Architektenkammern etc.), der Sozialversicherung (allg. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten etc.), im kulturellen Bereich (Hochschulen)
  • Realkörperschaften (Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Siedlungsverbände etc.)
  • Verbandskörperschaften (Landschaftsverbände, Regionalverbände etc.)

Anstalten des öffentlichen Rechts sind:

  • Bundesunmittelbare (Deutsche Welle, Deutscher Wetterdienst, KfW, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder etc.)
  • Landesunmittelbare (Landesrundfunkanstalten, Landesbanken)
  • Kommunale (Sparkassen, von den Gemeinden ausgegliederte Teilaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wie Abwasserbetriebe als Anstalten öffentlichen Rechts, öffentliche Krankenhäuser als Anstalten öffentlichen Rechts).

7 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahres- bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.

8 Eine Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit des jeweiligen Vereins erfolgt bezogen auf den Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde.