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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums des Innern zur Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden


vom 9. Februar 2012
(ABl./12, [Nr. 09], S.315)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Gemeinsamen Erlass des MIL und MI vom 9. Februar 2012
(ABl./12, [Nr. 09], S.315)

Bei der Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden ist das Zusammenwirken der unteren Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg), der Aufgabenträger für den örtlichen und den überörtlichen Brandschutz sowie gegebenenfalls des Katastrophenschutzes erforderlich. Der Erlass trifft Ausführungen über die Zuständigkeiten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der Aufgabenträger nach § 20 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) und § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197).

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Waldbrandgefahrenklassen

Zur Kennzeichnung der territorialen Waldbrandgefährdung werden die Wälder durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft gemäß § 22 Absatz 1 LWaldG in nachfolgend aufgeführte Waldbrandgefahrenklassen eingeteilt:

- Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr A1,
- Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr A,
- Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr B,
- Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr C

Für die Wälder der Oberförstereien innerhalb eines Landkreises wird eine einheitliche Waldbrandgefahrenklasse bestimmt (Anlage 1).

1.2 Waldbrandwarnstufen

Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefahr ist durch die zuständige Oberförsterei (Anlage 2) gemäß § 22 Absatz 2 LWaldG für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine Waldbrandwarnstufe festzulegen. Die Waldbrandwarnstufen

- Waldbrandwarnstufe I Waldbrandgefahr,
- Waldbrandwarnstufe II erhöhte Waldbrandgefahr,
- Waldbrandwarnstufe III hohe Waldbrandgefahr,
- Waldbrandwarnstufe IV höchste Waldbrandgefahr

sind durch die untere Forstbehörde in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben. Die betroffenen Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte sind entsprechend zu informieren.

2 Waldbrandvorbeugung

2.1 Wasserentnahmestellen und An- und Abfahrtswege

Löschwasserentnahmestellen gemäß § 20 Absatz 1 LWaldG sind in großen, zusammenhängenden und brandgefährdeten Waldgebieten an geeigneten Gewässern beziehungsweise durch die Anlage künstlicher Löschwasserreserven (Flachspiegelbrunnen, Löschteiche, unterirdische Wasserreservoire und Ähnliches) entsprechend den Festlegungen nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) zu errichten. Sie sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen und einsatzbereit zu unterhalten. Sie müssen durch Löschfahrzeuge gut erreichbar sein. Die Festlegung und die Erfassung der Löschwasserentnahmestellen sowie der dazu notwendigen An- und Abfahrtswege erfolgt durch die untere Forstbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Organisationseinheit des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Ein für den Waldbrandschutz notwendiges Hauptwegesystem ist durch die untere Forstbehörde festzulegen. Die Löschwasserentnahmestellen, die dazu notwendigen An- und Abfahrtswege sowie das für den Waldbrandschutz notwendige Hauptwegesystem sind in Waldbrandkarten gemäß Nummer 4.1 darzustellen.

Für die Befüllung von künstlichen Wasserentnahmestellen im Privat- und Körperschaftswald ist nach Wasserentnahmen zur Waldbrandbekämpfung die untere Forstbehörde verantwortlich.

2.2 Waldbrandalarmplan

Jährlich zum 1. März wird durch die untere Forstbehörde ein Waldbrandalarmplan erstellt beziehungsweise aktualisiert und den Regionalleitstellen, den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und dem Ministerium des Innern zur Verfügung gestellt. Der Waldbrandalarmplan wird Bestandteil der durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellenden Katastrophenschutzpläne. Der Waldbrandalarmplan enthält mindestens Angaben zur Verantwortlichkeit und Erreichbarkeit. 

2.3 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder

Der Landkreis kann eine Arbeitsgruppe Schutz der Wälder als fachlich koordinierendes Gremium bilden. Es wird weiterhin empfohlen, die benachbarten kreisfreien Städte in die Arbeitsgruppen einzubeziehen.

2.4 Brandwache

Die Entscheidung zur Stellung einer Brandwache nach Abschluss der Brandbekämpfung erfolgt durch den Einsatzleiter der Feuerwehr. Der nach § 35 Absatz 1 BbgBKG zur Brandwache verpflichtete Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte ist durch die untere Forstbehörde zu ermitteln und zu benachrichtigen. Ist dieser nicht ermittelbar, nicht erreichbar beziehungsweise nicht in der Lage eine ordnungsgemäße Brandwache zu stellen, übernimmt die untere Forstbehörde die Brandwache. Nach der Übernahme der Brandwache muss sich die untere Forstbehörde weiterhin um eine Übernahme der Brandwache durch den Waldbesitzer bemühen (Nachweis, Protokoll). Gemäß § 35 Absatz 2 BbgBKG ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet. Die Übergabe oder Übernahme von Waldbrandflächen zur Brandwache wird vor Ort durch den Einsatzleiter der Feuerwehr sowie den zur Brandwache Verpflichteten oder die untere Forstbehörde protokolliert.

3 Waldbrandfrüherkennung und Alarmierung

3.1 Überwachung

Das Land unterhält auf Grundlage von § 20 Absatz 3 LWaldG ein landesweites Überwachungssystem zur Waldbrandfrüherkennung. Die Überwachung größerer Waldgebiete erfolgt durch das Überwachungssystem „Fire Watch“. Es ist entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Die Auswertung, Erfassung und Weiterleitung registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklungen erfolgt über die Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde. Die Waldbrandzentralen sind bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe zu besetzen.

3.2 Alarmierung

Bei einem auf Grund registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklungen festgestellten Waldbrand erfolgt die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Regionalleitstelle für Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz (RLS) und des Diensthabenden der zuständigen Oberförsterei.

Über die RLS erfolgt die Alarmierung der Kräfte und Mittel gemäß den vorhandenen Alarm- und Ausrückeordnungen der Landkreise.

Die Waldbrandzentrale unterrichtet die RLS unverzüglich bei bekannt gewordenen Änderungen der Lage. Erhalten die RLS oder die untere Forstbehörde Waldbrandmeldungen, die nicht über die Waldbrandzentralen eingegangen sind, informieren sie sich darüber unverzüglich und gegenseitig.

3.3 Diensthabendensystem

Für die Zeit der Waldbrandgefahr (in der Regel vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres) ist für die Oberförstereien ein Diensthabendensystem einzurichten.

4 Waldbrandbekämpfung

4.1 Kartenmaterial

Als Einsatzkarten sind in den RLS, den Landkreisen und kreisfreien Städten, dem Koordinierungszentrum Krisenmanagement des Landes und den Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde digitalisierte topografische Karten mit dem UTM-System ETRS 89 im Maßstab 1 : 50 000 zu verwenden. Die aktuellen Fachdaten werden durch die untere Forstbehörde zur Verfügung gestellt.

In den Oberförstereien und RLS, den Landkreisen und kreisfreien Städten sind darüber hinaus Waldbrandkarten vorzuhalten, die Angaben zur Waldeinteilung, zu den Standorten des Überwachungssystems, zur Befahrbarkeit der Waldwege und zu Löschwasserentnahmestellen aufweisen.

4.2 Einsatzleitung und Mitwirkung in den Führungsstäben

Dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr obliegt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBKG die Einsatzleitung bei der Waldbrandbekämpfung. Dieser wird durch einen Verantwortlichen der örtlich zuständigen Oberförsterei unterstützt. § 9 Absatz 1 Satz 2 BbgBKG bleibt hiervon unberührt.

Ein Verantwortlicher der Oberförsterei übernimmt die Funktion und Aufgaben des Fachberaters Forst in der Einsatzleitung vor Ort.

Der Leiter der Oberförsterei oder sein Vertreter übernimmt die Funktion und die Aufgaben des Fachberaters Forst im Katastrophenschutzstab des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

4.3 Einsatz von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung

Die Anforderung von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Unterstützung der bodengebundenen Waldbrandbekämpfung erfolgt durch die örtlichen oder überörtlichen Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BbgBKG über die RLS.

Die Anforderung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr erfolgt über das örtlich zuständige Kreisverbindungskommando. Das Koordinierungszentrum Krisenmanagement des Landes ist entsprechend zu informieren.

Der Einsatz von Luftfahrzeugen der Bundespolizei erfolgt auf Anforderung über das Koordinierungszentrum Krisenmanagement des Landes.

Die Aufgaben des Landes nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 BbgBKG bleiben hiervon unberührt.

Für den Einsatz von Luftfahrzeugen wird den Landkreisen und kreisfreien Städten empfohlen, in den Einsatzunterlagen unter anderem geeignete Lande- und Arbeitsflugplätze, die materiellen Ressourcen zur Einsatzsicherung sowie mögliche Löschwasserentnahmestellen zu erfassen.

5 Übungen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen unter Beteiligung der zuständigen Oberförstereien regelmäßig eine Katastrophenschutzübung mit dem Schwerpunkt der Waldbrandbekämpfung durchführen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anlagen