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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Hochschulzugangsprüfungsverordnung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Hochschulzugangsprüfungsverordnung
vom 29. Juli 2016
(ABl./16, [Nr. 50], S.1520)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2022 durch Verwaltungsvorschrift des MWFK vom 29. Juli 2016
(ABl./16, [Nr. 50], S.1520)

1 Zu § 1 der Hochschulzugangsprüfungsverordnung (HZPV)

1.1 Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HZPV knüpft die Erleichterung des Nachweises einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, daran an, dass die notwendigen Unterlagen fluchtbedingt fehlen.

1.2 Es ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Dokumente zum Nachweis einer bestehenden Hochschulzugangsberechtigung fluchtbedingte Ursachen hat bei Personen mit einem Aufenthaltsstatus der in Nummer 1.4 aufgeführten Nummern

  • 1 bis 7 und
  • 10 und 11 unter der Maßgabe, dass es sich nicht um Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat handelt (Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes). Personen mit einem Aufenthaltsstatus nach Nummer 11 müssen zusätzlich schlüssig darlegen, dass ihre Unterlagen aus Gründen fehlen, die denen von Personen mit einem Aufenthaltsstatus der Nummern 1 bis 7 vergleichbar sind.

1.3 Dagegen ist bei Personen mit einem Aufenthaltsstatus der Nummern 8, 9 und 12 bis 15 der in Nummer 1.4 aufgeführten Tabelle in der Regel nicht davon auszugehen, dass das Fehlen der Dokumente zum Nachweis einer bestehenden Hochschulzugangsberechtigung fluchtbedingte Ursachen hat.

1.4

Nr.BezeichnungRegelung
1. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Asylberechtigte § 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
2. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention § 25 Absatz 2 Alternative 1 des Aufenthaltsgesetzes
3. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Subsidiärer Schutz § 25 Absatz 2 Alternative 2 des Aufenthaltsgesetzes
4. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - nationaler Abschiebungsschutz § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
5. Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen § 22 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes
6. Aufenthaltserlaubnis für Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland § 23 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes
7. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Europäische Union (Richtlinie 2001/55/EG) § 24 des Aufenthaltsgesetzes
8. Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dringenden humanitären oder politischen Gründen § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
9. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aufgrund außergewöhnlicher Härte § 25 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
10. Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende § 55 des Aufenthaltsgesetzes
11. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen soll oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist § 60a des Aufenthaltsgesetzes
12. Aufenthaltsgewährung trotz vollziehbarer Ausreisepflicht in Härtefällen § 23a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
13. Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei Opfern von Menschenhandelsstraftaten (§§ 232, 233 oder 233a StGB) oder als Zeuge in Strafverfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes
14. Aufenthaltserlaubnis bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Ausreise § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
15. Aufenthaltsfiktion mit entsprechender Bescheinigung, wenn rechtzeitig Verlängerung beantragt wird § 81 Absatz 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes

1.5 Unbeschadet der Nummern 1.2 und 1.3 kann die Hochschule das fluchtbedingte Fehlen der notwendigen Unterlagen im Rahmen einer Einzelfallprüfung feststellen, sofern hierfür hinreichende Anhaltspunkte durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber dargelegt worden sind.

2 Zu § 4 HZPV

2.1 Während der Übergangszeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 HZPV kann die Zugangsprüfung durch einen strukturierten Studierfähigkeitstest ersetzt werden.

2.2 Der Test schließt nicht mit einer bestimmten Note, sondern lediglich mit der Aussage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens der Studierfähigkeit ab. Im Bewerbungsverfahren zulassungsbeschränkter Studiengänge verfügen diese Studienbewerberinnen und Studienbewerber daher nicht über eine Durchschnittsnote im Sinne des § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (BbgHZG). Für diese Bewerbergruppe gilt daher § 10 Absatz 4 BbgHZG.

2.3 Innerhalb der Bewerbergruppe nach Nummer 2.2 soll eine Rangfolge für die Vergabe der freien Studienplätze anhand des erreichten Ergebnisses im Studierfähigkeitstest der jeweiligen Studienbewerberin beziehungsweise des jeweiligen Studienbewerbers ermittelt werden.

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 1. Januar 2022 außer Kraft.