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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von Bedarfsverkehren (VVBV)


vom 12. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 01], S.3)

zuletzt geändert durch Erlass des MIL vom 8. Juni 2017
(ABl./17, [Nr. 27], S.606)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MIL vom 8. Juni 2017
(ABl./17, [Nr. 27], S.606)

Durch bedarfsgesteuerte Angebote im übrigen öffentlichen Personennahverkehr (übriger ÖPNV) im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz) sollen in Gebieten und zu Tageszeiten mit geringer Nachfrage auch alternative Bedienungsformen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bedarfsverkehre) vorgehalten werden. Der Ausbau des Angebotes von Bedarfsverkehren liegt im Interesse einer effektiven Gestaltung des ÖPNV-Angebotes vor Ort. Zur Abgeltung der erhöhten Vorhaltekosten der Bedarfsverkehre der kommunalen Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV gemäß § 3 Absatz 3 ÖPNV-Gesetz legt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung fest:

1 Bedarfsverkehre

1.1 Als Bedarfsverkehr gilt genehmigter Linienverkehr gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der auf der Grundlage eines Fahrplans durchgeführt wird und bei dessen Streckenführung am Ausgangs- oder Endpunkt eine Haltestelle liegt.

1.2 Im Unterschied zum bedarfsunabhängigen Linienverkehr ist für die Durchführung der Fahrt eine Anmeldung beim jeweiligen Verkehrsunternehmen unter Angabe der Haltestellen für Ein- und Ausstieg erforderlich. Dies kann bedeuten, dass beim bedarfsabhängigen Linienverkehr eine Fahrt nur auf einem Teil der im Fahrplan veröffentlichten Strecken oder überhaupt nicht durchgeführt wird.

1.3 Zu den Bedarfsverkehren zählen insbesondere folgende Verkehrsformen:

  • Die fahrplangebundene und bedarfsabhängige Bedienung von Haltestellen einer Linie bei vorher erfolgter Anmeldung (Rufbus).
  • Die fahrplangebundene und bedarfsabhängige Bedienung von ÖPNV-Haltestellen mehrerer Linien oder Bedarfshaltestellen im Bediengebiet zur Haustür (Anrufsammeltaxi).
  • Linientaxi (Linienverkehr mit Personenkraftwagen gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 1 PBefG) und Bürgerbus (Durchführung des Linienverkehrs durch einen ehrenamtlichen Subunternehmer), sofern sie die Voraussetzungen der Nummern 1.1 und 1.2 erfüllen.

1.4 Zu den Bedarfsverkehren zählen auch genehmigte Verkehre nach § 2 Absatz 6 in Verbindung mit § 42 und § 2 Absatz 7 PBefG.

1.5 Formen des Gelegenheitsverkehrs gemäß §§ 46 bis 49 PBefG stellen keinen Bedarfsverkehr dar.

2 Zuweisungsvoraussetzung und -höhe

2.1 Die Aufgabenträger des übrigen ÖPNV erhalten entsprechend den Meldungen der tatsächlich abgewickelten Nutzwagenkilometer (Bedarfskilometer) des Vorjahres gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg (ÖPNV-Finanzierungsverordnung) eine zusätzliche Zuweisung. Der Gesamtbetrag soll die Wertigkeit der Bedarfskilometer hinsichtlich der Bemessung der Zuweisungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 1 Absatz 3 Nummer 3 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung um circa 100 vom Hundert erhöhen.

2.2 Der finanzielle Ausgleich für die Durchführung der Bedarfsverkehre nach Nummer 2.1 wird wie folgt ermittelt:

Zugrunde gelegt werden die insgesamt gefahrenen Fahrplankilometer. Die gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 1 Absatz 3 Nummer 3 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung berechneten Mittel werden durch die insgesamt gefahrenen Fahrplankilometer geteilt. Die Summe beider Beträge ergibt die Höhe des Ausgleichs in Euro/Bedarfskilometer. Die Multiplikation dieses Betrages mit den tatsächlich gefahrenen Bedarfskilometern für jeden kommunalen Aufgabenträger ergibt den endgültigen Ausgleichsbetrag je Aufgabenträger.

3 Verfahren

3.1 Die Höhe des Multiplikators (Euro/Bedarfskilometer) wird jährlich neu berechnet. Im Bewilligungsjahr werden die Bedarfskilometer auf der Grundlage der tatsächlich abgewickelten Nutzwagenkilometer des Vorjahres ermittelt. Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr (Zuweisungsjahr) der Bewilligung.

3.2 Der Antrag auf finanziellen Ausgleich für die Leistungen nach Nummer 2.1 kann bis zum 31. Mai des laufenden Jahres, erstmalig bis zum 15. Dezember 2013, beim Landesamt für Bauen und Verkehr gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem kommunalen Aufgabenträger und dem Leistungsersteller
  • der vereinfachte Nachweis gemäß Nummer 4
  • eine Aufstellung über die Höhe der Bedarfskilometer sowie vorliegende Fahrpläne für die Bedarfsverkehre.

3.3 Nach Eingang der Anträge nach Nummer 2.1 erhalten die Aufgabenträger vom Landesamt für Bauen und Verkehr bis zum 30. Oktober des Jahres einen Bescheid über die auf sie entfallenden Beträge für Bedarfsverkehre.

3.4 Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar (1. Rate), 15. Mai (2. Rate), 15. August (3. Rate) und 15. November (4. Rate) des Folgejahres; erstmalig in 2014.

4 Vereinfachter Nachweis

Ein vereinfachter Nachweis der kommunalen Aufgabenträger muss mindestens zum Inhalt haben, dass der kommunale Aufgabenträger die Mittel zweckgebunden an den Ersteller der Leistung auf der Grundlage eines gültigen öffentlichen Dienstleistungsauftrages weitergeleitet hat.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 13. Dezember 2013 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.