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Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (VVBbgBauVorlV)

Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (VVBbgBauVorlV)
vom 1. September 2003
(ABl./03, [Nr. 42], S.954)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MIR vom 12. Juli 2005
(ABl./05, [Nr. 29], S.734)

Außer Kraft getreten am 26. November 2009 durch Bekanntmachung des MIR vom 30. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 46], S.2351)

Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV). Sind Hauptnummern ausgelassen, bestehen zu den betreffenden Paragrafen keine Verwaltungsvorschriften. Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf die BbgBauVorlV.

Die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt zitiert: „Nr. 2.2.11 VVBbgBauVorlV“ (Beispiel).

1 Allgemeines (§ 1)

1.1 Zu Absatz 1

Der Begriff „Bauantrag“ ist die Sammelbezeichnung für alle nach § 22 Satz 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg möglichen förmlichen Anträge, über die die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden hat. Der Begriff umfasst daher insbesondere die Anträge auf Vorbescheid, Baugenehmigung, Ausnahme, Befreiung und Abweichung. Bauanzeigen sowie Anträge, über die die amtsfreien Gemeinden und Ämter entscheiden, sind keine Bauanträge, unterliegen jedoch den Vorschriften über das bauaufsichtliche Verfahren.

Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Bauvorlagen mindestens in dreifacher Ausfertigung bei der für die Entscheidung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Anzahl weiterer Ausfertigungen ist abhängig von der Anzahl der beteiligten Behörden, deren Entscheidungen die Baugenehmigung mit einschließt (Konzentrationswirkung).

1.3 Zu Absatz 3

Die auf der Internetseite www.mir.brandenburg.de des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung unter "Bauantragsformulare" veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.

Die Anlagen zur VVBbgBauVorlV treten außer Kraft. Die nach diesen Anlagen zur VVBbgBauVorlV zuletzt gültigen Vordrucke können bis Ende des Jahres 2005 weiter verwendet werden.

Änderungen oder Ergänzungen am vorgegebenen Inhalt der Vordrucke sind nicht zulässig.

Die unteren Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und Ämter sind nicht befugt, Änderungen oder Abweichungen von den vorgeschriebenen Vordrucken zuzulassen.

1.4 Zu Absatz 4

Fotos des Grundstücks und seiner Umgebung sind ein geeignetes Hilfsmittel zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Sie sollen die Beurteilung, insbesondere auch der Umgebungsbebauung, ermöglichen und daher eine ausreichende Größe haben, mindestens das Format 9 x 13 cm.

2 Amtlicher Lageplan (§ 2)

2.3 Zu Absatz 3

Bei diesen Eintragungen handelt es sich in der Regel um Angaben für das Vorhaben, die durch den Objektplaner veranlasst werden und für die dieser die Verantwortung trägt. Abweichend von Nr. 62.4.1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung haben der Bauherr und der Objektplaner diese Eintragungen an geeigneter Stelle auf dem Lageplan zu unterschreiben.

2.4 Zu Absatz 4

Die Feststellung der Flurstücksgrenzen ist in § 18 Abs. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes geregelt. Welche Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 der Liegenschaftsvermessungsverordnung vom 18. Februar 1999 (GVBl. II S. 130).

Kann eine Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur oder die behördliche Vermessungsstelle die ermittelte Grenze in den Lageplan einzutragen und entsprechend zu kennzeichnen. Die Bauaufsichtsbehörde hat in diesen Fällen von der ermittelten Grenze auszugehen.

3 Objektbezogener Lageplan

3.1 Zu Absatz 1

Der objektbezogene Lageplan ist im gleichen Maßstab wie der Amtliche Lageplan zu erstellen.

9 Besondere Bauvorlagen (§ 9)

9.2 Zu Absatz 2

Die Art und die Anzahl der besonderen Bauvorlagen ergeben sich aus den einzelnen fachgesetzlichen Bestimmungen oder können bei der jeweiligen Fachbehörde oder bei der unteren Bauaufsichtsbehörde erfragt werden.

15 Typenprüfungen (§ 15)

Das Bautechnische Prüfamt hat seinen Sitz in der Gulbener Straße 24, 03046 Cottbus, Telefon: (03 55) 78 28-0.

18 Anzeigepflicht (§ 18)

Die Beseitigung von Baudenkmälern und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, ist immer anzeigepflichtig.

19 Bauvorlagen (§ 19)

Die Bauaufsichtsbehörde setzt die für das Abfallrecht, das Gefahrstoffrecht, den Arbeitsschutz, den Immissionsschutz und den Denkmalschutz zuständigen Behörden von der Anzeige durch eine Kopie in Kenntnis.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 30), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 (ABl. S. 269), außer Kraft.

Anlagen