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Verwaltungsvorschriften zu § 21 Abs. 2 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz (VV-Zuordnung Lehramtsbefähigungen - VV-ZuLeh)

Verwaltungsvorschriften zu § 21 Abs. 2 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz (VV-Zuordnung Lehramtsbefähigungen - VV-ZuLeh)
vom 15. Dezember 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 15], S.575)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.231)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Allgemeines

Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) sieht neben dem von den nachfolgenden Regelungen nicht erfassten Lehramt für Sonderpädagogik folgende Lehrämter vor:

  1. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,
  2. das Lehramt an Gymnasien,
  3. das Lehramt an beruflichen Schulen.

Gemäß § 21 Abs. 2 BbgLeBiG kann die auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes erworbene Befähigung für ein Lehramt einem Lehramt gemäß § 2 BbgLeBiG zugeordnet werden, wenn sich die jeweiligen Anforderungen im wesentlichen entsprechen. Bewertungsgrundlage für eine entsprechende Zuordnung ist die Vergleichbarkeit der in § 5 BbgLeBiG formulierten Anforderungen an Inhalt und Umfang des Lehramtsstudiums mit denen der Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 (GVBl. II S. 536) sowie der Ergänzungsprüfungsverordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. II S. 605).

2 - Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen (§ 2 Nr. 1 BbgLeBiG)

Die Befähigung für

  1. das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/Primarstufe,
  2. das Lehramt für die Primarstufe und die zusätzliche Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I,
  3. das Lehramt für die Sekundarstufe I mit einem Abschluss als Lehrer für die unteren Klassen

wird dem Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen zugeordnet.

3 - Lehramt an Gymnasien (§ 2 Nr. 2 BbgLeBiG)

Die Befähigung für

  1. das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I,
  2. das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einem allgemein bildenden Fach als Fach I und die zusätzliche Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I,
  3. das Lehramt für die Sekundarstufe II auf Grund einer Ergänzungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in einem allgemein bildenden Fach als Fach I sowie mit einem Abschluss als:

    ca) Lehrer für die unteren Klassen der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 - 4) mit zusätzlichem Diplomabschluss als Diplomlehrer für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule,

    cb) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule (Klasse 5 - 10),

    cc) entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluss der Ausbildung vor 1970),

    cd) Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,

    ce) Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Oberstufe der allgemein bildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe sowie gleichgestellte Lehrkräfte,

    cf) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Faches, z. B. Staatsbürgerkunde nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist,

    cg) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 - 10),

    ch) entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für zwei Fächer (Abschluss der Ausbildung vor 1970),

    ci) Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemein bildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe,

wird dem Lehramt an Gymnasien zugeordnet.

4 - Lehramt an beruflichen Schulen

Die Befähigung für

  1. das Lehramt für die Sekundarstufe II mit beruflicher Fachrichtung als Fach I,
  2. das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer Vorbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge und gleichgestellte Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),
  3. das Lehramt für die Sekundarstufe II auf Grund einer Ergänzungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in einer beruflichen Fachrichtung als Fach I sowie einem Abschluss gemäß Nummer 3 Buchstaben ca bis ci

wird dem Lehramt an beruflichen Schulen zugeordnet. Für Befähigungen gemäß Nummer 3 Buchstaben a und b gilt dies nur bei Nachweis eines allgemein bildenden Faches als Fach II.

5 - Anerkennungen gemäß § 27 OVP

Lehrkräfte, denen gemäß § 27 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 17. Mai 1994 (GVBl. II S. 342) eine Lehramtsbefähigung anerkannt wurde, die den unter Nummer 2 bis 4 aufgeführten Befähigungen entspricht, sind entsprechend zugeordnet.

6 - Verfahren

Die in diesen Verwaltungsvorschriften gemäß den Nummern 2 bis 5 getroffenen Zuordnungen sind von dem zuständigen staatlichen Schulamt nur im Zusammenhang mit dienstrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Gesonderte Bescheide oder Bescheinigungen über die Zuordnung auf Grund dieser Verwaltungsvorschriften werden nicht erteilt. Ist die Zuordnung nicht zweifelsfrei möglich, entscheidet das Landesprüfungsamt über die Zuordnung im Rahmen der Vorschriften, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und teilt das Ergebnis dem staatlichen Schulamt mit. Ein Anspruch auf Zuordnung über diese Verwaltungsvorschriften hinaus besteht nicht. Die Geltung der ursprünglich erworbenen Lehramtsbefähigung oder Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Anerkennung einer außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Lehramtsbefähigung bleibt auch im Zusammenhang mit einer Zuordnung unberührt.

7 - In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 15. Dezember 1999

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche