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Verwaltungsvorschriften über Schulvisitation im Land Brandenburg (VV-Schulvisitation)

Verwaltungsvorschriften über Schulvisitation im Land Brandenburg (VV-Schulvisitation)
vom 21. September 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 9], S.424)

Aufgrund von § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze

(1) Gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes überprüfen die Schulen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation). Sie können sich dabei durch Dritte unterstützen lassen.

(2) Außerdem nehmen Schulen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der externen Evaluation können sich die Schulbehörden Dritter bedienen. Eine Form externer Evaluation ist die Schulvisitation gemäß § 129 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

2 - Teilnahme

(1) Jede Schule in öffentlicher Trägerschaft ist zur Teilnahme an durch die Schulbehörden veranlassten externen Evaluationen verpflichtet.

(2) Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sind gemäß § 67 Absatz 2 Satz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Beteiligung an internen und externen Evaluationen verpflichtet.

(3) Für Schülerinnen und Schüler ist gemäß § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Teilnahme an internen und externen Evaluationen verbindlich. Darüber hinaus ist die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Partnern der beruflichen Bildung freiwillig.

3 - Aufgabe und Funktion der Schulvisitation

(1) Die Schulvisitation untersucht mit transparenten, deutlich standardisierten und strukturierten Methoden und Instrumenten eine Schule als Gesamtsystem und nicht die Tätigkeit einzelner Lehrkräfte. Aufgabe der Schulvisitation ist die systematische Analyse von Rahmenbedingungen, Arbeitsprozessen und -ergebnissen der Einzelschule mittels ausgewiesener Qualitätsbereiche und -indikatoren. Sie gewährleistet eine transparente, am vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport herausgegebenen “Orientierungsrahmen Schulqualität in Brandenburg“ ausgerichtete und in vorgeschriebenen Abständen durchzuführende externe Evaluation von Schulen. Schulvisitation ergänzt das bereits bestehende System der Qualitätssicherung und -entwicklung, das Maßnahmen zur Standardsicherung durch Lernstandserhebungen, Tests und Prüfungen sowie Schulprogrammarbeit und Selbstevaluation miteinander verbindet. Die Schulvisitation umfasst 20 Qualitätsmerkmale, die in 19 Profilmerkmalen konkretisiert sind (Anlage 1).

(2) Die Schulvisitation ist Teil der staatlichen Schulaufsicht, ohne bestimmend in die schulischen Abläufe einzugreifen. Sie wird entwicklungsorientierend wahrgenommen. Die Schulvisitation ist bei der Bewertung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen an Weisungen nicht gebunden.

4 - Verfahren der Schulvisitation

(1) Die Verantwortung für die Durchführung von Schulvisitationen liegt bei der Geschäftsstelle Schulvisitation. Sie wird durch dafür ausgebildete und fachlich geeignete Personen wahrgenommen. Für jede Schulvisitation wird von der Geschäftsstelle ein Visitationsteam bestimmt. In der Regel besteht ein Visitationsteam aus zwei Personen. In Abhängigkeit von der Größe der Schule kann sich das Visitationsteam aus drei und mehr Personen zusammensetzen. Mindestens ein Teammitglied soll die Lehrbefähigung für die zu visitierende Schulform haben.

(2) Die Geschäftsstelle Schulvisitation informiert die Schule schriftlich sechs bis acht Unterrichtswochen vor dem Visitationstermin über die geplante Schulvisitation sowie über das weitere Verfahren bis einschließlich zum Vorliegen des Endberichts der Schulvisitation.

(3) Eine Schulvisitation umfasst in der Regel drei Unterrichtstage.

(4) Während der Schulvisitation finden Unterrichtsbeobachtungen statt. Das Visitationsteam bestimmt Anzahl und Reihenfolge der zu beobachtenden Unterrichtsstunden. Die Auswahl beinhaltet mindestens die Hälfte der unterrichtenden Lehrkräfte aus möglichst vielen Fachbereichen und Jahrgangsstufen. Die einzelnen Unterrichtsbeobachtungen umfassen einen Zeitumfang von ca. 20 Minuten.

(5) Die Visitation einer Schule findet im zeitlichen Abstand von vier bis sechs Jahren statt. Der Abstand kann von den Schulbehörden verkürzt oder verlängert werden.

5 - Schulvisitationsberichte

(1) Die Ergebnisse der Schulvisitation werden in einem Schulvisitationsbericht zusammengefasst. Der Entwurf des Berichts wird der Schulleitung spätestens vier Unterrichtswochen nach der Schulvisitation von der Geschäftsstelle Schulvisitation zugesandt.

(2) Die Schulleitung hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Stellung zum Entwurf des Berichts zu nehmen und die Stellungnahme der Geschäftsstelle Schulvisitation zuzusenden.

(3) Spätestens zehn Unterrichtswochen nach der Schulvisitation versendet die Geschäftsstelle den Endbericht der Schulvisitation an die Schule, das zuständige staatliche Schulamt und den Schulträger der Schule. Liegt eine Stellungnahme der Schule vor, ist diese dem Schulvisitationsbericht beizufügen. Die im Visitationsbericht enthaltenen Daten dürfen nur im Rahmen der im Brandenburgischen Schulgesetz zugewiesenen Aufgaben genutzt werden.

(4) Den Mitgliedern der Schulkonferenz ist zu deren Aufgabenerfüllung der vollständige Schulvisitationsbericht vorzulegen. Die Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie die Konferenz der Lehrkräfte sollen in geeigneter Weise über die Ergebnisse des Berichts informiert werden. Die Grundsätze zur Vertraulichkeit gemäß § 75 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zu beachten.

(5) Auf der Grundlage des SchulvisitationsBerichts treffen das zuständige staatliche Schulamt und die Schule erforderliche Verabredungen zur Unterstützung der Schule und verabreden Maßnahmen zur Entwicklung der weiteren pädagogischen Arbeit an der Schule.

6 - Veröffentlichung der Schulvisitationsberichte

(1) Die Schule darf ihren jeweiligen Schulvisitationsbericht veröffentlichen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass durch die Veröffentlichung keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Bei der Veröffentlichung dürfen keine inhaltlichen Veränderungen an dem Bericht vorgenommen werden. Kürzungen sind zulässig, wenn dadurch die Gesamtaussage des Berichts nicht beeinflusst wird.

(2) Die Geschäftsstelle veröffentlicht eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Schulvisitation jeder visitierten Schule in einem Kurzbericht. Dabei werden das Qualitäts- und Unterrichtsprofil der jeweiligen Schule mit Ausnahme der Profilmerkmale 15 und 16 dargestellt, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter erklären ihr Einvernehmen auch zur Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Profilmerkmale 15 und 16. Die Schulkonferenz hat die Möglichkeit, den Bericht zu kommentieren. Die Veröffentlichung erfolgt sechs Monate nach der Zusendung des Endberichts an die Schule.

7 - Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten § 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie die Datenschutzverordnung Schulwesen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Einbeziehung externer Teilnehmer an Schulvisitationen ist mit Zustimmung der Geschäftsstelle Schulvisitation zulässig. In diesem Fall ist durch die Geschäftsstelle sicher zu stellen, dass vor Beginn der Visitation von den externen Teilnehmern eine Verpflichtung zum Stillschweigen und zur Vertraulichkeit über das Visitationsgeschehen und dessen Ergebnisse abgegeben wird (Anlage 2).

8 - Handbuch zur Schulvisitation

Nähere Informationen zur Schulvisitation, insbesondere zum Verfahren und zu den Instrumenten, enthält das vom für Schule zuständige Ministerium erstellte Handbuch “Schulvisitation im Land Brandenburg“.

9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Potsdam, den 21. September 2012

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlagen