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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) - Ausgabe 2019 -

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) - Ausgabe 2019 -
vom 21. März 2019
(ABl./19, [Nr. 13], S.370)

Am 19. Februar 2019 ist die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2019 - Teil A (VOB/A) im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.02.2019 B2) bekannt gemacht worden. Allein aufgrund der Veröffentlichung ist sie allerdings noch nicht verbindlich anzuwenden. Hierfür bedarf es im Ober- sowie im Unterschwellenbereich jeweils einer spezifischen Anwendungsverpflichtung.

Unterschwellenbereich
Abschnitt 1 der neuen VOB/A

 - Stichtag 1. März 2019 für die Landesverwaltung -

Landesverwaltung:

Für die Landesverwaltung ist Abschnitt 1 der neuen VOB/A seit dem 1. März 2019 anzuwenden.

Die Anwendungsverpflichtung folgt aus der dynamischen Verweisung in VV Nr. 2.2.1 in Verbindung mit VV Nr. 1.5 zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Die in Bezug genommenen Vorschriften, so auch die VOB/A, sind hiernach in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Abschnitt 1 der neuen VOB/A hat durch das Inkrafttreten auf Bundesebene am 1. März 2019 Geltung erlangt (Erlass BW I 7 - 70421 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. Februar 2019), sodass auch in Brandenburg dieses Datum maßgeblich ist.

Wesentliche Änderungen des Abschnitts 1 der neuen VOB/A:

  • Einführung der Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb - § 3a Absatz 1 und § 3b Absatz 2.
  • Wertgrenzen
    1. Einführung einer befristeten Regelung für Bauleistungen zu Wohnzwecken - § 3a Absatz 2 und Absatz 3.

      Die Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken werden befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Freihändige Vergaben auf 100 000 Euro und für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk auf 1 000 000 Euro angehoben.

      Hinweis:

      Die Ausnahmeregelung kann grundsätzlich nur greifen, wenn es sich um eine Vergabe im Unterschwellen­bereich handelt. Es muss also zuerst geprüft werden, ob der EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. Maßgeblich ist hierfür die Auftragswertschätzung. Werden Bauvorhaben in Lose aufgeteilt, sind für die Auftragswertschätzung alle Lose zusammenzurechnen1. Unterschreiten einzelne Gewerke zwar die Wertgrenze von 1 000 000 Euro, so können sie in Summe dennoch den Wert einer Oberschwellenvergabe erreichen. Liegt der zusammengerechnete Wert aller Lose (zum Beispiel der verschiedenen Gewerke) oberhalb des EU-Schwellenwertes für Bauleistungen von derzeit 5 548 000 Euro, ist das Gesamtvorhaben mit allen Gewerken grundsätzlich europaweit auszuschreiben2.

      Unterschreitet die Summe der einzelnen Lose den EU-Schwellenwert, ist eine Prüfung der Ausnahmeregelung möglich.
       
    2. Gemäß VV Nr. 3 zu § 55 LHO gelten für die Landesverwaltung abweichend von dem Abschnitt 1 der neuen VOB/A höhere Wertgrenzen: Bei Bauleistungen sind damit in Brandenburg Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 200 000 Euro und Freihändige Vergaben bis 20 000 Euro geschätztem Auftragswert zulässig. Hierfür gilt die Vorgabe, dass mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern sind und bei jedem Beschaffungsvorgang zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden, gewechselt wird.
    3. Es wird für Aufträge bis 3 000 Euro die Möglichkeit des Direktauftrags eingeführt - § 3a Absatz 4.
  • Weitere Änderungen sind die Flexibilisierung der Eignungsprüfung in § 6a Absatz 5 und § 6b, die Möglichkeit die Einreichung mehrerer Hauptangebote auszuschließen nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie die nun verpflichtende Angabe der Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden - § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r. Auch die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wurde neu gestaltet. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen müssen nachgefordert werden, es sei denn, der Auftraggeber hat zu Beginn des Vergabeverfahrens festgelegt, dass er keine Unterlagen nachfordern wird - § 16a.

    Einzelheiten zu den vorgenommenen Änderungen können auch dem Einführungserlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. Februar 2019 entnommen werden. Dieser steht auf dem Vergabeportal des Landes Brandenburg unter

    https://vergabe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.625850.de

    zur Verfügung.

Kommunen:

Für Kommunen gilt, soweit sie im Anwendungsbereich des § 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) handeln, die dort enthaltene statische Verweisung auf die VOB/A vom 1. Juli 2016. Die neue VOB/A gilt hier noch nicht.

Oberschwellenbereich
Abschnitte 2 und 3 der neuen VOB/A

- Noch NICHT anwendbar -

Die hauptsächlich redaktionell überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der neuen VOB/A treten erst in Kraft, wenn die statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) angepasst worden sind. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren auf Bundesebene wird derzeit vorbereitet.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:

Ministerium für Wirtschaft und Energie
des Landes Brandenburg
Referat 42
- Wettbewerbspolitik, -recht, Landeskartellbehörde,
EU-Beihilferecht, Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht -

E-Mail: auftragswesen@mwe.brandenburg.de


1 Die Vergabeverordnung (VgV) sieht in § 3 Absatz 7 eine Ausnahme für Planungsleistungen vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben wird jedoch empfohlen, auch bei Planungsleistungen alle Lose zusammenzurechnen.

2 Ausnahme hierzu bildet § 3 Absatz 9 VgV; bei Erfüllen der Voraussetzungen kann trotz Überschreiten des EU-Schwellenwertes durch die Gesamtauftragssumme bei einzelnen Losen eine nationale Vergabe durchgeführt werden.