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Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg)

Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg)
vom 9. Juni 1992
(JMBl/92, [Nr. 6], S.78)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. Juli 2019
(JMBl/19, [Nr. 10], S.134)

A. Vertretung

Das Land Brandenburg wird, wenn nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz nach Maßgabe der folgenden Regelung vertreten:

I. Vertretung im gerichtlichen Verfahren

  1. In Verfahren über
  1. Grund und Höhe von Gebühren, Kosten und Auslagenerstattungen, die auf den Kostengesetzen und den Prozess- und Verfahrensordnungen beruhen,
  2. Grund und Höhe von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,
  3. Grund und Höhe von Vergütungen, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen der vom Gericht eingesetzten Vormünder, Pfleger, Betreuer und Verwalter, der Pflichtverteidiger, der Zeugen und Sachverständigen und der ehrenamtlichen Richter,
  4. Grund und Höhe von Ratenzahlungen oder anderen Kostenbeteiligungen der von Stundungen oder von staatlichen Leistungen nach den Buchstaben b und c Begünstigten,
  5. die Haftung für die vorgenannten Ansprüche oder die Pflicht zur Duldung der Vollstreckung wegen vorgenannter Ansprüche,
  6. die Wertfestsetzung,

vertritt der Bezirksrevisor im Rahmen seiner Zuständigkeit das Land, sobald es der Vertretung als Verfahrensbeteiligter bedarf. Dem Bezirksrevisor obliegt auch die Entscheidung, ob das Land einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einlegt.

  1. Die Entscheidung, ob das Land einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines oberen Landesgerichts oder eines Bundesgerichts einlegt, und die Vertretung des Landes im Verfahren über den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel obliegen dem bei dem oberen Landesgericht bestellten Bezirksrevisor oder, wenn dort ein Bezirksrevisor nicht bestellt ist, dem Präsidenten des Gerichts, der diese Aufgabe einem Beamten des gehobenen Dienstes zuweisen kann. Ist die Vertretung durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt erforderlich, so bestimmt der Präsident des Gerichts eine geeignete Person.
  2. In Verfahren über Grund und Höhe von Forderungen, die sich aus den Hauptsacheentscheidungen der Strafgerichte ergeben oder die sonst auf der direkten oder durch verweisende Normen angeordneten Anwendung der Strafprozessordnung beruhen, sowie im Verfahren zur einstweiligen Sicherung solcher Ansprüche wird das Land durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde vertreten. Dies gilt auch für Verfahren über Forderungen und Ansprüche gleich welcher Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen oder anderen Leistungen in einem Strafvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren über Einwendungen gegen Grund und Höhe der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Bezirksrevisor vertritt das Land in Verfahren über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge, gleich aus welchem Rechtsgrund. Für eine Rückforderung durch eine Kostenrechnung der Stelle, die die Zahlung veranlasst hat, bedarf es der Vertretung durch den Bezirksrevisor nicht.
  4. In Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG – gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, § 202 Satz 2 SGG, § 173 Satz 2 VwGO oder § 155 Satz 2 FGO – vertreten das Land die Präsidenten der oberen Landesgerichte mit Ausnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, soweit das Verfahren, dessen Dauer gerügt wird, in ihrem Geschäftsbereich anhängig ist oder war. Für ihren jeweiligen Geschäftsbereich vertreten die Präsidenten der Verwaltungsgerichte das Land, es sei denn, es wird zugleich die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht gerügt. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts vertritt das Land, soweit mit der Entschädigungsklage auch oder ausschließlich die Dauer eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht gerügt wird. Wird ausschließlich die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerügt, vertritt der Generalstaatsanwalt das Land.
  5. Sind andere als die genannten Verfahren zu führen, vertreten das Land
  1. die Präsidenten der oberen Landesgerichte, nicht aber der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
  2. die Präsidenten der Verwaltungsgerichte,
  3. der Generalstaatsanwalt,
  4. die Leiter der Justizvollzugsanstalten,
  5. der Direktor der Deutschen Richterakademie für die Tagungsstätte Wustrau,
  6. der Leiter der Justizakademie,
  7. der Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT)

in den Angelegenheiten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs und im Übrigen der Minister der Justiz. Vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vertritt jedoch statt des Präsidenten des Oberlandesgerichts der Generalstaatsanwalt das Land, vor Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts statt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts statt der Präsidenten der Verwaltungsgerichte.

  1. Ist keine Vollstreckungsbehörde zuständig, so vertritt die bislang zuständige Behörde das Land auch in den Verfahren zur Durchsetzung oder Erfüllung der Forderungen.

II. Vertretung in Verwaltungsverfahren

In Verwaltungsverfahren wird das Land Brandenburg (Justizfiskus) als Beteiligter durch den Leiter der Behörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit gehört.

III. Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 AO) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 AO) wird das Land als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung

  1. eines Anspruches auf Auszahlung hinterlegten Geldes oder auf Herausgabe hinterlegter Sachen
  • durch die Hinterlegungsstelle,
  1. sonstiger Ansprüche
  • durch den Leiter der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.

IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung

  1. Falls durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist, wird das Land rechtsgeschäftlich durch die nachgeordneten Behörden soweit vertreten, als ihnen die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist. Das gleiche gilt für die Einziehung von Forderungen, solange diese nicht mit einem gerichtlichen Verfahren verbunden ist.
  2. Bei der Begründung einer Sicherheit nach §§ 116 f. StPO und - soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist - bei der Verfügung über sie wird das Land durch den Leiter der Strafverfolgungsbehörde vertreten.

V. Vertretung bei Strafanträgen

Zur Stellung des Strafantrages, der zur Verfolgung einer gegen den Justizfiskus gerichteten strafbaren Handlung erforderlich ist (z. B. in den Fällen der §§ 288, 303 StGB), werden unbeschadet der nach dem Gesetz und der Rechtsprechung als antragsberechtigt anerkannten sonstigen Personen und Stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt:

die Präsidenten der oberen Landesgerichte, nicht aber der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
die Präsidenten der Verwaltungsgerichte,
der Direktor der Deutschen Richterakademie für die Tagungsstätte in Wustrau,
der Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg,
die Leiter der Justizvollzugsanstalten.

VI. Bestimmungen der vertretungsberechtigten Stelle in besonderen Fällen

In Zweifelsfällen bestimmt der Minister der Justiz die vertretungsberechtigte Stelle.

Er behält sich im übrigen vor, im Einzelfall die Vertretung auf eine andere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zuständige Stelle zu übertragen oder sie selbst zu übernehmen.

B. Verfahren

I. Allgemeines

Wird an eine zur Vertretung des Landes nicht zuständige Stelle zugestellt, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Schriftstück ist grundsätzlich zurückzugeben: es ist - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.

II. Besondere Bestimmungen über das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen oder Pfändungsbenachrichtigungen

  1. Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
  2. Die zuständige Stelle erläßt nach beschleunigter Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung zuständigen Kasse. Die Kassenanordnung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihr beizufügen.
    Dem Gläubiger und dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben. Dem Gläubiger hat sie zugleich die auf dessen Aufforderung dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
  3. Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung; im übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung erfolgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle (Nr. 2) die Kasse anzuweisen, vorläufig einbehaltenen Betrag an den Berechtigten auszuzahlen.
  4. Sind Geldforderungen für mehrere Gläubiger desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (Nr. 2) festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen (§ 853 ZPO). Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erläßt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die Kasse aus.
  5. Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des gepfändeten Betrags von Einfluß sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und gegebenenfalls durch eine neue Kassenanordnung abzuändern; Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
  6. Die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben mußte, durch Dienstalterszulagen oder durch sonstige Erhöhung des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
  7. Die Kasse hat über alle Umstände, die für die Durchführung erfolgter oder angekündigter Pfändungen wesentlich sind, ausreichende Vermerke in den Kassenbüchern, Listen oder Karteien zurückzuhalten.
  8. Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet oder abgetreten sind, in den Geschäftsbereich einer anderen Kasse des Landes über, so sind der fortan zuständigen Kasse die noch nicht erledigten Pfändungen und Abtretungen mitzuteilen (vgl. § 833 ZPO).

III. Berichtspflicht

Über gerichtliche Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist mir zu berichten. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere gegeben, wenn die Entscheidungsbefugnis über den eingeklagten Anspruch - sollte ihm entsprochen werden - nach den einschlägigen Bestimmungen bei mir liegt.

C. Schlußbestimmungen

  1. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Für Verfahren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits anhängig sind, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam