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Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg durch die Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Vertretungsordnung MLUL Bbg)

Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg durch die Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Vertretungsordnung MLUL Bbg)
vom 23. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 4], S.154)

I. Anwendungsbereich

1 Dieser Erlass regelt, welche Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (Dienststellen) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Vertretung des Landes Brandenburg berufen sind, wenn diese am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen.

2 Dieser Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Brandenburg. Die Vertretung anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften richtet sich nach deren eigenen Vertretungsvorschriften.

3 Soweit Vertretungsbefugnisse des Landes durch Gesetz, durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung geregelt sind, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor. Das gilt insbesondere auch für die Gemeinsame Geschäftsord-nung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO), hier zum Beispiel die Regelungen der §§ 13 und 14 GGO zum Dienstverkehr mit Organen des Bundes, der Bundesländer, der Europäischen Union, mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen.

4 Dieser Erlass gilt für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.

II. Vertretung

1 Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

  • das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL), soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind:
  • das Landesamt für Umwelt (LfU),
  • das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
  • der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB)
  • die Nationalpark Unteres Odertal-Verwaltung (NLPVUO)

jeweils für seinen beziehungsweise ihren Zuständigkeitsbereich.

Das MLUL behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gilt § 17 GGO.

2 Vertretung in Verwaltungsverfahren

In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

3 Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 der Zivilprozessordnung - ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von ent-sprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel § 316 der Abgabenordnung) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

4 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Im privatrechtlichen Bereich wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.

5 Vertretung bei Strafanträgen

Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt. Diese Befugnis umfasst auch die Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer Straftat gegen die Umwelt erforderlich sind.

6 Sonderregelungen

In Zweifelsfällen bestimmt das MLUL, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das MLUL kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.

7 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:

„Land Brandenburg, vertreten durch … (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle), diese vertreten durch … (Bezeichnung der Dienststellenleitung)“.

8 Grundbucheintragungen

Für Eintragungen im Grundbuch ist

  • für Naturschutzflächen der Wortlaut
    „Land Brandenburg (Landesnaturschutzflächenverwaltung)“,
  • für Gewässerflächen der Wortlaut
    „Land Brandenburg (Landesgewässerverwaltung)“
  • und für Forstflächen der Wortlaut
    „Land Brandenburg (Landesforstverwaltung)“

zu verwenden.

III. Verfahren

1 Aufgaben der Dienststellen, soweit sie in gerichtlichen Verfahren zwar inhaltlich zuständig, jedoch im Einzelfall nicht vertretungsbefugt sind

Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß Abschnitt II. Nummer 1 nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang, für den sie nicht vertretungsbefugt sind, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (zum Beispiel Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden.

Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Diese Stellungnahme soll eine Darstellung des Sachverhalts, eine Würdigung der Rechtslage, Mitteilungen zur Vermögenslage des Schuldners, soweit erforderlich und bekannt, sowie einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

2 Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung.

In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem MLUL auf dem Dienstweg zu berichten. Über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und über den Beitritt zu einem anhängigen Verfahren sowie über die Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht findet § 17 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg Anwendung.

Die Berichte sind - unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen - so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

3 Verfahren bei Zustellung an nicht vertretungsbefugte Dienststellen

Wird an eine gemäß Abschnitt II. zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder der die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.

IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Vertretung der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2005 (ABl. S. 691) außer Kraft.