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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung MdF Bbg)


vom 31. Januar 2006
(ABl./06, [Nr. 10], S.257)

Außer Kraft getreten am 20. September 2017 durch Erlass des MdF vom 22. August 2017
(ABl./17, [Nr. 38], S.835)

Das Land Brandenburg wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen nach Maßgabe dieses Erlasses vertreten.

I
Anwendungsbereich

1. Der Erlass regelt, welche Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (Dienststellen) zur Vertretung des Landes Brandenburg berufen sind, wenn diese am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen.

2. Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Brandenburg. Die Vertretung anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften richtet sich nach deren eigenen Vertretungsvorschriften.

3. Soweit Vertretungsbefugnisse des Landes durch Gesetz, durch Rechtsverordnungen oder für den Bereich der dienst- und arbeitsrechtlichen sowie stellenmäßigen Zuständigkeiten durch Erlasse geregelt sind, gehen diese Bestimmungen und Regelungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.

4. Der Erlass gilt für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.

II
Vertretung

1. Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahrens, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Prozesskostenhilfeverfahren, Arreste, einstweilige Verfügungen, Haupt- und Nebeninterventionen, Streitverkündung sowie selbständige Beweisverfahren) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

  • das Ministerium der Finanzen (MdF),
    soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
  • der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
    für seinen Geschäftsbereich
  • die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB)
    für ihren Geschäftsbereich,
  • das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
    für seinen Geschäftsbereich,
  • die Finanzämter
    für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von Schadensersatzprozessen
  • das Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg
    für seinen Geschäftsbereich.

2. Vertretung vor Verwaltungsbehörden

In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

3. Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 der Abgabenordnung) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages anzuordnen hat.

4. Vertretung im privatrechtlichen Rechtsverkehr

Im privatrechtlichen Rechtsverkehr wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.

Die Vertretung des Landes bei der Abgabe notariell beurkundungsbedürftiger Erklärungen bedarf grundsätzlich einer besonderen Bevollmächtigung. Abweichend hiervon ist der BLB bei notariell zu beurkundenden Verträgen zu Grundstücksgeschäften zur Vertretung des Landes befugt.

5. Vertretung bei Strafanträgen

Zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land als Fiskus gerichteten Straftat erforderlich sind, ist das Ministerium der Finanzen befugt, es sei denn, dass eine solche Straftat den Geschäftsbereich des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen oder des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen betrifft. Insoweit ist diese Dienststelle befugt, einen Strafantrag zu stellen.

6. Sonderregelungen

In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium der Finanzen, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.

7. Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:

„Land Brandenburg, vertreten durch (Dienststelle), diese vertreten durch (Dienststellenleiter - Funktionsbezeichnung)“.

III
Verfahren

1. Aufgaben nicht vertretungsbefugter Dienststellen

1.1 Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs gemäß Abschnitt II Nr. 1 nicht oder nur in dort genannten Fällen zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (z. B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden.

1.2 Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Diese Stellungnahme soll

  • eine Darstellung des Sachverhalts,
  • eine Würdigung der Rechtslage,
  • Mitteilungen zur Vermögenslage des Schuldners, soweit erforderlich und bekannt, sowie
  • einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

2. Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

2.1 Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung.

2.2 In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu berichten. Über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und über den Beitritt zu einem anhängigen Verfahren sowie über die Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht finden die §§ 58 ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg Anwendung.

Die Berichte sind - unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen - so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

2.3 Soweit andere untere Landesbehörden im Geschäftsbereich des MdF nach Abschnitt II 1 vertretungsbefugt sind, ist bei der Prozessführung Folgendes zu beachten:

Soweit in Einzelfällen erforderlich, wird das MdF nach Prüfung der Vorgänge die Dienststelle mit der Prozessvertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung beauftragen. Hierzu werden die erforderlichen Vorgänge sowie eine Prozessvollmacht übersandt.

Zur Terminswahrnehmung durch die Dienststelle ist ein Terminsvertreter zu entsenden, der hinsichtlich des Rechtsstreits sach- und rechtskundig ist.

Der Terminsvertreter kann grundsätzlich alle erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen. Die Prozesshandlungen sind nicht widerrufbar und beenden den Prozess gegebenenfalls mit der Kostenlast für das Land. Anerkenntnisse und Vergleiche dürfen nur unter Widerrufsvorbehalt geschlossen werden.

3. Verfahren bei Zustellung an nicht vertretungsbefugte Dienststellen

Wird an eine gemäß Abschnitt II zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden Stelle zurückzusenden und hierbei - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.

4. Verfahren bei Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen und Pfändungsbenachrichtigungen

4.1 Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.

4.2 Die vertretungsbefugte Dienststelle (verfügende Stelle) erlässt nach beschleunigter Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung zuständigen Stelle. Die Kassenanordnung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beizufügen.

Der Gläubiger und der Schuldner sollen über die getroffenen Anordnungen in Kenntnis gesetzt werden. Dem Gläubiger sind zugleich die auf dessen Aufforderung dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.

4.3 Werden Bezüge aktiver Beschäftigter gepfändet, ist die Personalakten führende Dienststelle zu benachrichtigen.

4.4 Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung erfolgt. Unterbleibt sie, so ist die auszahlende Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an den Berechtigten auszuzahlen.

4.5 Sind Geldforderungen für mehrere Gläubiger desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die auszahlende Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen (§ 853 ZPO). Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle.

4.6 Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des gepfändeten Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und gegebenenfalls durch eine neue Kassenanordnung abzuändern; Nummer 4.2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der auszahlenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

4.7 Die auszahlende Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterszulagen oder durch sonstige Erhöhung des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.

4.8 Die Kasse hat über alle Umstände, die für die Durchführung erfolgter oder angekündigter Pfändung wesentlich sind, ausreichende Vermerke in den Kassenbüchern, Listen oder Karteien zurückzubehalten.

4.9 Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet oder abgetreten sind, in den Geschäftsbereich einer anderen Kasse des Landes Brandenburg über, so sind der fortan zuständigen Kasse die noch nicht erledigten Pfändungen und Abtretungen mitzuteilen (vgl. § 833 ZPO).

IV
Schlussbestimmung

1. Der Erlass tritt am 01.02.2006 in Kraft.

2. Die Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 28.06.2004 - 17-O 1340-68/04 - tritt mit Ablauf des 31.01.2006 außer Kraft.