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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg über die Feststellung der Befähigung beim Verwendungsaufstieg in Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes (Verfahrensordnung Verwendungsaufstiege - VerfOVerwA)


vom 9. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 28], S.1105)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Landespersonalausschusses vom 12. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 38], S.2513)

Außer Kraft getreten am 6. August 2015 durch Beschluss des Landespersonalausschusses vom 17. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 30], S.642)

Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes im Rahmen des Verwendungsaufstiegs gemäß § 23 Absatz 3 Satz 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO) wie folgt:

§ 1
Zweck der Feststellung der Befähigung

Der Zweck der Feststellung der Befähigung ergibt sich aus § 23 Absatz 3 Satz 5 und 6 LVO.

§ 2
Antrag und beizufügende Unterlagen

(1) Für Anträge gilt § 4 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses einschließlich des in der Anlage beigefügten Musters. Für die Antragsbegründung ist jedoch das in der Anlage zu dieser Verfahrensordnung beigefügte Muster zu verwenden, wobei zu allen dort aufgeführten Punkten Stellung zu nehmen ist.

(2) Dem Antrag sind folgende weitere Unterlagen beizufügen:

  1. die Personalakte,
  2. die Entscheidung über die Einrichtung des Verwendungsbereiches gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 LVO,
  3. aufgehoben
  4. der von der Laufbahnordnungsbehörde genehmigte Einführungsplan über die Inhalte und Dauer der Einführungszeit gemäß § 23 Absatz 3 Satz 4 LVO,
  5. eine dienstliche Beurteilung über die Ergebnisse der praktischen Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn,
  6. der Nachweis über die Teilnahme an den von der Laufbahnordnungsbehörde geforderten theoretischen Lehrveranstaltungen,
  7. im gehobenen Dienst mindestens ein Leistungsnachweis gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 LVO, im höheren Dienst mindestens zwei Leistungsnachweise gemäß § 34 Absatz 2 Satz 3 LVO aus der theoretischen Lehrveranstaltung,
  8. im gehobenen Dienst mindestens ein Aktenstück, im höheren Dienst mindestens zwei Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen in vierfacher Ausfertigung, die von der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber während der Einführungszeit gefertigt wurden und aus denen die Urheberschaft der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers hervorgeht.

(3) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm beauftragte Unterausschuss kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 3
Entscheidung des Landespersonalausschusses

Zur Vorbereitung seiner Entscheidung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung bedient sich der Landespersonalausschuss des hierfür eingerichteten Unterausschusses. Die Geschäftsstelle leitet diesem den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen unmittelbar zu.

§ 4
Verfahren, Form und Inhalt der Feststellung

(1) Die oder der Vorsitzende des Unterausschusses lädt die Aufstiegsbewerberin oder den Aufstiegsbewerber zum Prüfungsgespräch vor dem Unterausschuss ein.

(2) In dem Vorstellungsverfahren verschafft sich der Unterausschuss einen Eindruck von der Persönlichkeit sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers. Die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber muss die notwendigen Fachkenntnisse für ihren oder seinen Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen und unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung ausreichende Kenntnisse in verwaltungsbezogenen Fachgebieten besitzen.

(3) Für dieses Prüfungsgespräch sind - neben den notwendigen Fachkenntnissen für den Verwendungsbereich - unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung ausreichende Kenntnisse in den nachfolgenden verwaltungsbezogenen Fachgebieten erforderlich:

a) mittlerer Dienst

Grundzüge

  • des Grundgesetzes und der Landesverfassung,
  • des Behördengeschäftsverkehrs und des Registraturwesens,
  • der Organisation der Verwaltung, bei der sie oder er verwendet werden wird,
  • der wichtigsten Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
  • der wichtigsten Vorschriften des Beamtenrechts,
  • des allgemeinen Verwaltungsrechts,

b) gehobener Dienst

Grundbegriffe

  • des Grundgesetzes und der Landesverfassung,
  • der Organisation der Verwaltung, in der sie oder er verwendet werden wird,
  • des allgemeinen Verwaltungsrechts,
  • aus den Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
  • aus den Vorschriften des Rechts des öffentlichen Dienstes,

c) höherer Dienst

anwendungsorientierte Fachkenntnisse

  • aus den Bereichen Personalführung und -entwicklung,
  • aus den Bereichen des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns,
  • im Verfassungsrecht,
  • im allgemeinen Verwaltungsrecht,
  • über den Aufbau der öffentlichen Verwaltung und die Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bund und im Land Brandenburg,
  • im Haushaltsrecht.

(4) Das Prüfungsgespräch kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen für einzelne Gebiete die geforderten Kenntnisse nachgewiesen sind. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs kann bei einem Verwendungsaufstieg in den gehobenen oder höheren Dienst auch ein Fachvortrag vorgesehen werden.

(5) Der Unterausschuss gibt ein Votum darüber ab, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Prüfungsgesprächs die erfolgreiche Einführung festgestellt werden kann.

(6) Der Landespersonalausschuss entscheidet aufgrund des Vorschlags des Unterausschusses (§ 23 Absatz 3 Satz 8 LVO).

(7) Werden entweder die für den Verwendungsbereich notwendigen Kenntnisse oder die unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung ausreichenden Kenntnisse in den in Absatz 3 genannten Fachgebieten nicht nachgewiesen, kann die Laufbahnbefähigung nicht festgestellt werden.

§ 5
Wiederholung der Feststellung der Laufbahnbefähigung

Wird der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber die Befähigung nicht zuerkannt, so darf sie oder er dem Landespersonalausschuss nur noch einmal, und zwar in der Regel nach Ablauf von frühestens drei und längstens zwölf Monaten zur Feststellung ihrer oder seiner Befähigung für die gleiche Laufbahn erneut vorgeschlagen werden.

§ 6
Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich nach § 23 Absatz 6 LVO

(1) Für die Beamtinnen oder Beamten, die über die bestehende Befähigung für einen bestimmten Verwendungsbereich hinaus die Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich erwerben sollen, gilt § 23 Absatz 6 LVO.

(2) Für die Antragstellung und die beizufügenden Unterlagen gilt § 2 dieser Verfahrensordnung - mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 7 - entsprechend.

(3) Das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen wird durch den Unterausschuss unter Berücksichtigung von § 23 Absatz 6 Satz 2 LVO geprüft. § 4 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 dieser Verfahrensordnung gilt entsprechend.

§ 7
Schlussbestimmungen

Die Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses zur Feststellung der Befähigung beim Verwendungsaufstieg vom 8. September 1999 (ABl. 2000 S. 10) außer Kraft.

Anlagen