Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit, und den Ländern, vertreten durch die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren, über die Finanzierung des Kinderkrebsregisters beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Die in Trier am 9. und 10. Juni 1999 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit, und den Ländern, vertreten durch die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren, über die Finanzierung des Kinderkrebsregisters beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nach ihrem Artikel 5 am
1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 26. Januar 2000
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel
Vereinbarung über die Finanzierung des Kinderkrebsregisters beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit,
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
sowie
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Sozialminister,
der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit,
das Land Berlin, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit und Soziales,
das Land Brandenburg, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen,
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
das Land Hessen, vertreten durch die Sozialministerin,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Sozialministerin,
das Land Niedersachsen, vertreten durch die Ministerin für Frauen, Arbeit und Soziales,
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit,
das Saarland, vertreten durch die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie,
das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
und
der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerin für Soziales und Gesundheit
schließen auf der Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 4.3 gefassten Beschlusses der Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder vom 20. und 21. November 1997 in Saarbrücken die folgende Vereinbarung:
Artikel 1
(1) Ab dem Haushaltsjahr 2000 beteiligen sich der Bund und die Länder (Beteiligte) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anteilig an der Finanzierung des beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingerichteten Kinderkrebsregisters nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bund und das Land Rheinland-Pfalz tragen je ein Drittel des Finanzbedarfs des Kinderkrebsregisters.
(3) Das verbleibende Drittel des Finanzbedarfs wird anteilig zwischen den Ländern einschließlich Rheinland-Pfalz nach dem „Königsteiner Schlüssel” aufgeteilt. Danach werden zwei Drittel des jeweiligen Länderanteils nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
Artikel 2
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz veranlasst, dass das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz den notwendigen Finanzbedarf des Kinderkrebsregisters für das nächste Haushaltsjahr nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt und bei diesem Ministerium die Förderung möglichst bis zum 1. Juli des laufenden Jahres für den Förderungszeitraum des folgenden Jahres beantragt. Der Antrag wird nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz geprüft.
Artikel 3
(1) Die Feststellung des notwendigen Finanzbedarfs des Kinderkrebsregisters für das nächste Haushaltsjahr durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder möglichst bis zum
31. Oktober des laufenden Jahres.
(2) Auf der Grundlage der Feststellung nach Absatz 1 ermittelt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz den jeweiligen Finanzanteil der Beteiligten, fordert die Beträge bei den übrigen Beteiligten an und erlässt den Zuwendungsbescheid an das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
(3) Die Beträge der übrigen Beteiligten werden in zwei Raten jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli des Förderungszeitraums fällig.
Artikel 4
(1) Das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz legt spätestens bis zum 1. April des auf den Zuwendungszeitraum folgenden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz einen nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz prüfungsfähigen Verwendungsnachweis und in ausreichender Stückzahl einen Jahresbericht mit regionalisierter Datenaufbereitung vor, den das zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz nach Prüfung an die übrigen Beteiligten weiterleitet.
(2) Ergeben sich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises Minderausgaben, sind diese vom Klinikum der Johannes Gu-tenberg-Universität Mainz nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zurückzuerstatten.
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz teilt den übrigen Beteiligten das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises mit; auf Wunsch gibt es ihnen den geprüften Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Belegen bekannt.
(4) Überzahlungen der Beteiligten gegenüber dem sich aus dem geprüften Verwendungsnachweis des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ergebenden Finanzbedarf werden im Rahmen der Zahlung für den nächsten Zuwendungszeitraum ausgeglichen oder bei zwischenzeitlich erfolgter Kündigung rückerstattet.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigungserklärung können sich andere Beteiligte dieser Kündigung anschließen.
(3) Ist die Vereinbarung durch den Bund, das Land Rheinland-Pfalz oder von mehr als einem Drittel der übrigen Beteiligten gekündigt, tritt sie mit Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(4) In allen anderen Fällen gilt die Vereinbarung zwischen den verbleibenden Beteiligten fort mit der Maßgabe, dass der infolge der Kündigung nicht mehr gedeckte Finanzbedarf des Kinderkrebsregisters von den verbleibenden Ländern anteilig gemäß den Grundsätzen des Artikels 1 Abs. 3 finanziert wird.
Trier, den 9./10. Juni 1999
Für die Bundesrepublik Deutschland
Andrea Fischer
Für das Land Rheinland-Pfalz
Florian Gerster
Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Friedhelm Repnik
Für den Freistaat Bayern
Barbara Stamm
Für das Land Berlin
Beate Hübner
Für das Land Brandenburg
Dr. Regine Hildebrandt
Für die Freie Hansestadt Bremen
Christine Wischer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
In Vertretung
Dr. Peter Lippert
Für das Land Hessen
Marlies Mosiek-Urbahn
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
In Vertretung
Prof. Dr. Axel Azzola
Für das Land Niedersachsen
Heidrun Merk
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Birgit Fischer
Für das Saarland
Barbara Wackernagel-Jacobs
Für den Freistaat Sachsen
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Gerlinde Kuppe
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Moser
Für den Freistaat Thüringen
Irene Ellenberger