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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
vom 20. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 5], S.171)

Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2020 durch Verwaltungsvereinbarung vom 29. Oktober 2020
(ABl./21, [Nr. 1], S.6)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung
zur Umsetzung der Richtlinie
des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
der assistierten Reproduktion

vom 29. März 2012,
zuletzt geändert am 23. Dezember 2015,
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend,
und
dem Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
des Landes Brandenburg

Vom 20. Januar 2019

Die in Berlin am 20. Dezember 2018 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015, zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg, ist nach ihrem Artikel 13 am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 20. Januar 2019

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Susanna Karawanskij

Verwaltungsvereinbarung
zur Umsetzung der Richtlinie
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen
der assistierten Reproduktion

vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015

Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
- nachstehend „Bund“ genannt -

und

das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
- nachstehend „Land“ genannt -

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

Der Bundesregierung und der Regierung des Landes Brandenburg ist es ein wichtiges Anliegen, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch umfassend und nachhaltig zu unterstützen. In Deutschland ist unerfüllter Kinderwunsch kein Randthema einiger weniger betroffener Paare. Im Gegenteil: Fast jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ist hiervon betroffen und daher auf medizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten der oftmals langwierigen und teuren reproduktionsmedizinischen Behandlungen stellen dabei für viele Paare eine erhebliche Belastung dar, denn seit der Gesundheitsreform 2004 müssen viele Paare mindestens die Hälfte dieser Kosten selber tragen. Eine Kinderwunschbehandlung wurde so für viele Paare unbezahlbar. Die Folge: Die Zahl der Geburten aufgrund von künstlicher Befruchtung ist seit dieser Zeit deutlich zurückgegangen.

Bund und Land nehmen die Sorgen und finanziellen Nöte der ungewollt kinderlosen Paare ernst. Für viele Paare ist der Kinderwunsch ein existenzieller Wunsch. Dieser Wunsch darf in Deutschland nicht an der Einkommenssituation der Paare scheitern. Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich Bund und Land daher, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch bei der Finanzierung Reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu unterstützen, damit der Wunsch nach einem Kind für möglichst viele Paare in Deutschland in Erfüllung gehen kann.

Die finanzielle Unterstützung des Bundes wird dabei durch Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt, die eine mindestens gleich hohe Förderung des Landes nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) erfordert.

Zur umfassenden Unterstützung der Paare in der finanziellen, aber auch psychisch sehr belastenden Situation gehört nach Ansicht von Bund und Land auch, den Betroffenen ein möglichst einfaches und schnelles Antrags- und Bewilligungsverfahren zu ermöglichen. Bund und Land sind sich deshalb einig, dass das Land neben den von ihm gewährten Landesmitteln im Auftrag des Bundes Bundeszuwendungen gewährt und hierfür Zuweisungen des Bundes zur eigenen Bewirtschaftung erhält.

Bund und Land vereinbaren daher:

Artikel 1
Ziel und Gegenstand der Vereinbarung

(1) Ziel der Vereinbarung ist es, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch finanziell bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu unterstützen.

(2) Die Vereinbarung setzt die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015, (im Folgenden: Bundesförderrichtlinie) um. Die Bundesförderrichtlinie ist dieser Vereinbarung als Anlage 1* beigefügt.

(3) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften überträgt der Bund dem Land die Aufgabe, Zuwendungen im Auftrag des Bundes an Paare mit unerfülltem Kinderwunsch zu gewähren.

Artikel 2
Zuwendungsempfänger

(1) Begünstigte im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich die nach Nummer 4 der Bundesförderrichtlinie genannten Zuwendungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung nach Nummer 5 der Bundesförderrichtlinie vorliegen.

(2) Der Bund behält sich - in Absprache mit den beteiligten Ländern - die Einführung zusätzlicher Sozialkriterien vor, soweit absehbar ist, dass die Zahl der bundesweiten Antragssummen die nach Artikel 3 vorgesehene Mittelbereitstellung überschreitet.

Artikel 3
Berechnung der Bundeszuwendung

(1) Der Bund wird nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich das Land mit jeweils einem eigenen Förderprogramm in finanziell mindestens der gleichen Höhe wie der Bund beteiligt (Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 der Bundesförderrichtlinie). Dem Land bleibt es unbenommen, über Satz 1 hinausgehende Regelung zu treffen.

(2) Die Höhe der Bundeszuwendung beträgt gemäß Nummer 6 Absatz 3 a der Bundesförderrichtlinie bei verheirateten Paaren für die erste bis vierte Behandlung bis zu 25 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sowie ggf. der Beihilfestelle oder weiterer Kostenträger verbleibenden Eigenanteils.

Sofern die Landeszuwendung bei verheirateten Paaren nach Abrechnung aller Krankenversicherungen für den ihnen verbleibenden Eigenanteil 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben überschreitet, beträgt die Bundeszuwendung weiterhin bis zu 25 Prozent des verbleibenden Eigenanteils. Sofern die Landeszuwendung nach Abrechnung aller Krankenversicherungen für den ihnen verbleibenden Eigenanteil 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unterschreitet, entspricht die Höhe der Bundeszuwendung maximal der Höhe der Landeszuwendung. Sofern für Behandlungen eine Landeszuwendung nicht vorgesehen ist, entfällt eine Bundeszuwendung.

(3) Die Höhe der Bundeszuwendung für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, beträgt gemäß Nummer 6 Absatz 3 b der Bundesförderrichtlinie für die erste bis dritte Behandlung bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des ihnen verbleibenden zuwendungsfähigen Selbstkostenanteils.

Sofern die Landeszuwendung bei Paaren, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, für die erste bis dritte Behandlung 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung 25 Prozent des ihnen verbleibenden zuwendungsfähigen Selbstkostenanteils überschreitet, beträgt die Bundeszuwendung für die erste bis dritte Behandlung weiterhin bis zu 12,5 Prozent des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils. Sofern die Landeszuwendung für die erste bis dritte Behandlung 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung 25 Prozent des ihnen verbleibenden zuwendungsfähigen Selbstkostenanteils unterschreitet, entspricht die Höhe der Bundeszuwendung maximal der Höhe der Landeszuwendung. Sofern für Behandlungen eine Landeszuwendung nicht vorgesehen ist, entfällt eine Bundeszuwendung.

(4) Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Ausgaben für die Behandlung. Es erfolgt keine Erstattung von Verwaltungskosten (Nummer 5 Absatz 3 der Bundesförderrichtlinie).

Artikel 4
Verfahren

(1) Das Land stellt sicher, dass die Begünstigten im Sinne dieser Vereinbarung, die einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung für die Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion auf Grundlage stellen, mit diesem zugleich auch eine Bundeszuwendung auf Grundlage der Bundesförderrichtlinie beantragen können. Die Landeszuwendung richtet sich nach der Brandenburger „Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Land Brandenburg vom 15. November 2018“ (im Folgenden: Landesförderrichtlinie), die als Anlage 2* Teil dieser Vereinbarung ist.

(2) Das Antragsformular auf Gewährung einer Landeszuwendung enthält zugleich den Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung. Das Antragsformular informiert insbesondere über die Voraussetzungen der Bundeszuwendung und erfasst alle Daten, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung nach Nummer 5 der Bundesförderrichtlinie erforderlich sind. Das Antragsformular enthält zudem alle notwendigen Hinweise und Erklärungen nach der Datenschutz-Grundverordnung für die Weitergabe der anonymisierten statistischen Daten an den Bund im Rahmen des Sachberichts nach Artikel 7 Absatz 4. Das Antragsformular ist mit dem Bund abzustimmen.

(3) Das Land stellt sicher, dass für den Antrag alle für die Gewährung der Bundeszuwendung notwendigen Dokumente im Original beizufügen sind.

(4) Das Land hat - im Falle der Bewilligung einer Landeszuwendung - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung gemäß der Bundesförderrichtlinie vorliegen.

(5) Das Land setzt die Höhe der Bundeszuwendung entsprechend der Bundesförderrichtlinie fest und erlässt den Zuwendungsbescheid im Auftrag des Bundes. Das Land deklariert im Zuwendungsbescheid die Mitfinanzierung durch den Bund und informiert über das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gem. §§ 91, 100 BHO. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, erlässt es einen Ablehnungsbescheid.

(6) Das Land stellt für die Erfüllung dieser Vereinbarung das Personal und die dafür erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.

(7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Nummer 2 Absatz 2 der Bundesförderrichtlinie).

(8) Das Land hat dem Bund auf Anfrage einen Musterbewilligungsbescheid zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5
Höhe und Verteilung der Bundesmittel

(1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften gewährt der Bund zweckgebundene Finanzmittel zur bundesweiten Umsetzung der Bundesförderrichtlinie. Der Bund stellt die Mittel ab dem Jahr 2018 und in den darauffolgenden Kalenderjahren entsprechend der Haushaltslage zur Verfügung.

(2) Die Verteilung der Bundesmittel auf die an der Umsetzung der Bundesförderrichtlinie insgesamt beteiligten Länder erfolgt nach einem Verteilerschlüssel, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Frauen zwischen 25 und 40 Jahren in dem jeweiligen Bundesland und der Anzahl der Frauen zwischen 25 und 40 Jahren in Gesamtdeutschland berechnet. Die Daten ergeben sich aus der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (EVAS Nr. 12411, Stichtag 31. eines jeden Jahres). Der Verteilerschlüssel wird jährlich aktualisiert.

(3) Die beteiligten Länder (Absatz 2) teilen dem Bund bis zum 30. September eines jeden Jahres mit, ob die zugewiesenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr in vollem Umfang voraussichtlich verbraucht werden. Sollten Mittel zurückfließen oder werden Mittel von Ländern nicht abgerufen, kann der Bund diese Mittel anderen Ländern zur Verfügung stellen, die einen über Absatz 1 hinausgehenden Mehrbedarf anmelden. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt entsprechend der Regelung des Absatzes 2.

(4) Der Bund behält sich - nach Absprache mit den beteiligten Ländern - die Einführung eines neuen Verteilerschlüssels vor, sofern dies in den Folgejahren erforderlich erscheint.

(5) Dieser Vereinbarung ist als Anlage 3* eine Liste der beteiligten Länder beigefügt. Sie wird mit Beteiligung weiterer Länder an der Umsetzung der Bundesförderrichtlinie aktualisiert.

Artikel 6
Haushaltsrechtliche Durchführung

(1) Zur Umsetzung dieser Vereinbarung überträgt der Bund nach Nummer 8 der Bundesförderrichtlinie dem Land die Aufgabenkompetenz zur Regelung und Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sowie für die Auszahlung und Abrechnung der Bundeszuwendung.

(2) Zu diesem Zwecke weist der Bund dem Land nach Artikel 5 Absatz 2 mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres die zur Verfügung stehenden Bundesmittel zur Bewirtschaftung zu.

Aus dieser jährlichen Zuweisung sind alle im laufenden Haushaltsjahr anfallenden Auszahlungen der Bundeszuwendung zu bedienen. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Bundeszuwendung für die Endbegünstigten im vorangegangenen Haushaltsjahr erfolgt ist.

(3) Die Zuweisung der Bundesmittel erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren). Die Bundesmittel sind vom Land bedarfsgerecht aus dem Bundeshaushalt abzufordern und im Haushalt des Landes zu vereinnahmen.

(4) In dem Haushalt des Landes vereinnahmte Bundesmittel sind vom Land unverzüglich an die Endbegünstigten weiterzuleiten.

(5) Die Bewirtschaftung der im Haushalt des Landes vereinnahmten Bundesmittel richtet sich nach der VV Nr. 1.9 zu § 34 der BHO. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landes.

(6) Die Bundesmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

(7) Sofern aus der Zuweisung zusätzliche Mittel erwirtschaftet werden (z. B. Zinsen), sind diese in voller Höhe für die Umsetzung der Bundesförderrichtlinie einzusetzen.

Artikel 7
Nachweis der Mittelverwendung

(1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres (spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres) einen Bericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel des vorangegangenen Haushaltsjahres.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Absatz 3) und einem Sachbericht (Absatz 4). Er ist mit dem Bund abzustimmen.

(3) Der zahlenmäßige Nachweis der Bundeszuweisung hat die Ausgaben für die Ehepaare und für Paare, die in nichtehelicher Gemeinschaft leben, jeweils getrennt in tabellarischer Form nach

  • Höhe der insgesamt im Haushaltsjahr ausgezahlten Bundesmittel und
  • Höhe der Bundesmittel, getrennt nach den geförderten Behandlungszyklen im Haushaltsjahr, aufzuweisen.

Darüber hinaus sind die Einzahlungen, bestehend aus der Bundeszuweisung, ggf. aus Bundesmitteln erwirtschaftete zusätzliche Einnahmen und Erträge und ggf. erfolgte Rückzahlungen/Rückläufe in tabellarischer Form aufzuführen.

Dem zahlenmäßigen Nachweis der Bundeszuweisung sind die entsprechenden Landesdaten gegenüberzustellen.

(4) Der Sachbericht beinhaltet für die Ehepaare und für Paare, die in nichtehelicher Gemeinschaft leben, jeweils getrennt in tabellarischer Form insbesondere folgende statistische Informationen über die Vergabe von Bundeszuwendungen:

  • Zahl der geförderten Reproduktionsversuche insgesamt
  • Zahl der geförderten Reproduktionsversuche, getrennt nach Behandlungszyklen
  • Zahl der begünstigten Paare
  • Durchschnittliches Alter der Paare, getrennt nach Frauen und Männern
  • Erfolgsquote - soweit nachweisbar.

Die Daten nach Satz 1 sind auszuwerten und mit dem vorangegangenen Sachbericht zu vergleichen. Sofern das Land über Satz 1 hinausgehende statistische Informationen erfasst oder in einem eigenen Sachbericht auswertet, sind auch diese in dem Sachbericht aufzuführen.

Der Sachbericht enthält darüber hinaus Angaben zur Anzahl der (erfolgreichen) Rechtsbehelfe und - soweit aus Sicht des Landes notwendig - sonstige Schlussfolgerungen und Anmerkungen, die für den Erfolg dieser Vereinbarung maßgebend sind.

(5) Das Land unterrichtet den Bund bis zum 30. September eines jeden Jahres über einschlägige Prüfungsbemerkungen seiner obersten Rechnungsprüfungsbehörde.

(6) Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Artikel 8
Rückforderung und Rückzahlung von Bundesmitteln, Verzinsung

(1) Das Land fordert die Bundesmittel von den Zuwendungsempfängern zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in der Bundesförderrichtlinie festgelegten Zielen entsprechen und dementsprechend als nicht förderungswürdig anerkannt sind.

(2) Bundesmittel nach Absatz 1 sind unverzüglich an den Bund zurückzuzahlen. Nicht unverzüglich zurückgezahlte Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben.

Artikel 9
Informations- und Statistikpflichten

(1) Bund und Land sind verpflichtet, sich gegenseitig frühestmöglich über Änderungen, die diese Vereinbarung betreffen, zu unterrichten. Insbesondere sind beide Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei zu informieren, sollten die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Förderrichtlinien des Bundes oder des Landes bzw. Finanzierungsgrundlagen geändert werden oder ganz wegfallen.

(2) Unabhängig von dem Bericht über den Nachweis der Mittelverwendung nach Artikel 7 Absatz 1 übermittelt das Land dem Bund halbjährlich die in dem zahlenmäßigen Nachweis (Artikel 7 Absatz 3) und dem Sachbericht (Artikel 7 Absatz 4 Satz 1) geforderten Daten für das laufende Haushaltsjahr. Die Übermittlung der Daten für das erste Halbjahr erfolgt bis spätestens 31. Juli, für das zweite Halbjahr bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres.

(3) Land und Bund überlegen darüber hinaus gemeinsam, welche Möglichkeiten der Informationsgewinnung über den Erfolg der im Rahmen dieser Vereinbarung finanziell unterstützten Behandlungen bestehen.

Artikel 10
Ansprechpartner

(1) Auf Seite des Bundes ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 50964 Köln, für die administrative Verwaltung und Abwicklung dieser Vereinbarung zuständig.

(2) Antrags- und Bewilligungsbehörde für die Gewährung einer Bundes- und einer Landeszuwendung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, Haus 5, 03048 Cottbus.

Artikel 11
Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Artikel 12
Kündigung

Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vereinbarungspartner rückwirkend zum 6. Dezember 2018 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Berlin, den 20. Dezember 2018

Für die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Franziska Giffey

Potsdam, den 11. Dezember 2018

Für das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

Susanna Karawanskij


* Anmerkung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Die Anlagen werden hier nicht veröffentlicht.