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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Anwendung der Regelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung


vom 24. August 2010
(ABl./10, [Nr. 36], S.1532)

Außer Kraft getreten am 23. August 2015 durch Runderlass des MIL vom 24. August 2010
(ABl./10, [Nr. 36], S.1532)

I.

Es wird gebeten, die folgenden Erläuterungen und Hinweise zu beachten und ihre sinngemäße Anwendung für die Straßen und selbstständigen Rad- und Gehwege in der Baulast der Kreise und Gemeinden wird empfohlen.

1 Regelungsbereich

Für den Bereich der Bundesfernstraßen hat der Bundesgesetzgeber die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) im Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der Anlage 1 Nummer 14.3 bis 14.6 geregelt. Der Bund hat hierbei lediglich die Schwellenwerte der Richtlinien übernommen und darauf verzichtet, innerhalb seines Gestaltungsspielraumes eigene Schwellenwerte einzuführen. Stattdessen hat er eine einzelfallbezogene Vorprüfung (EVP) vorgesehen.

In das Brandenburgische Straßengesetz war bereits durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1999 in § 38 Absatz 3 eine Regelung zur UVP-Pflicht aufgenommen worden. Diese Regelung hat in der Gesetzesänderung vom 10. Juli 2002 infolge des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften eine Modifikation erfahren. Im Rahmen der modellhaften Novellierung des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 5. November 2008 (GVBl. I S. 266) wurde aus Gründen der Klarheit und Verfahrensbeschleunigung unter Berücksichtigung der Maßstäbe des EU-Rechts eine Straffung der Regelungen vorgenommen.

Der Brandenburgische Gesetzgeber hat sich anders als der Bund durch den Erlass dieses Gesetzes dafür entschieden, eine Reihe von Vorhaben generell von der UVP-Pflicht freizustellen, indem er mit Schwellenwerten eine Grenze festlegte, unterhalb derer erhebliche Umweltauswirkungen nicht anzunehmen sind. Mit der Novelle des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 5. November 2008 wurden diese Festlegungen verändert. Ziel war es, die Zulassungsverfahren unter Beibehaltung größtmöglicher Rechtssicherheit zu verschlanken. Daraus resultiert eine Anpassung der Schwellenwerte in § 38 Absatz 3 BbgStrG. Oberhalb dieser Schwellen sind förmliche Umweltverträglichkeitsprüfungen (mit Ausnahme von selbstständigen und unselbstständigen Geh- und Radwegen) regelmäßig durchzuführen. Die Einzelfallvorprüfung (ehemals § 38 Absatz 3a BbgStrG) entfällt.

Übersicht: UVP/EVP-Pflichten

VorhabenFStrG/UVPGBbgStrG
     
ohne EVP/UVP keine unterhalb der Schwellen in § 38 Absatz 3,
Geh- und Radwege
UVP-pflichtig Nummer 14.3 bis 14.5 der Anlage 1 zum UVPG ab Erreichen der Schwellen in § 38 Absatz 3
EVP-pflichtig alle sonstigen  Baumaßnahmen, die planfeststellungsbedürftig sind
(§ 3e, Nummer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG)
entfällt

In der Anlage zu § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) sind unter den Nummern 18 bis 20 gleichlautende Regelungen wie in § 38 Absatz 3 BbgStrG aus Gründen der Vollständigkeit aufgenommen worden. Maßgeblich ist jedoch das speziellere Straßengesetz.

2 Umweltverträglichkeitsprüfung in Planfeststellung und Plangenehmigung

2.1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird grundsätzlich nicht als selbstständiges Verfahren durchgeführt, sondern jeweils im Rahmen eines fachgesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens, also des straßenrechtlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahrens. Die UVP ist ein unselbstständiger Teil dieser Verwaltungsverfahren. Wenn feststeht, dass eine UVP zu erfolgen hat, muss demzufolge ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. An deren Stelle kann gemäß § 38 Absatz 5 BbgStrG auch ein Bebauungsplanverfahren mit der Maßgabe treten, dass die UVP in diesem Rahmen durchzuführen ist. Ein Verzicht auf diese Verfahren ist dann nicht möglich.

Die Regelungen über das Planfeststellungsverfahren umfassen die meisten Anforderungen einer UVP. Für die Plangenehmigung ist demgegenüber zu beachten, dass im Fall der UVP-Pflicht die Öffentlichkeit entsprechend § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einzubeziehen ist. Danach ist das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen, die Unterlagen müssen während eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden können und es ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist die Öffentlichkeit von der Entscheidung zu unterrichten. Inhalt und Begründung der Entscheidung sind ihr zugänglich zu machen.

2.2 Für Straßenbauvorhaben von Bundesfernstraßen waren Anträge auf Plangenehmigungen, wenn eine UVP-Pflicht bestand, nur bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen (§ 17b Absatz 5 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG). Nunmehr besteht in solchen Fällen nur noch die Möglichkeit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Im Landesrecht besteht diese Befristung nicht (§ 38 BbgStrG).

2.3 Ein Verzicht auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 17b Absatz 1 Nummer 4 FStrG und § 38 Absatz 4 BbgStrG ist nach der geänderten Rechtslage nur möglich, wenn neben den bereits bisher notwendigen Voraussetzungen auch sichergestellt ist, dass bei dem Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Übersicht: Erforderlichkeit von Zulassungsverfahren (aufgrund einer UVP-Pflicht)

Straßenkategorie UVP- PflichtMögliche Entscheidungsform
     
Bundesstraße  ja Planfeststellungsbeschluss
  nein  Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung,
Verzicht
Landesstraße  ja   Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung
  nein  Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung,
Verzicht
Kreis- oder Gemeindestraße  ja   Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung,
Bebauungsplan gemäß § 9 des Baugesetzbuches für Gemeindestraßen
  nein  Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung fakultativ auf Antrag und auf Kosten des Baulastträgers

3 Zur Neuregelung der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Straßenbauprojekt in § 38 BbgStrG

3.1 Die unmittelbare Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit besteht bei allen Vorhaben, die in § 38 Absatz 3 BbgStrG beschrieben sind. Zu den einzelnen Bestimmungen:

  1. § 38 Absatz 3 Nummer 1 BbgStrG
    Als besonders geregelte Kreuzungen sind auch höhengleiche Kreuzungen zu verstehen, deren Regelung dem Verkehr auf der Schnellstraße Vorrang einräumt.
  2. § 38 Absatz 3 Nummer 2 BbgStrG
    Die Regelung über den Bau von/Ausbau zu vier- oder mehrstreifigen Straßen ist ebenso wie in Nummer 1 als zwingende Vorgabe der UVP-Richtlinie entnommen.
  3. § 38 Absatz 3 Nummer 3 BbgStrG
    Unter diese Vorschrift fallen alle planfeststellungsbedürftigen Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, die in den unter den Buchstaben a bis g benannten Gebieten (zum Beispiel Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Luftreinhaltegebiete, Waldgebiete, Biotope usw.) verwirklicht werden sollen. Abgestimmt auf die Wertigkeit des jeweiligen Gebietes sind unterschiedliche Größenordnungen festgelegt, ab denen ein Straßenbauvorhaben UVP-pflichtig ist.

Bei Vorhaben, die unter die in Buchstabe a genannten besonders sensiblen Gebiete (FFH-, Vogelschutz- und Naturschutzgebiete, Nationalparks, Wasserschutzgebiete der Zone I oder II) fallen, kommt es darauf an, ob sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebietes führen können. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Maßnahme innerhalb eines der genannten Gebiete durchgeführt werden soll. Führt das Straßenbauprojekt außerhalb (aber in der Nähe) vorbei, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes zu erwarten ist (Fernwirkungen). Der Bau von Rad- und Gehwegen hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, durch sie wird sogar die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel gefördert; von einer UVP kann daher generell abgesehen werden.

  1. Um dem übergreifenden, integrativen Ansatz des europäischen Rechts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerecht zu werden, ist in den Fällen, in denen ein geplantes Straßenbauprojekt zwar knapp unterhalb der in § 38 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b bis g BbgStrG genannten Schwellen bleibt, dann jedoch eine UVP durchzuführen, wenn mindestens zwei der aufgeführten Schwellen zu 75 Prozent erreicht werden.

    Beispiel:

    Eine Straße soll 800 m (mehr als 75 Prozent der in § 38 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b BbgStrG genannten Länge) durch Biotope und darüber hinaus 3,5 km (mehr als 75 Prozent der Streckenlänge des § 38 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d BbgStrG) durch ein Landschaftsschutzgebiet führen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
  1. Um die einheitlich zu beurteilenden Wirkungen eines Straßenbauprojektes zu erfassen, das in Abschnitten geplant und gebaut werden soll, besteht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann, wenn die Abschnitte zwar verfahrensmäßig getrennt, jedoch in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden sollen. Gleiches gilt, wenn mehrere Straßenbauprojekte gleichzeitig in unmittelbarer Nähe (gegebenenfalls durch eine Kreuzung verbunden) geplant und gebaut werden sollen. In diesen Fällen sind die Auswirkungen anderer Straßenbauprojekte mit einzubeziehen. Sie lösen dann eine UVP-Pflicht aus, wenn die in § 38 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b bis g genannten Schwellen in der Summe überschritten werden.

    Beispiel:

    Der erste Bauabschnitt einer Straße führt 3 km durch ein Biosphärenreservat. Der zweite Abschnitt, der gleich im Anschluss (zeitnah) verwirklicht werden soll, beträgt 1,5 km. Hier ist eine UVP durchzuführen, denn die Schwelle von 4 km wurde insgesamt überschritten.

    Übersicht: UVP-Pflicht nach Projektgrößen in § 38 Absatz 3 BbgStrG

    Projektab einer Länge in kmGebiete
    Neubau einer Schnellstraße    0 ohne Eingrenzung
    Neubau, Verlegung einer 4-/mehrstreifigen Straße; Ausbau einer bestehenden Straße zu einer 4- oder mehrstreifigen Straße 10     ohne Eingrenzung
    Neu-, Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad-und Gehwege  0   FFH-, Vogelschutzgebiete; Nationalparks, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete der Zone I, II
      > 1 in gesetzlich geschützten Biotopen oder gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen
    > 3 Wasserschutzgebiete Zone III
    > 4 Biosphärenreservate; Landschaftsschutzgebiete; Denkmalbereiche; Gebiete, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind
    > 2,5 Luftreinhalteplanungsgebiete
    > 5 Naturparks oder Waldgebiete
    > 1,5 nur innerhalb geschlossener Ortslage mit überwiegender Wohnbebauung bei aktueller Prognose- DTV mind. 8 000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von 10 Jahren

3.2 Die bisherige in § 38 Absatz 3a BbgStrG geregelte Pflicht zur Durchführung einer (standortbezogenen) Vorprüfung im Einzelfall (EVP) entfällt. Die ihr zugedachte Auffangfunktion ist europarechtlich nicht erforderlich, da nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des EuGH die wirksame Festlegung von Schwellenwerten eine Art „Sperrwirkung“ im Hinblick auf eine allgemeine oder standortbezogene Einzelfalluntersuchung entfaltet.

3.3 Ist keine UVP notwendig, beantragt der Vorhabensträger bei der Planfeststellungsbehörde die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Mit dem Antrag übergibt er die Prüfungsunterlagen und macht einen Entscheidungsvorschlag. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung und macht das Ergebnis nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

3.4 Bei Vorhaben, die nicht unter § 38 Absatz 3 BbgStrG fallen, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

4 Berücksichtigung der Schwellenwerte als Prüfungsmaßstab im Bereich der Bundesfernstraßen

Wie unter Nummer 1 dargestellt, hat sich der Bundesgesetzgeber überwiegend nicht für Schwellenwerte, sondern für einzelfallbezogene Vorprüfungen entschieden (siehe Anlage 1 Nummer 14.6 zum UVPG).

Für die bei einer Vorprüfung zu beantwortende Frage, nämlich ob ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann und folglich eine UVP durchzuführen ist, können die für Landesstraßen maßgeblichen Schwellenwerte gemäß § 38 Absatz 3 BbgStrG als Entscheidungsmaßstab entsprechend herangezogen werden. Bei den Schwellenwerten werden unter Berücksichtigung der Maßstäbe der UVP-Richtlinie, der Rechtsprechung des EuGH und der Bewertung der EU-Kommission die Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie umgesetzt, der die Kriterien für die Vorprüfung beziehungsweise Schwellenwerte enthält.

Die fachliche Wertung des Brandenburgischen Gesetzgebers ist auf die Verfahren für Bundesfernstraßen übertragbar, da die gleichen Schutzgüter und Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen sind. In den Schwellenwerten sind die Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (wie Merkmale der Vorhaben, ihr Standort sowie Merkmale der möglichen Auswirkungen, vergleiche Anlage 2 zum UVPG) erfasst worden. Praktische Bedeutung erhält diese Regelung vor allem bei Ausbaumaßnahmen, die über den vorhandenen Straßenkörper hinausgehen und deshalb eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedürfen. Bleibt solch ein Vorhaben unter den in § 38 Absatz 3 BbgStrG angegebenen Schwellenwerten, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Diese Entscheidung ist von der Planfeststellungsbehörde bekannt zu geben (vergleiche Nummer 3.3). In diesem Fall kann auch auf eine Planfeststellung oder Plangenehmigung verzichtet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 17b Absatz 1 Nummer 4 FStrG vorliegen.

Werden jedoch Schwellen überschritten, ist davon auszugehen, dass von der Baumaßnahme erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Daher ist eine förmliche Prüfung der Umweltverträglichkeit geboten. Diese Prüfung erfordert die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Verzicht auf das förmliche Verfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren kommt dann nicht in Betracht (§ 17b Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 1 FStrG, vergleiche Nummern 2.2 und 2.3).

Demgegenüber wird bei umfangreichen Neubaumaßnahmen (zum Beispiel Ortsumgehungen) regelmäßig eine unmittelbare Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, die auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudien der vorgelagerten Planungsstufen aufbaut. Soweit eine förmliche UVP vorgesehen ist, entfällt die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Vorprüfung durchzuführen.

II.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.