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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)


vom 7. August 1991
(ABl./92, [Nr. 74], S.1826)

Außer Kraft getreten am 31. August 2017 durch Bekanntmachung des MIK vom 7. August 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.769)

1. In Dienstgebäuden der Polizeipräsidien und in Ausnahmefällen in den Schutzbereichen können Zentralen für Übertragungsanlagen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.

1.1 Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluß an die Polizei richten sich nach der als Anlage 1 beigefügten "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluß an die Polizei (ÜEA)".

2. Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Ziffer 1.6 der o. a. Richtlinie) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen vorliegen.

3. Grundlage für die Aufhebung einer Genehmigung im Sinne der Ziffer 1.6 dieser Richtlinie ist der § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), nach Maßgabe der Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 894).

Das in Ziffer 1.2 der o. a. Richtlinie aufgeführte Gesetz über Fernmeldeanlagen gilt für das Land Brandenburg nach Maßgabe der Anlage I, Kapitel XIII, Sachgebiet C, Abschnitt III, Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 1047).

4. Die Richtlinie tritt mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses in Kraft. Die bisherige ETSA-Anweisung Nr. 07/86 verliert damit ihre Gültigkeit.

4.1 Der Einsatz von automatischen Wähl- und Ansagegeräten (AWAG), von automatischen Wähl- und Übertragungsgeräten (AWÜG) gemäß Ziffer 1.4 sowie Anlage 2, Punkt 2, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Notwendig erscheinende Ausnahmen sind beim Zentraldienst für Technik und Beschaffung der Polizei zu beantragen und bedürfen meiner Zustimmung.

4.2 Bestehende Anschaltungen an Überfall- und Einbruchmeldeanlagen der Polizei sind gemäß Ziffer 1.5 der o. a. Richtlinie zu überprüfen. Sind die Bedingungen gemäß Ziffer 1.5 der o. a. Richtlinie nicht erfüllt, ist die erteilte Genehmigung aufzuheben. Auf Ziffer 3 dieses Runderlasses und Ziffer 1.6 der o. a. Richtlinie weise ich hin.

4.3 Anschaltungen an Überfall- und Einbruchmeldeanlagen der Polizei, die die Kriterien zum Anschluß gemäß Ziffer 1.5 erfüllen, aber den technischen Bedingungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 der Richtlinie nicht entsprechen, sind in Abänderung der Ziffer 5 der Richtlinie befristet bis zum 01.01.1993 zu belassen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.