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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit für große Unternehmen (Nicht-KMU)

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit für große Unternehmen (Nicht-KMU) 1
vom 4. Dezember 2015
(ABl./16, [Nr. 50], S.1511)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 22. März 2022
(ABl./22, [Nr. 14], S.413)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MSGIV vom 22. März 2022
(ABl./22, [Nr. 14], S.413)

Die Gewährung von Beihilfen nach diesem Erlass ist nach Abschnitt 1.2.1.3 (Randnummern 364 bis 382) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (ABl. EU C 204 vom 1.7.2014, S. 1) - im Folgenden Rahmenregelung - im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

1 Beihilfeempfänger

Die Beihilfen werden nur großen Unternehmen gemäß Randnummer 35 Nummer 14 der Rahmenregelung gewährt, die aktiv in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]) aufgeführt sind,
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grund­lage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

Die nach diesem Erlass vorgesehenen Beihilfen dürfen nur gewährt werden, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Randnummer 128 der Rahmenregelung auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

3 Gegenstand der Beihilfen

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) werden folgende Beihilfen gewährt:

Impfstoff zur Impfung

  1. von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduk­tion gegen Salmonella enteritidis,
  2. für Gallus gallus-Zuchttiere und Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium.

4 Höhe der Beihilfen

Die Beihilfen werden ohne Mehrwertsteuer in Höhe der Nettoimpfstoffrechnung gewährt.

5 Beihilfeverfahren, Beihilfeberechtigte

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist das Stellen eines schriftlichen Antrags.

Begünstigte der Maßnahmen sind Tierhalter, die die Beihilfen in Form der Erstattung der Nettoimpfstoffkosten durch die Tierseuchenkasse nach Vorlage eines Leistungsnachweises erhalten. Der Leistungsnachweis wird mit der Rechnungskopie und der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch den praktizierenden Tierarzt erbracht.

Die gewährten Leistungen dürfen 100 Prozent der entstandenen Kosten nicht überschreiten.

6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 25. Oktober 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2022.


1 Der Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit für große Unternehmen (Nicht-KMU) wurde gemäß Abschnitt 2.5 (Randnummern 36 und 37) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfenim Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 am 25. Oktober 2016 notifiziert und unter der Beihilfenummer SA.45200 (2016/N) bei der EU-Kommission registriert.