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Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen
vom 19. September 2005
(ABl./05, [Nr. 43], S.1046)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VBl. S. 483) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Regelungen zum Umgang mit unterschiedlichen Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen in den Bauklassen SV und I bekannt gegeben.

Die Regelungen des ARS haben Auswirkungen auf

  • die bauweisenunabhängigen Angaben in den Planfeststellungsunterlagen bezüglich der Anforderungen an den Oberbau
  • den Ausschluss oder die Eingrenzung von Nebenangeboten auf Grund örtlicher Gegebenheiten in den Ausschreibungsunterlagen
  • die Wertung von unterschiedlichen Bauweisen.

Die Oberbauweisen Fahrbahndecke aus Beton oder aus Asphalt mit einer Deckschicht aus Gussasphalt werden als technisch gleichwertig angesehen.

Eine Deckschicht aus Splittmastixasphalt (SMA) ist bei außergewöhnlicher Verkehrsbelastung (bemessungsrelevante Beanspruchung einer Richtungsfahrbahn ≥ 70 Millionen bei zweistreifiger beziehungsweise ≥ 85 Millionen bei dreistreifiger Richtungsfahrbahn) nur mit speziellen Gleichwertigkeitsnachweisen und bei langjährig guten Erfahrungen in Ausnahmefällen zulässig.

Darüber hinaus ist bei allen Baumaßnahmen in den Bauklassen SV und I eine Deckschicht aus SMA auf Grund der zusätzlichen Erhaltungsaufwendungen nur dann wirtschaftlich gleichwertig, wenn die Wertungssumme des Angebots mit SMA mindestens um einen Betrag von 1,80 €uro (netto) pro Quadratmeter mal der Fläche der einzubauenden SMA-Deckschicht unter der Wertungssumme eines Vergleichsangebots in Beton- oder Gussasphaltbauweise liegt.

Hiermit werden die Regelungen des ARS des BMVBW Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Regelungen des Schreibens des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. Oktober 1998 werden hiermit aufgehoben.

Das Gebrauchsverhalten der unterschiedlichen Bauweisen ist zu beobachten und zu dokumentieren.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.