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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit 1
vom 9. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 9], S.233)

zuletzt geändert durch Erlass des MSGIV vom 29. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 7], S.204)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2023 durch Erlass des MSGIV vom 9. Juni 2023
(ABl./23, [Nr. 25], S.599)

1 Geltungsbereich

1.1 Beihilfen für Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und zur Verbesserung der Tiergesundheit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung werden für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 2 der oben genannten Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse aktiv tätig sind, gewährt. Die bezeichneten Beihilfen sind nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 14 sowie nach Artikel 26 freigestellt. Im Falle von Hobbyhaltungen finden die Regelungen analoge Anwendung.

1.2 Die Beihilfen nach den Anlagen dieses Erlasses werden nur für die melde- und beitragspflichtigen Tierarten nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) und nur in den Fällen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 AGTierGesGDV gewährt.

2 Grundsätze der Beihilfegewährung

2.1 Der Erlass gilt nur für Beihilfen mit Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, ausgenommen die Bekämpfung von Tierseuchen und die Entfernung von Falltieren nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d und e. Der Anreizeffekt ist erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag bei der Tierseuchenkasse nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gestellt hat. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss, Art der Beihilfe (Zuschuss, rückzahlbarer Vorschuss, Sonstiges) und Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

2.2 Die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder der Tätigkeit dürfen nicht bereits aufgenommen worden sein, bevor der Empfänger bei der Tierseuchenkasse den Beihilfeantrag gestellt hat.

2.3 Beihilfen werden darüber hinaus nur gewährt nach Erfüllung der ordnungsgemäßen Meldung des Tierbestandes zum Stichtag und der fristgerechten Zahlung der fälligen Beiträge zur Tierseuchenkasse gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit der jeweils geltenden Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (TierskBV).

2.4 Der Beihilfeempfänger muss seinen Tierbestand zur Zeit der Durchführung der nach diesem Erlass beihilfebegünstigten Maßnahme im Land Brandenburg gehalten haben.

2.5 Im Falle von Beihilfen, die im Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist die schriftliche Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.

3 Ausschluss, Entfallen und Rückforderung von Beihilfen

Beihilfen werden nicht gewährt

3.1 im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführt sind

3.2 im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt

3.3 im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht

3.4 für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind

3.5 für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 und Artikel 27 der Verordnung handelt

3.6 für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind

3.7 für Tiere, auf die sinngemäß die §§ 17 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes anzuwenden sind, und

3.8 wenn im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe schuldhaft ein betrieblicher Maßnahmenplan im Rahmen der Durchführung eines Landesprogrammes nicht eingehalten wurde.

Bei nachträglicher Feststellung von Gründen des Ausschlusses und des Entfallens von Beihilfen nach den Nummern 3.1 bis 3.8 oder nachträglichem Bekanntwerden von Verstößen gegen einen der Grundsätze nach Nummer 2 dieses Erlasses können die bereits erbrachten finanziellen Leistungen auf Anforderung der Tierseuchenkasse mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die zurückzuerstattenden Leistungen sind durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

4 Übertragung von amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können gemäß § 24 Absatz 2 TierGesG praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 Verfahren

5.1 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A bis E dieses Erlasses werden dem Tierhalter auf Antrag in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt.

Der vom Tierhalter beauftragte Leistungserbringer erstellt auf der Grundlage des Beihilfeantrages einen Leistungsnachweis für seine Dienstleistung.

Die Leistungsnachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A, D und E werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eingereicht. Der Amtstierarzt prüft den Leistungsnachweis und leitet diesen unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter.

Die Leistungsnachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B sind durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg zu bestätigen.

Die Leistungsnachweise nach den Anlagen, Teil C werden vom Dienstleistungserbringer direkt bei der Tierseuchenkasse eingereicht und mit diesem abgerechnet.

5.2 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile F G und H dieses Erlasses werden dem Tierhalter auf Antrag als direkte Erstattung entsprechend Artikel 26 Absatz 11 Satz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.

Der Tierhalter weist der Tierseuchenkasse im Falle einer Beihilfe nach den Anlagen, Teil F die tatsächlich angefallenen Kosten mit Bestätigung des zuständigen Tierarztes nach. Nach den Anlagen, Teil H reicht der Tierhalter seinen Antrag beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ein. Der Amtstierarzt prüft den Beihilfeantrag und leitet diesen unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter.

5.3 Die Tierseuchenkasse prüft die Beihilfeberechtigung des Tierhalters und setzt die Beihilfen fest. Leistungserbringer und Tierhalter werden über die Höhe des gewährten Beihilfebetrages informiert. Die Tierseuchenkasse erstattet den Beihilfebetrag nach Nummer 5.1 dem Leistungserbringer, in den Fällen der Nummer 5.2 dem Tierhalter.

5.4 Leistungen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B Nummer 5.3, die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz zu erbringen sind, werden dem Leistungserbringer vom Land Brandenburg erstattet.

5.5 Die Mehrwertsteuer für die erbrachten Leistungen ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

6 Einführung der Beihilferegelung und Auszahlung, Antragsfrist und Verjährung

Gemäß Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

Ansprüche auf Beihilfezahlungen verjähren gemäß § 22 Absatz 6 TierGesG und § 2 Absatz 1 AGTierGesGDV nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

7 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten für Beihilfen und Leistungen nach den Anlagen dieses Erlasses, für die ein besonderes Landesinteresse festgestellt ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8 Transparenz

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfewebseite veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellenwerte überschritten werden.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. März 2017 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2023.

Gleichzeitig tritt der Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit vom 7. April 2015 (ABl. S. 483) außer Kraft.


1 Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit vom 1. März 2017 bis 31. Dezember 2020 ist unter der Nummer SA.47147 (2016/XA) von der Europäischen Kommission registriert.

Anlagen