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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
vom 7. April 2015
(ABl./15, [Nr. 22], S.483)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2017 durch Erlass des MdJEV vom 9. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 9], S.233)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 14, nach Artikel 26 sowie nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.1

1 Beihilfeempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt, die aktiv in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]) aufgeführt sind,
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,
  5. an Beihilfeempfänger, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt:

3.1 Probenahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf

  1. Brucellose

    aa) bei Rindern gemäß der Brucellose-Verordnung,
    bb) bei Schweinen gemäß der Brucellose-Verordnung und
    cc) bei Schafen und Ziegen gemäß der Brucellose-Verordnung und des auf der Grundlage der Richtli-nie 91/68/EWG erstellten Stichprobenplanes für Deutschland zum Nachweis der Brucellosefreiheit gemäß Entscheidung 93/52/EWG,
     
  2. Enzootische Leukose gemäß der Rinder-Leukose-Verordnung,
  3. Bovine-Herpesvirus-Typ-1(BHV1)-Infektionen bei Rindern gemäß der BHV1-Verordnung,
  4. Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit,
  5. Schweinepest und Afrikanische Schweinepest gemäß der Schweinepest-Verordnung und auf der Grundlage des in der jeweils durch Beschluss der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in Deutschland,
  6. Maedi/Visna bei Schafen nach Maßgabe einer vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Maedi/Visna und zur Sanierung infizierter Milchschafbestände,
  7. Caprine Arthritis-Encephalitis bei Ziegen nach Maßgabe einer vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis und Sanierung infizierter Ziegenbestände,
  8. Blauzungenkrankheit gemäß Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit,
  9. Paratuberkulose nach Maßgabe einer vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen.

3.2 Probenahme zur Statuserhebung und Aufrechterhaltung des Status nach Maßgabe einer vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinie zur Feststellung und Überwachung der Schweinebestände auf Unverdächtigkeit von Seuchenhaftem Spätabort der Schweine (PRRS).

3.3 Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß der Tuberkulose-Verordnung in der geltenden Fassung einschließlich der Kosten für Tuberkulin, sofern die Beschaffung und Verteilung über die Task Force Tierseuchenbekämpfung des Landes Brandenburg erfolgt.

3.4 amtlich angeordnete Impfungen gegen

  1. Maul- und Klauenseuche gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche und
  2. Schweinepest gemäß der Schweinepest-Verordnung.

3.5 Kennzeichnungsmittel

  1. zur Kennzeichnung der Schweine,
  2. zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der Bovinen Virusdiarrhoe(BVD)-Diagnostik,
  3. zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach Viehverkehrsverordnung.

3.6 Laboruntersuchungen

  1. von Proben, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG vom Amtstierarzt oder dessen Beauftragten auf der Grundlage von Rechtsvorschriften eingesandt werden,
  2. im Rahmen eines von der Task Force des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach der Schweine-Salmonellen-Verordnung,
  3. zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen,
  4. gemäß Anlage zur Klärung der Abortursachen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren,
  5. nach Maßgabe einer vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen,
  6. an Tierkörpern von verendeten Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren, soweit die Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt werden und diagnostische Untersuchungen auf Tierseuchen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 oder der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes umfassen. Die Kosten für darüber hinausgehende Untersuchungsleistungen sind vom Tierhalter zu tragen.
  7. zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen entsprechend Probenahmeprotokoll gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
  8. nach Maßgabe einer vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinie zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen.

3.7 Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Gallus gallus-Zuchttiere und Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium.

3.8 BVD-Virus-positive Kälber, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 14 Tagen nach Befundzugang auf der Grundlage des § 5 der BVD-Verordnung aus dem Bestand entfernt wurden.

3.9 Transportkosten für die Entfernung von Tierkörpern von verendeten Pferden, Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Wildklauentieren zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB, Standort Frankfurt (Oder)) zur pathologisch-anatomischen Untersuchung, sofern der Transport durch ein im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse benanntes Un-ternehmen durchgeführt wird.

4 Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenahmen

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können gemäß § 24 Absatz 2 TierGesG praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 Höhe der Beihilfen

Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden ohne Mehrwertsteuer in nachfolgender Höhe gewährt:

5.1 Blut-Probenahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege)

Rind, Schaf, Ziege

1. bis 10. Tier, je Tier ..................................  3,00 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier ...............................  2,30 Euro
jedes weitere Tier .......................................  1,70 Euro

Mutterkuhbestand in Freilandhaltung

1. bis 10. Tier, je Tier ..................................  4,50 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier ...............................  2,80 Euro
jedes weitere Tier .......................................  2,00 Euro

Schwein

1. bis 10. Tier, je Tier ...................................  3,00 Euro
11. bis 30. Tier, je Tier ..................................  2,60 Euro
jedes weitere Tier ........................................  1,80 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld .......26,00 Euro

5.2 Amtlich angeordnete Impfungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege (ohne Impfstoff)

in Beständen mit bis zu 10 Tieren, je Tier  1,40 Euro
in Beständen mit mehr als 10 Tieren, je Tier 1,00 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld  26,00 Euro

5.3 Tuberkulinisierung (ohne Tuberkulin)

einschließlich Nachschau, Befundlisten ..  4,50 Euro
bei Durchführung des Simultantests .......  6,75 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld  26,00 Euro

5.4 Laboruntersuchungen

  • gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG in Höhe der Untersuchungskosten, einschließlich Diagnostika,
  • zur PRRS-Bekämpfung in Höhe der vereinbarten Gebühren für serologische und virologische Untersuchungen, höchstens 500 Euro/Jahr für Besamungsstationen und höchstens 300 Euro/Jahr für Zucht-, Aufzucht- und Mastbestände,
  • zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der vereinbarten Gebühren, höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr,
  • zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 10 Euro je Tier,
  • zur Abklärung von Aborten in Höhe der in der Anlage festgelegten Untersuchungskosten für die entsprechenden Untersuchungsspektren,
  • zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg,
  • an Tierkörpern von verendeten Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren auf Tierseuchen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 oder der Liste der Krankhei-ten des internationalen Tierseuchenamtes, höchstens 2 000 Euro je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr und
  • von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern auf Salmonellen in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 8 135 Euro je Betrieb und Kalenderjahr unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt.

5.5 Kennzeichnungsmittel

  • Ohrmarken von Schweinen in voller Höhe,
  • Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der BVD-Diagnostik in Höhe des Differenzbetrages zur Ohrmarke nach § 27 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung,
  • Ohrmarken oder Bolus zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht in Höhe von 1,30 Euro je elektronisches Kennzeichen.

5.6 Bereitstellung von Milchproben je Milchprobe zur Untersuchung auf Brucellose, Leukose, BHV1  in voller Höhe

Bereitstellung der Daten je Milcherzeuger und je Bereitstellung für BHV1 in voller Höhe

5.7 Merzungsbeihilfen

Gemerzte Tiere gemäß Nummer 3.8,

je Tier ..........................................................  100,00 Euro

5.8 Transportkosten für Tiere, die der Nummer 5.4 siebenter Anstrich unterfallen, in voller Höhe.

6 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist das Stellen eines schriftlichen Antrags mit dem Inhalt nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit.

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfen in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird:

Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.6 Buchstabe b bis h und der Nummer 3.9 entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer, im Falle der Num-mern 3.7 und 3.8 dem Tierhalter von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b wird die Beihilfe für höchstens drei Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnungen beziehungsweise der entsprechenden Aufträge und Leistungsnachweise ist durch den zuständigen Amtstierarzt, in den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b, c, d, e, f, g und h durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen.

Die im Falle der Nummer 3.6 Buchstabe a entstandenen Kosten werden dem Dienstleistungserbringer vom Land Brandenburg erstattet.

Gemäß Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

7 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten, für die ein besonderes Landesinteresse festgestellt ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 7. Januar 2015 (ABl. S. 90) außer Kraft.


1Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2020 ist unter der Nummer SA.40543(2015/XA) von der Europäischen Kommission registriert.

Anlagen