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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft zur Herausbildung nachhaltiger Strukturen (Richtlinie Strukturanpassung)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft zur Herausbildung nachhaltiger Strukturen (Richtlinie Strukturanpassung)
vom 20. Februar 2019
(ABl./19, [Nr. 10], S.307)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MLUL vom 20. Februar 2019
(ABl./19, [Nr. 10], S.307)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmungen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf Grund der

  • §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) (im Folgenden „DAWI-De-minimis-Verordnung“),
  • Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2)

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg), soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Trinkwasserversorgung und/oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung in eigener Zuständigkeit wahrnehmen (im Folgenden „kommunale Aufgabenträger“).

Ziel der Zuwendung ist es, die kommunalen Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen in der Organisationsstruktur der öffentlichen Daseinsvorsorge zu unterstützen. Die Zuwendungen stellen mittelbare Investitionsförderungen dar, indem sie dazu beitragen, die Nachhaltigkeit des übrigen Investitionsgeschehens aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Sicht zu verbessern.

Mit den Zuwendungen sollen Anreize zur Behebung struktureller Schwächen gegeben werden, um hierdurch die Voraussetzungen für eine dauerhaft ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft (öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) zu sichern. In ihrer Ausrichtung auf die Herbeiführung nachhaltiger Strukturen unterstützt die Förderung die Umsetzung des Leitbildes „Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft“.

Unter nachhaltigen Strukturen wird verstanden, dass die jeweilige Organisation in einer Weise handlungsfähig ist, neben der ordnungsgemäßen und effizienten Erledigung ihrer Aufgaben zur Daseinsvorsorge zugleich auch die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen, die sich auf die Aufnahme oder Ausweitung interkommunaler Kooperationen richten, nämlich:

2.1.1 die Ermittlung strategischer Handlungsbedarfe sowie die Untersuchung von Möglichkeiten und Alternativen zur Anpassung der Aufgabenerledigung an die Auswirkungen des demografischen, klimatischen und gesellschaftlichen Wandels auf die Siedlungswasserwirtschaft.

Förderfähig sind zum Beispiel:

  • Organisationsuntersuchungen,
  • Szenariobetrachtungen,
  • Variantenvergleiche.

2.1.2 die Vorbereitung von Kooperationen oder Zusammenschlüssen.

Förderfähig sind zum Beispiel:

  • Machbarkeitsstudien,
  • Bestandserfassungen,
  • Kooperations- oder Fusionsgutachten,
  • Beratung, Mediations- oder Moderationsverfahren kommunalpolitischer Gremien.

2.1.3 die Umsetzung konkreter Kooperationen oder Zusammenschlüsse der Aufgabenträger.

Förderfähig sind zum Beispiel:

  • die Ausarbeitung von Verträgen und Satzungen,
  • Angleichung der bestehenden IT-Systeme,
  • Erstellung der Eröffnungsbilanz bei der Bildung oder Fusionen von Zweckverbänden oder bei Gründung eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens.

Die Kooperationen können sich sowohl auf den kaufmännischen als auch den technischen Bereich erstrecken.

2.2 Nichtinvestive Maßnahmen, die auf zukünftige Investitionen bei der technischen Realisierung kooperations- beziehungsweise zusammenschlussbedingter Anpassungsmaßnahmen gerichtet sind.

Förderfähig sind zum Beispiel:

  • Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 4 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) für Anpassungs-, Rehabilitierungs- und Sanierungsmaßnahmen an der technischen Infrastruktur,
  • Erstellung gemeinsamer IT-Fachplanungen, Schutzkonzepte oder dergleichen.

3 Zuwendungsempfangende und Zuwendungsempfangender

Zur Antragstellung berechtigt sind kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft entsprechend Nummer 1.1 Absatz 1 der Richtlinie. Dies sind Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände sowie kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Trinkwasserversorgung und/oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendung darf erst dann gewährt werden, wenn von der oder dem Antragstellenden eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegt, in der alle anderen ihr oder ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angegeben sind.

4.2 Eine Zuwendung für Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Beschlüsse der jeweiligen Beschlusskörperschaft der betroffenen Aufgabenträger vorliegen.

4.3 Soweit Kooperationen oder Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, setzt eine Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 voraus, dass die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den betroffenen Aufgabenträgern die Genehmigungsfähigkeit der erforderlichen Rechtsakte (zum Beispiel Vereinbarungen, Satzungen) schriftlich bescheinigt hat.

4.4 Eine Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.2 setzt voraus, dass eine Kooperations- beziehungsweise Fusionsvereinbarung verbindlich zustande gekommen ist und dass die konkreten Maßnahmen unmittelbar deren weiterer Umsetzung auf technischer Ebene dienen.

4.5 Eine Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.2 kann längstens im Zeitraum von fünf Jahren seit Zustandekommen der Kooperation beziehungsweise des Zusammenschlusses beantragt werden. Maßgebend ist das Kalenderjahr des Inkrafttretens der jeweiligen Vereinbarung.

4.6 Für Planungsleistungen zur Infrastrukturanpassung gemäß Nummer 2.2 wird vorausgesetzt, dass ein Vergleich aller technisch sinnvollen Alternativen geführt wurde und der weiteren Planung die optimale Variante zugrunde liegt. Die optimale Variante ist mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnung nachzuweisen (KVR-Leitlinie1). 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird einmalig für das jeweilige Vorhaben in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Der Höchstbetrag von Zuwendungen beträgt insgesamt 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren.

Zuwendungsfähig sind die zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinie anfallenden projektbezogenen Kosten.

Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe beträgt 2 500 Euro.

Die Unterstützung der Maßnahmen zur Herausbildung nachhaltiger Strukturen erfolgt unter Beachtung der DAWI-De-minimis-Verordnung. Danach dürfen sämtliche im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 500 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden nicht überschreiten.

Die Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse erfolgt in diesem Fall über den Zuwendungsbescheid.

5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Rechts- und Steuerberatungen zum laufenden Betrieb sowie Rechtsbeistandskosten in Fragen, die nicht auf das beabsichtigte Kooperations- oder Zusammenschlussvorhaben abzielen,
  • Finanzierungskosten,
  • die im Zusammenhang mit der Schaffung eines einheitlichen Gebührengebiets im Rahmen eines Zusammenschlusses stehenden Kosten,
  • Reise-, Bewirtungs- und sonstige Kosten der allgemeinen Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Durchführung förderfähiger Maßnahmen anfallen.

5.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest) zu § 44 LHO und - sowie zutreffend - die einschlägigen Festlegungen des § 55 LHO.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 können auch einer oder einem einzelnen Antragstellenden ohne weitere Kooperationspartnerinnen und -partner gewährt werden.

6.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 kann die Zuwendung für jede Vertragsgemeinschaft unabhängig von der Reichweite der Kooperation beziehungsweise des Zusammenschlusses nur einmal bewilligt werden. Im Fall eines Beitritts oder einer Eingliederung wird die Zuwendung dem aufnehmenden Aufgabenträger gewährt. Im Fall von Kooperationsvereinbarungen von mehr als zwei Parteien haben alle Parteien in einer gleichlautenden Erklärung zu bestimmen, wer für die Vertragsgemeinschaft die Zuwendung empfängt.

6.3 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgebenden sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden, beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen, zu prüfen.

6.4 Die Kumulierungsvorschriften des Artikels 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung der Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in Ausnahmefällen die Förderunschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns zu beantragen. Soweit mit der Antragstellung zugleich auch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde, dürfen die Antragstellenden mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen, sobald ihnen die Eingangsbestätigung des Antrages von der Bewilligungsbehörde vorliegt. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Die Prüfung und Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem eine vollständige und beurteilungsfähige Unterlage vorliegt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege einer Vorschusszahlung. Die Anforderung der Zuwendung darf nicht eher erfolgen, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Mit dem Auszahlungsantrag hat die oder der Zuwendungsempfangende eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2019 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


1 Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen (KVR-Leitlinien); Herausgeber: DWA, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef (2012)

2 DAWI-De-minimis-Verordnung, Erwägungsgrund 6