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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende und zur Beschäftigung von Werkstudierenden - "Brandenburg-Stipendium"


vom 1. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 26], S.1739)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015
(ABl./13, [Nr. 26], S.1739)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Im Land Brandenburg wächst infolge des demografischen Wandels in den kommenden Jahren der Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften mit akademischer Qualifikation. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen hierbei vor erheblichen Herausforderungen. Die Förderung zielt darauf ab, die frühzeitige Gewinnung und Bindung von hochqualifizierten Nachwuchsfachkräften bereits während des Studiums an Brandenburgische KMU zu unterstützen, diese damit im Land zu halten und zusätzlich durch den frühzeitigen Wissenstransfer niedrigschwellig betriebliche Innovationen und Wachstum zu begünstigen.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse B, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Vergabe von Stipendien an Studierende und zur Beschäftigung von Werkstudierenden in KMU.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die Förderung zielt auf eine chancengerechte Teilhabe von Frauen und Männern im Rahmen des Förderprogramms „Brandenburg-Stipendium“.

1.5 Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost und die Region Brandenburg-Südwest auf Basis des genehmigten Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF in der Förderperiode 2007 - 2013 sowie nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Stipendien

Gefördert wird die Vergabe von Stipendien zur Erstellung einer Abschlussarbeit im Rahmen eines Hochschulstudiums, die sich an einem Innovationsprojekt (siehe hierzu Definition unter Nummer 2.3) des antragsstellenden KMU orientiert.

2.2.Werkstudierende

Gefördert wird die Beschäftigung von Werkstudierenden im Rahmen eines betrieblichen Innovationsprojektes (siehe hierzu Definition unter Nummer 2.3) des antragstellenden KMU.

2.3 Begriffsbestimmung „Innovationsprojekt“

Innovationen in KMU haben zum Ziel, betriebliche Prozesse zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens entweder zu initiieren, umzusetzen oder zu vermarkten und dadurch die Verfolgung von Unternehmenszielen in neuartiger Weise zu unterstützen. Dieses soll vorzugsweise in den Bereichen

  • Innovations-, Produktions-, Qualitäts- oder Umweltmanagement,
  • Technologie-Marketing,
  • Produktentwicklung einschließlich Produktvorbereitung und Design,
  • betriebswirtschaftliches Management oder
  • Personalmanagement

erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind für die Maßnahmen unter den Nummern 2.1 und 2.2 KMU, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

3.2 Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es den Voraussetzungen der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht1.

3.3 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Dies betrifft im Wesentlichen die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Steinkohlebergbau und Unternehmen in Schwierigkeiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen „Brandenburg-Stipendium“ (nach Nummer 2.1)

4.1.1 Förderfähig sind die Aufwendungen des antragstellenden Unternehmens nach Nummer 4.1.2 für Stipendien an Studierende einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, die im Rahmen eines Hochschulstudiums eine am Innovationsbedarf des antragstellenden Unternehmens orientierte Abschlussarbeit erstellen.

4.1.2 Ein Stipendium von mindestens 500 Euro monatlich ist vertraglich zu vereinbaren.

4.1.3 Die Dauer des Stipendiums umfasst sechs Monate.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen „Werkstudent oder Werkstudentin“ (nach Nummer 2.2)

4.2.1 Förderfähig ist die Teilzeitbeschäftigung von Studierenden einer staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschule als Werkstudent oder Werkstudentin für ein konkretes Innovationsprojekt in dem antragstellenden Unternehmen.

4.2.2 Das Beschäftigungsverhältnis ist mindestens für sechs Monate und maximal für zwölf Monate abzuschließen.

4.2.3 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Maßnahmenzeitraumes mindestens 15 Stunden und maximal 20 Stunden. In diesem Rahmen können individuelle Arbeitszeitmodelle vereinbart werden.

4.2.4 Es ist ein monatliches Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von mindestens 830 Euro für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu vereinbaren. Bei einer geringeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ändert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Arbeitnehmer-Bruttogehaltes entsprechend.

4.3 Zusätzliche Voraussetzungen für die Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2:

4.3.1 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden.

4.3.2 Der Einsatzort muss sich im Land Brandenburg befinden.

4.3.3 Pro antragstellendem Unternehmen können gleichzeitig höchstens zwei Studierende gefördert werden.

4.3.4 Für die Dauer des Maßnahmenzeitraumes ist dem beziehungsweise der Studierenden ein Betreuer oder eine Betreuerin aus dem KMU zuzuweisen.

4.3.5 Maßnahmenende ist spätestens der 31. März 2015.

4.4. Ausschlüsse für die Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2

4.4.1 Nicht förderfähig sind bereits vor dem Zuwendungsbescheid bestehende Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse mit dem Studierenden oder der Studierenden.

4.4.2 Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden in einem Promotionsstudiengang sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.4.3 Die zeitgleiche Förderung eines/einer Studierenden aus beiden Fördersäulen ist ausgeschlossen.

4.4.4 Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse mit Anteilseignern des antragstellenden KMU, deren Ehegatten oder deren Familienmitglieder ersten Grades, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.4.5 Folgende Anschlussförderungen sind ausgeschlossen:

  1. Im Anschluss an die Förderung einer/eines Stipendiaten nach Nummer 2.1 ist die erneute Förderung derselben Person im Rahmen eines Stipendiums nach Nummer 2.1 ausgeschlossen.
  2. Im Anschluss an die Förderung einer/eines Stipendiaten nach Nummer 2.1 ist die Förderung derselben Personen als Werkstudierender/Werkstudierende nach Nummer 2.2 ausgeschlossen.
  3. Im Anschluss an die Förderung eines oder einer Werkstudierenden nach Nummer 2.2 ist die nochmalige Förderung derselben Person nach Nummer 2.2 ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für ein Stipendium nach Nummer 2.1.

5.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Arbeitnehmer-Bruttogehalt für den Werkstudierenden oder die Werkstudierende nach Nummer 2.2.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Die Förderung nach Nummer 2.1 beträgt monatlich 375 Euro für die Dauer von sechs Monaten. Sofern das Vertragsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem Vertragsende.

5.5.2 Die Förderung nach Nummer 2.2 beträgt 75 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttogehaltes nach Nummer 4.2.4, das heißt mindestens 466,88 Euro und maximal 622,50 Euro monatlich. Sonderzahlungen sind nicht förderfähig. Sofern das Beschäftigungsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem Vertragsende.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 muss das Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.

6.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen dar.

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt für „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.3 Publizitätspflichten

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmenbeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist von den Zuwendungsempfängern das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die begünstigten Unternehmen der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.4 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, insbesondere zu den geförderten Unternehmen und Personen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Förderung sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Die Anträge können jederzeit gestellt werden, sie müssen aber mindestens vier Wochen vor geplantem Maßnahmenbeginn bei der LASA Brandenburg GmbH vorliegen.

Den Anträgen sind beizufügen:

  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms,
  • eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung,
  • eine De-minimis-Erklärung gemäß Nummer 6.2
  • eine Beschreibung des Innovationsprojektes einschließlich der damit verbundenen betrieblichen Ziele,
  • Entwurf des Vertrages zwischen KMU und Student/Studentin mit Angaben zur Vergütung, zum Vertragsbeginn und zum Vertragsende,
  • Immatrikulationsbescheinigung des Studenten oder der Studentin,
  • eine Bestätigung, dass der/die Studierende kein anderes Personal ersetzen wird,
  • eine Bestätigung, dass dem oder der Studierenden ein Betreuer oder eine Betreuerin aus dem KMU zugewiesen wird,
  • bei der Förderung nach Nummer 2.1 die Zusage eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin zum Thema und zur Betreuung der Abschlussarbeit,
  • bei einer Förderung nach Nummer 2.2 eine Beschreibung des Aufgabengebietes.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH, sie entscheidet auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH über die Gewährung der Förderung.

7.3 Beibringung von Unterlagen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist vom Zuwendungsempfänger der unterschriebene Vertrag mit dem Stipendiaten/der Stipendiatin beziehungsweise dem/der Werkstudierenden beizubringen.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.1 Förderung nach Nummer 2.1

Es gilt das Erstattungsprinzip. Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung des Maßnahmenzeitraumes von sechs Monaten, ausgehend vom Vertragsbeginn, auf Basis des Verwendungsnachweisverfahrens. Zum Verwendungsnachweisverfahren wird auf Nummer 7.5 verwiesen.

7.4.2 Förderung nach Nummer 2.2

Es gilt das Erstattungsprinzip. Die Auszahlung eines Teilbetrages kann nach der Hälfte des Maßnahmenzeitraumes, ausgehend vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, auf Basis der vom Zuwendungsempfänger vorgelegten Mittelanforderung erfolgen. Die letzte Mittelanforderung erfolgt mit dem Verwendungsnachweis. Zum Verwendungsnachweisverfahren wird auf Nummer 7.5 verwiesen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Für den Nachweis der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis der monatlichen Zahlungen an den Studenten oder die Studentin
  • Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer des Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisses
  • Beitrag des Studierenden zum Innovationsprojekt
  • Aussagen zum Verbleib des Studierenden oder der Studierenden nach Maßnahmenende
  • Bestätigung, dass der/die Studierende kein anderes Personal ersetzt hat

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest nebst Anlage in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Unternehmen sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest (NUTS2-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Betriebsstätte.

7.7. Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Juni 2013 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.


1 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

2 (franz.): Nomenclature des unites territoriales statistiques - "System der Gebietseinheiten für die Statistik"