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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der "Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg" (StaF-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der "Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg" (StaF-Richtlinie)
vom 6. März 2015
(ABl./15, [Nr. 12], S.302)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie projektbezogene Zuwendungen/Zuweisungen für Vorhaben technologischer und anwendungsnaher Forschung an die Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg. Wissenschaftseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen Hochschulen und die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg. Es handelt sich um Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) im Sinne von Nummer 1.3., Rn. 15 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).

Grundlagen für die Gewährung der Zuwendungen/Zuweisungen sind die Bestimmungen für den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2014 bis 2020, der FuEuI-Unionsrahmen, die Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung [VV-LHO], Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] beziehungsweise Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds [EFRE, ELER, EMFF und ESF] finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 [ANBest-EU]), und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) sowie die Regionale Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus1 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Die Förderung umfasst die ersten Stufen der Wertschöpfungskette im vorwettbewerblichen Bereich. Mit der Förderung sollen Anreize zur Aufnahme und zur Ausweitung technologischer und anwendungsnaher Forschung sowie zur Erhöhung der Forschungsintensität in den Wissenschaftseinrichtungen geschaffen und dabei insbesondere Synergieeffekte durch ihr kooperatives Zusammenwirken erschlossen werden. Ziel ist es auch, dass sich die Wissenschaftseinrichtungen selbst stärker auf transferfähige und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse orientieren, die gegebenenfalls auch zu unternehmerischen Ausgründungen genutzt werden können. Insgesamt sollen sich die Wissenschaftseinrichtungen als kompetente Partner für Verbundvorhaben mit Unternehmen profilieren und anbieten können.

1.3 Die Zuwendungen/Zuweisungen stellen freiwillige Leistungen dar. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf ihre Gewährung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Einzel- und Kooperationsvorhaben clusterbezogener technologischer und anwendungsnaher Forschung. Die Forschungsergebnisse müssen auf die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Entwicklung technisch neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gerichtet sein. Im Vordergrund steht dabei Forschung für die Entwicklung von Technologien und Verfahren sowie von Prototypen, die im Rahmen der geförderten Vorhaben nicht kommerziell genutzt werden.

2.2 Gefördert werden Vorhaben, die auf die Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus im Rahmen der in den Masterplänen zu den Clustern fixierten Fokussierungen beziehungsweise entsprechender Nachfolgestrategien zielen.

2.3 Die dem Vorhaben zugrunde liegende Forschungsprogrammatik soll bei Vorhaben an staatlichen Hochschulen der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule entsprechen und zur Profilbildung der Hochschule beitragen, bei Vorhaben an von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen deren Forschungsprofil entsprechen.

2.4 Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Nummer 2.1.1., Rn. 19 des FuEuI-Unionsrahmens gefördert. Die Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur die Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass sie bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Nach Antragstellung kann auf besonderen Antrag und auf eigenes Risiko des Antragstellers die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt werden.

4.2 Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn das beantragte Vorhaben ohne diese zusätzlichen öffentlichen Mittel nicht durchgeführt werden könnte. Der Antragsteller hat dies bei der Antragstellung verbindlich zu erklären.

4.3 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes und der EU sind vorrangig zu nutzen. Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass für das beantragte Vorhaben eine anderweitige Förderung nicht beantragt oder nicht zum Zuge gekommen ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

4.4 Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller verbindlich erklärt, dass bei Förderung des beantragten Vorhabens die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Gefördert werden Einzel- und Kooperationsvorhaben. Ein Kooperationsvorhaben liegt vor, wenn mindestens zwei im Land Brandenburg ansässige Wissenschaftseinrichtungen gemeinsam an Konzeption und Durchführung des Vorhabens beteiligt sind. Bei Kooperationsprojekten muss eine Kooperationsvereinbarung vorliegen, in der neben den Grundlagen der Zusammenarbeit auch die vorgesehenen finanziellen Projektanteile der beteiligten Partner vereinbart sind. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Vereinbarungsentwurfs zunächst ausreichend.

5.2 Die Zuwendungen/Zuweisungen werden im Rahmen einer zweckgebundenen Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die teilweise Weiterleitung der Zuwendungen/Zuweisungen durch den Zuwendungs-/Zuweisungsempfänger an seinen/seine im Land Brandenburg ansässigen Kooperationspartner nach VV Nr. 12 zu § 44 Absatz 1 LHO ist zugelassen.

5.3 Der Höchstfördersatz für jedes Einzelvorhaben beträgt 80 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben, soweit erforderlich einschließlich Umsatzsteuer. Vom Höchstfördersatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein Vorhaben auf Grund der noch zur Verfügung stehenden Fördermittel nur mit einem Betrag unterhalb des Höchstfördersatzes gefördert werden kann oder Kofinanzierungsmittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, so dass auch bei einem geringeren Fördersatz die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

5.4 Die Höhe der Zuwendung/Zuweisung für Einzelvorhaben soll mindestens 50 000 Euro und darf höchstens 750 000 Euro, im Falle von Kooperationsvorhaben höchstens 1 000 000 Euro betragen.

5.5 Gefördert werden Vorhaben mit einer Vorhabendauer bis zu höchstens 36 Monaten. Im begründeten Ausnahmefall kann der festgelegte Durchführungszeitraum eines Vorhabens um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

5.6 Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind folgende Projektausgaben (bei Wissenschaftseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer):

5.6.1 Direkt projektbezogene Ausgaben2. Dazu gehören:

5.6.1.1 Ausgaben für projektbezogen eingesetztes Personal (Arbeitgeberbrutto zum Zeitpunkt der Antragstellung)

Die Abrechnung der direkten Personalkosten erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren auf Basis der jeweils im Bewilligungsbescheid festzusetzenden Standardeinheitskosten oder von Pauschalsätzen für Personalkosten sowie der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten. Besserstellungen sind insoweit zugelassen, als der Zuwendungsempfänger berechtigt ist, den Tarifvertrag des Bundes anzuwenden.

5.6.1.2 Ausgaben für projektbezogene Materialien, zum Beispiel auch für die für das Projekt beschaffte Software/Lizenzen

5.6.1.3 Ausgaben für die projektbezogene Nutzung von Anlagen und Geräten (ohne Leasing/Mietkauf)

5.6.1.4 Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen

5.6.1.5 In begründeten Fällen auch Investitionsausgaben für projektbezogene Anlagen und Geräte und die gegebenenfalls anfallenden Ausgaben für deren Installation, die gemäß verbindlicher Erklärung der Wissenschaftseinrichtung nicht bereits zur Verfügung stehen und sonst nicht beschafft werden könnten. Die Investitionsausgaben dürfen zusammen mit den unter den Nummern 5.6.1.2 bis 5.6.1.4 genannten Ausgaben höchstens 50 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens betragen.

5.6.2 Indirekte Projektausgaben.

Für die bei Umsetzung des geförderten Vorhabens anfallenden indirekten Ausgaben3 wird ein nach dem Pauschalsatz von 15 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen projektbezogenen Personalausgaben ermittelter Betrag als zuwendungsfähig anerkannt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Vorhaben ist nach Maßgabe der dafür geltenden Publizitätsvorschriften auf die fördernde Rolle der Europäischen Union über den EFRE-Strukturfonds hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 In den Anträgen führen die Antragsteller Folgendes aus:

  • die Zielstellung des Vorhabens,
  • den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg innoBB plus und hier insbesondere die Zuordnung zu den in den Masterplänen für die Cluster fixierten Fokussierungen,
  • bei staatlichen Hochschulen die Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrunde liegenden Forschungsprogrammatik mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule und der Beitrag zur Profilbildung der Hochschule in der angewandten und technologischen Forschung,
  • bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Übereinstimmung mit dem Forschungsprofil der Einrichtung,
  • die detaillierte Projektbeschreibung und der Finanzierungsplan.

Die Antragsunterlagen sind durch die den Antragsteller rechtsvertretenden Personen zu unterzeichnen. Im Falle der Unterzeichnung durch andere Personen ist mit dem Antrag die dazu berechtigende formelle Befugnisübertragung vorzulegen.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Internetportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 bis 106, 14480 Potsdam eingereicht werden.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB wird bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung der Anträge die für die Betreuung der Wissenschaftseinrichtungen zuständigen Stellen des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg hinzuziehen.

7.1.2 Anträge auf Förderung können in jedem Jahr der laufenden Förderperiode eingereicht werden:

  • im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März für Vorhaben, die frühestens ab 1. Juli des jeweils laufenden Jahres,
  • im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September für Vorhaben, die frühestens ab 1. Januar des jeweils darauf folgenden Jahres,
  • im Jahr 2015 zwischen dem 1. März und 30. April für Vorhaben, die frühestens ab 1. Juli des jeweils laufenden Jahres beginnen sollen.

Außerhalb dieser Zeiträume eingereichte Anträge werden ohne Bewertung an den Antragsteller zurückgesandt.

7.1.3 Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die ILB (Bewilligungsbehörde) entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme mit Förderempfehlung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und nach der Empfehlung des interministeriellen beratenden Gremiums für die Prioritätsachse 1 des Operationellen Programms EFRE 2014 - 2020.

7.2.2 Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB. Informationen über den Bearbeitungsstand im Bewilligungsverfahren erteilt ausschließlich die ILB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungs- sowie Verwendungsnachweisverfahren und zu beachtende Vorschriften

Regelungen hierzu werden im jeweiligen Bewilligungsbescheid verbindlich getroffen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


1 http://www.mwe.brandenburg.de/media/bb2.a.5599.de/innoBB_plus_Endfassung.pdf

2 Details werden in einem gesonderten Merkblatt „Förderfähige Ausgaben“ veröffentlicht (analog zum Merkblatt für die ProFIT-Richtlinie).

3 Mittel aus der Kostenpauschale für indirekte Vorhabenkosten dürfen nicht für Ausgaben nach den Nummern 5.6.1.1 bis 5.6.1.5 verwendet werden.