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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Brandenburg


vom 21. November 1996
(ABl./96, [Nr. 54], S.1134)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MdF vom 24. Juli 2015
(ABl./15, [Nr. 32], S.712)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG) vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern folgende Mustersatzung erlassen:

§ 1
Name, Sitz und Siegel

(1) Die Kreis-/Stadt-/Sparkassen ... (im folgenden Sparkasse genannt), mit dem Sitz in ... ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes.  

§ 2
Gewährträger

(1) Gewährträger der Sparkasse ist ...

(2) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden.

(3) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann.

§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.  

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Dem Verwaltungsrat gehören ... Mitglieder an.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem Vorsitzenden (§ 10 BbgSpkG)
  2. ... weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 BbgSpkG) und
  3. ... Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2 BbgSpkG)  

§ 5
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreter ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereit zu halten. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs. 6 BbgSpkG nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind.

(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.  

§ 6
Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 BbgSpkG).

(2) Der Kreditausschuss wird von dem Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(3) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten. 

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus ... Mitgliedern und ... stellvertretenden Mitgliedern, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung. 

§ 8
Bekanntmachung der Sparkasse

(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in ... zu veröffentlichen. Aufgebots- und Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern sind in ... bekannt zu machen.

(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.

§ 9
Auslegen der Satzung

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkassen auszulegen.

§ 10
In-Kraft-Treten der Satzung

Die Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom ... außer Kraft.

Ort, Datum

(Vertretung des Gewährträgers)