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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Stärkung der Sozialpartnerschaft und Steigerung der Qualität der Arbeit im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Brandenburger Sozialpartnerrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Stärkung der Sozialpartnerschaft und Steigerung der Qualität der Arbeit im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Brandenburger Sozialpartnerrichtlinie)
vom 12. Juli 2016
(ABl./16, [Nr. 32], S.826)

geändert durch Erlass des MASGF vom 6. November 2019
(ABl./20, [Nr. 3], S.44)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Erlass des MASGF vom 6. November 2019
(ABl./20, [Nr. 3], S.44)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zugunsten der Entwicklung der Arbeitsorganisation von Unternehmen zur Steigerung der Qualität von Arbeit, Sicherung von Fachkräften und Anpassung an sich verändernde demografische, technologische und ökologische Rahmenbedingungen. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die Gestaltung des demografischen Wandels und der Digitalisierung, die Schaffung guter und attraktiver Arbeitsbedingungen und die Sicherung unternehmerischer Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sowie der nötigen Fachkräfte sind zentrale Herausforderungen für die Entwicklung Brandenburgs. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen kann die Modernisierung der betrieblichen Arbeitsorganisation einen wichtigen Beitrag leisten. Sie wird jedoch nur dann nachhaltig und erfolgreich sein, wenn die Beschäftigten als Wissens- und Kompetenzträger aktiv in die Entwicklung betrieblicher Innovationen einbezogen werden. Die Sozialpartner können den Wandel der Arbeit mit zukunftsweisenden Tarifverträgen und innovativen Betriebsvereinbarungen gemeinsam und mitbestimmungsorientiert gestalten und fortentwickeln. Unter den Brandenburger Bedingungen einer kleinbetrieblichen Wirtschaftsstruktur, niedriger Organisationsgrade und schwacher Tarifbindung sind die Stärkung der Sozialpartnerschaft und Ausweitung der Tarifbindung ein wichtiger Schritt, um das Land zu einem Standort unternehmerischer Innovation und der Guten Arbeit fortzuentwickeln. Die Richtlinie bezieht sich daher gleichermaßen auf die Modernisierung betrieblicher Arbeitsorganisation und hierzu auf die Förderung einer beteiligungsorientierten Unternehmenskultur als auch auf das Werben und Vermitteln von Vorzügen der Tarifbindung, betrieblicher Mitbestimmung und Engagement in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten zur Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sind im Konzept zur Antragstellung darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Projekte zur Modernisierung der betrieblichen Arbeitsorganisation und Vermittlung sozialpartnerschaftlicher Inhalte im Land Brandenburg gemäß den in Nummer 2.4 aufgeführten Themenkomplexen und Inhalten. Die Laufzeit der Projekte beträgt mindestens 24 Monate und maximal 36 Monate. Eine Verlängerung der Laufzeit um weitere zwölf bis längstens 15 Monate kann beantragt werden. Im Ergebnis der Verlängerung soll eine angemessene Erhöhung der Zielwerte für zu beratende Betriebe in den Stufen 1 und 2 gemäß Nummer 2.2 erreicht werden. Eine angemessene Erhöhung liegt dann vor, wenn die im Projekt festgelegten Zielwerte jeweils um ein Drittel überschritten werden.

Die Aufgaben zur Projektdurchführung umfassen:

  • Akquise von Unternehmen,
  • Orientierungsgespräche mit Unternehmen,
  • Ansprache von Betriebsräten und Führen von Orientierungsgesprächen,
  • Beschaffung, Koordinierung und Begleitung von Beratungsleistungen für die Beratungsstufen 1 und 2 nach Nummer 2.2,
  • Einbindung der jeweils relevanten Sozialpartner in einen Projektbeirat sowie Entwicklung und Moderation eines branchenbezogenen Dialogs,
  • Veranstaltung von Erfahrungsaustauschen im Projektkontext,
  • Qualitätssicherung und Projektcontrolling,
  • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zu den Projektzielen und erreichten Ergebnissen.

2.2 Die Beratungsleistungen nach Nummer 2.1 Spiegelstrich 4 zur Modernisierung der Arbeitsorganisation von akquirierten Unternehmen und zur Stärkung der Sozialpartnerschaft umfassen bis zu zwei Stufen und können je Stufe bis zu 20 Personentage je Unternehmen umfassen:

Stufe 1:
die Entwicklung von Betriebsanalysen und Maßnahmeplänen und gegebenenfalls - darauf aufbauend -

Stufe 2:
die Begleitung der betrieblichen Umsetzung der in Stufe 1 erarbeiteten Maßnahmepläne.

2.3 Die Beratung der Unternehmen in den Stufen 1 und 2 nach Nummer 2.2 ist vom Zuwendungsempfänger an Dritte zu vergeben.

2.4 Die Projekte müssen sich auf mindestens einen der beiden Themenkomplexe 1. beziehungsweise 2. sowie obligatorisch auf Themenkomplex 3. beziehen. Die im Projektverlauf durchzuführenden Beratungen sind anhand der spezifischen Bedarfe der zu akquirierenden Unternehmen auf ausgewählte Inhalte der jeweiligen Themenkomplexe auszurichten.

  1. Modernisierung der Arbeitsorganisation zur betrieblichen Fachkräftesicherung im Sinne Guter Arbeit
    • Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen und Entgeltgleichheit,
    • betriebliches Ausbildungsmanagement,
    • betriebliches Weiterbildungsmanagement,
    • flexible Arbeitszeitmodelle,
    • Alternativen zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen,
    • Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Pflege,
    • Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz,
    • alters- und alternsgerechte Arbeitsbedingungen,
    • Integration von Menschen mit Migrationshintergrund,
    • Integration von Menschen mit Behinderung
      und/oder:
  2. Modernisierung der Arbeitsorganisation zur Gestaltung von Arbeit 4.0/digitaler Arbeitswelt im Sinne Guter Arbeit
    • betriebliche Innovationsprozesse,
    • betriebliches Ausbildungsmanagement,
    • betriebliches Weiterbildungsmanagement,
    • flexible Arbeitszeitmodelle,
    • flexible Arbeitsweisen,
    • Gesundheitsschutz,
    • Beschäftigtendatenschutz,
    • ökologische Maßnahmen zur Ressourceneinsparung
      sowie in jedem Fall verpflichtend:
  3. Stärkung der Sozialpartnerschaft
    • Einbezug der Beschäftigten in die Modernisierung der Arbeitsorganisation (Partizipationskultur im Unternehmen),
    • Unterstützung der Betriebsparteien in Veränderungsprozessen,
    • Sensibilisierung für betriebliche Mitbestimmung,
    • Sensibilisierung für Tarifbindung.

2.5 Der Beratungsprozess in den Unternehmen soll auf dem Dialog zwischen Geschäftsführung, Beschäftigten und - soweit vorhanden - dem Betriebsrat beruhen und förderlich auf die gleichberechtigte Teilhabe der genannten Akteure und eine betriebliche Partizipationskultur hinwirken.

2.6 Projektbeirat

Der Projektbeirat hat die Aufgabe, das jeweilige Projekt zu begleiten und dessen Umsetzung zu unterstützen. Er ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Bewilligung zu bilden und soll mindestens halbjährlich tagen. Mitglieder des Projektbeirates sind die in der jeweiligen Branche tätigen tariffähigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, um deren enge Einbindung in die Projektumsetzung zu befördern. Soweit tariffähige Branchentarifpartner fehlen, sind der Bezirk Berlin-Brandenburg des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) beziehungsweise die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg (UVB) als Mitglieder für den Projektbeirat zu gewinnen.

Dem Projektbeirat können je nach Konzept auch weitere Mitglieder angehören, beispielsweise aus der Wissenschaft oder Betriebsparteien von Unternehmen.

2.7 Branchenbezogener Dialog

Die im Projektbeirat und im Rahmen von Veranstaltungen der Projekte geführten Diskussionen zu Problemstellungen, Herausforderungen und Handlungsansätzen innerhalb der für das Projekt gewählten Branche sind als Branchendialog zu verstehen. Unter Moderation des Zuwendungsempfängers sind die Projekterfahrungen mit den inhaltlichen Debatten der Sozialpartner zu verknüpfen sowie die Betriebsparteien der beteiligten Unternehmen mit den jeweiligen Sozialpartnern zu vernetzen. So sollen die betrieblichen und überbetrieblichen Diskussionsprozesse verknüpft werden. Am Ende des Projektes sind auf einer Abschlussveranstaltung wesentliche Ergebnisse des Dialogs und des gesamten Projektes zu präsentieren.

2.8 Die Projekte können eine transnationale Komponente enthalten, um über die Zusammenarbeit mit mindestens einem Partner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch wechselseitiges Lernen die Projektziele besser zu erreichen. Vorgesehene Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können tariffähige Gewerkschaften und tariffähige Arbeitgeberverbände (unter anderem Innungen) als Sozialpartner sein sowie sonstige Organisationsträger (zum Beispiel Bildungsdienstleister) als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder als Personengesellschaften. Die Sozialpartner müssen einen Standort in oder eine örtliche Zuständigkeit für Brandenburg aufweisen. Zur Bestimmung der jeweils zuständigen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes wird auf das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg hingewiesen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Projekt kann in bis zu zwei Branchen tätig sein.

4.2 Absichtserklärungen

4.2.1 Voraussetzung für die Zuwendung sind Absichtserklärungen, sogenannte Letter of Intent (LOI), der für die jeweilige Branche oder Branchen zuständigen tariffähigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die mit dem Antrag einzureichen sind. Wenn ein Projekt in zwei Branchen vorgesehen ist, sind Letter of Intent der Sozialpartner beider Branchen einzuholen.

4.2.2 Wenn in einer ausgewählten Branche tariffähige Sozialpartner fehlen, ist lediglich für den fehlenden Branchentarifpartner ein Letter of Intent des DGB beziehungsweise der UVB beizubringen.

4.2.3 Die Letter of Intent sollen die Bereitschaft der Sozialpartner, im Projektbeirat mitwirken zu wollen, bestätigen.

4.3 Voraussetzung für die Beteiligung von Unternehmen an einem Projekt ist, dass sie eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder das Vorhandensein eines Betriebsrats oder von Tarifbindung werden nicht vorausgesetzt.

4.4 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen für akquirierte Unternehmen nach Nummer 2.2 ist, dass die jeweilige Geschäftsführung und - soweit vorhanden - der Betriebsrat des jeweiligen Unternehmens sich in einer Erklärung zum Wert der Sozialpartnerschaft bekennen.

4.5 Bei Erfahrungsaustauschen muss sich der Kreis der Teilnehmenden mehrheitlich aus in Brandenburg Beschäftigten oder wirtschaftlich Tätigen zusammensetzen und die Austausche müssen im Land Brandenburg stattfinden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben setzen sich zusammen aus:

5.4.1 direkten und indirekten Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Projektdurchführung nach Nummer 2.1.

Die direkten Ausgaben des Zuwendungsempfängers umfassen Personal- und Sachausgaben. Ausgaben für durch Dritte erbrachte Beratungsleistungen nach Nummer 2.2 werden je Personentag bis zu einem Betrag von höchstens 1 000 Euro zuzüglich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer gefördert. Ein Personentag umfasst mindestens acht Zeitstunden. Eine höhere Stundenzahl pro Tag führt nicht zur Erhöhung des Tagessatzes.

Die indirekten Ausgaben des Zuwendungsempfängers werden über eine Pauschale nach Artikel 68 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert.

5.4.2 Ausgaben der Unternehmen für die Entgeltfortzahlung an Beschäftigte, die zur Teilnahme an den Beratungen der Unternehmen nach Nummer 2.2 während der Arbeitszeit freigestellt sind. Diese Freistellungsausgaben werden pauschaliert in Höhe von 18,50 Euro je Person und Zeitstunde nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berücksichtigt. Entgeltfortzahlungen für an Erfahrungsaustauschen teilnehmende Beschäftigte sind nicht förderfähig.

Der Nachweis der pauschalierten Entgeltfortzahlung nach Nummer 5.4.2 erfolgt durch Nachweis der Teilnahme der an den Beratungen der Unternehmen teilnehmenden Beschäftigten und der Freistellungserklärung des Arbeitgebers.

5.5 Kofinanzierung durch die Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger haben eine Kofinanzierung von mindestens 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zu gewährleisten. Dafür kommen in Frage:

  • Eigenmittel des Zuwendungsempfängers und Dritter,
  • Beiträge der Unternehmen für Beratungsleistungen,
  • Ausgaben nach Nummer 5.4.2.

5.6 Die ESF-Zuwendung darf je Projekt, bezogen auf den von der Erstbewilligung erfassten Zeitraum von bis zu 36 Monaten, 460 000 Euro nicht überschreiten. Bei Inanspruchnahme des optionalen Verlängerungszeitraums von zwölf bis maximal 15 Monate darf die zusätzliche Zuwendung je Projekt 150 000 Euro nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.2 Bei der Förderung nach Nummer 2.2 handelt es sich für die beratenen Unternehmen um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der De-minimis-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger vor Gewährung der Beihilfe anzugeben.

6.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF Öffentlichkeitsarbeit 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, zu den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen.

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt beteiligten Partnern. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.6 Gegenüber der ILB sind jeweils zum 30. Juni eines Jahres zusätzliche Fortschrittsberichte zu erbringen.

6.7 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH und dem MASGF auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.8 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Vor-Ort-Besuchen der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH sowie die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen.

6.9 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten. Für Beratungsleistungen nach Nummer 2.2 gelten abweichend die unter Nummer 5.4 genannten Beträge.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des Konzepts (Anforderungen gemäß Anlage) und der Letter of Intent gemäß der Nummer 4.2 sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MASGF und der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH über die Gewährung der Förderung. Die Zuordnung des Projektes zu Clustern wird positiv berücksichtigt. Ein fachliches Votum ist für die Entscheidung über die Verlängerung der Laufzeit nicht erforderlich. Lediglich für den Fall, dass ein Verlängerungsantrag die in Nummer 2.1 geforderte angemessene Zielwerterhöhung nicht umfasst, ist ein fachliches Votum erforderlich.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, insbesondere die ANBest-EU.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Juli 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anlagen