Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (VV SWG)

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (VV SWG)
vom 13. Mai 2016
(ABl./16, [Nr. 22], S.610)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Verwaltungsvorschriften des MWFK vom 28. Oktober 2018
(ABl./19, [Nr. 1], S.4)

1 Allgemeines

Das Sorben/Wenden-Gesetz (SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7), gewährt sowohl dem sorbischen/wendischen Volk als auch jedem einzelnen Sorben/Wenden sowie allen Einwohnerinnen und Einwohnern des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden Rechte. Zu unterscheiden ist zwischen Rechten, die im gesamten Land Brandenburg bestehen, und solchen, die ausschließlich im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden bestehen.

1.1 Zu den Rechten, die jedem im Land Brandenburg wohnenden Sorben/Wenden - auch außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes - zustehen, gehören gemäß § 1 Absatz 2 SWG das Recht, seine ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu wahren und weiterzuentwickeln, sowie das Recht, sich an der Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 Absatz 2 SWG zu beteiligen.

Die Interessen der Sorben/Wenden können nach § 4 Absatz 1 SWG durch einen Dachverband auf Landes- und kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

1.2 Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden werden dem sorbischen/wendischen Volk unter anderem folgende Rechte eingeräumt:

  • Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes (§ 3 Absatz 1 SWG)
  • Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden durch Bestellung von kommunalen Sorben-/Wendenbeauftragten oder durch andere geeignete Maßnahmen (§ 6 Absatz 1 SWG)
  • Schutz und Förderung der sorbischen/wendischen Kultur (§ 7 SWG)
  • Schutz und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache (§ 8 SWG)
  • Erlernen der Sprache (§ 10 SWG)
  • Zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Ortstafeln (§ 11 Absatz 1 SWG).

1.3 Weitere Rechtsgrundlagen, auf die sich das SWG bezieht, sind in dessen Präambel genannt. Dazu zählen insbesondere die Landesverfassung (Artikel 25), das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.

2 Zielsetzung

Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des SWG zu gewährleisten, werden nachfolgend Hinweise gegeben zu den sich aus der Zugehörigkeit zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet aus dem SWG ergebenden Folgen.

3 Recht auf nationale Identität (§ 1 SWG)

Zur Umsetzung der in § 1 Absatz 3 SWG geregelten Verpflichtungen für Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet zur Förderung von Bedingungen, die es Sorben/Wenden ermöglichen, Sprachen, Traditionen und kulturelles Erbe zu bewahren und weiterzuentwickeln sowie die sorbische/wendische nationale Identität zu schützen, zu erhalten und zu fördern, wird insbesondere auf die Abschnitte 10, 11 und 13 dieser Verwaltungsvorschriften verwiesen. Für die ebenfalls in § 1 Absatz 3 SWG geforderte Sicherstellung wirksamer sorbischer/wendischer politischer Mitgestaltung sind die Abschnitte 7 und 9 dieser Verwaltungsvorschriften zu beachten.

4 Bekenntnisfreiheit (§ 2 SWG)

Sorben/Wenden können sich gegenüber Verwaltungen zu ihrer sorbischen/wendischen Volkszugehörigkeit bekennen, müssen dies aber nicht tun. Von Seiten der Verwaltung darf ein solches Bekenntnis nicht angezweifelt oder bestritten werden. Sorbische/Wendische Bürgerinnen und Bürger dürfen wegen eines Bekenntnisses nicht benachteiligt werden. Nachweise für die Volkszugehörigkeit sind nicht zu verlangen.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung individueller Rechte, die nur Sorben/Wenden gewährt werden (zum Beispiel Namensrecht nach dem Minderheiten-Namensänderungsgesetz), kann eine Zugehörigkeit zum sorbischen/wendischen Volk erfragt werden.

5 Angestammtes Siedlungsgebiet (§ 3 SWG)

Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist in der Anlage zum SWG festgelegt.

Nach § 13c SWG haben weitere Gemeinden sowie der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bis zum 31. Mai 2016 die Möglichkeit, Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet zu stellen. Es gilt die Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2014 (GVBl. II Nr. 68).

Auf der Grundlage der im Zuge der Prüfung der bei dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) eingegangenen Anträge rechtskräftig ergangenen Feststellungsbescheide wird eine abschließende Liste der nach § 3 Absatz 2 SWG zum angestammten Siedlungsgebiet gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile erstellt. Weitere Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes sind nicht möglich.

Der besondere Charakter des angestammten Siedlungsgebietes sowie sorbische/wendische Interessen sind nach § 3 Absatz 1 SWG in der Kommunalpolitik zu berücksichtigen. Dazu empfiehlt es sich, die Interessenvertretungen der Sorben/Wenden (zum Beispiel Dachverbände nach § 4a SWG sowie kommunale Beauftragte nach § 6 SWG) angemessen einzubeziehen.

Es ist zu beachten, dass nach § 9 Absatz 4 der Kommunalverfassung die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet zweisprachige Namen tragen. Im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung der Regelungen von § 11 SWG und der Zielsetzung aus § 8 Absatz 1 SWG ist es empfehlenswert, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch alle Gemeindeteile zweisprachig zu bezeichnen. Eine Liste mit entsprechenden niedersorbischen Bezeichnungen wird durch MWFK zur Verfügung gestellt.

6 Fahne (§ 4 SWG)

Die in § 4 SWG geregelte Möglichkeit der gleichberechtigten Verwendung der sorbischen/wendischen Fahne kann insbesondere erfolgen durch eine Hissung an Beflaggungstagen, an denen nur die Hissung der deutschen und der Landesfahne vorgeschrieben ist und der in der Regel vorhandene dritte Fahnenmast frei bleibt. Die sorbische/wendische Fahne kann auch anstelle der Europafahne gehisst werden, sofern deren Hissung nicht vorgeschrieben ist.

Weiteres wurde durch das Ministerium des Innern im Erlass über die Allgemeinen Beflaggungstage im Land Brandenburg vom 13. April 2007 (ABl. S. 1090), geändert durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 27. April 2010 (ABl. S. 806), geregelt.

7 Dachverbände (§ 4a SWG)

§ 4a SWG legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verbänden als sorbische/wendische Dachverbände fest. In Absatz 2 ist zudem ein Verbandsklagerecht geregelt. In weiteren landesrechtlichen Regelungen werden den Dachverbänden nach § 4a SWG Mitwirkungsrechte eingeräumt. Dazu zählen die Entsendung beratender Mitglieder in Schulkonferenzen von Schulen mit einsprachigen oder bilingualen Bildungsangeboten in niedersorbischer Sprache (§ 90 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes - BbgSchulG), die Benennung eines Mitgliedes des Landesschulbeirates (§ 139 BbgSchulG), die Benennung von Vertretern in der Regionalversammlung der Planungsregion „Lausitz-Spreewald“ (§ 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung - RegBkPlG) sowie dem Braunkohleausschuss (§ 15 Absatz 2 RegBkPlG) und die Benennung eines Vertreters für den RBB-Rundfunkrat (§ 14 Absatz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg). Es ist empfehlenswert, die Dachverbände in sorbische/wendische Interessen berührende Aktivitäten einzubeziehen.

Beim Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften ist Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V. nach § 4a SWG als Dachverband anerkannt.

8 Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§ 5 SWG)

Die in Verantwortung der sorbischen/wendischen Dachverbände durchzuführenden Wahlen können von kommunaler Seite unterstützt werden durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Wahlausschusses in Veröffentlichungsblättern, Aushängen oder auf Internetseiten. Die Wahlen werden landesweit durchgeführt und betreffen somit sorbische/wendische Einwohnerinnen und Einwohner nicht nur des angestammten Siedlungsgebietes.

Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Wahlen zum Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 Absatz 2 SWG sind in der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG) des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 15. September 2014 (GVBl. II Nr. 69) geregelt.

9 Kommunale Sorben-/Wendenbeauftragte (§ 6 SWG)

Nach § 6 Absatz 1 SWG sollen die dort benannten Ämter und kommunalen Gebietskörperschaften Beauftragte für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden ernennen, sofern sie nicht andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden treffen. Von der Größe des Amtes oder der Gebietskörperschaft sowie von der Zahl der Sorben/Wenden ist es abhängig, welchen Umfang diese Tätigkeit in Anspruch nehmen wird. In der Regel ist dem Gesetz Genüge getan, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Amtes oder der kommunalen Gebietskörperschaft diese Aufgabe zusätzlich wahrnimmt.

Denkbar ist es auch, eine ehrenamtliche Beauftragte oder einen ehrenamtlichen Beauftragten zu bestellen. Name, Adresse und Sprechzeiten der oder des Beauftragten sollten in angemessener Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Es sollte bei ehrenamtlichen Beauftragten auf eine entsprechende Einbindung in Verwaltungs- und politische Abläufe geachtet werden, um den für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Informationsfluss zu gewährleisten.

Besonders ist darauf zu verweisen, dass für die Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 6 Absatz 2 SWG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 der Kommunalverfassung die Regelungen über die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 Absatz 3 der Kommunalverfassung gelten.

10 Förderung der sorbischen/wendischen Kultur (§ 7 SWG)

Die Verpflichtung zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk. Diese gemeinsam vom Bund und den Ländern Sachsen und Brandenburg getragene Stiftung fördert die verschiedenen sorbischen/wendischen Einrichtungen im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden sowie Einzelprojekte. Über Förderungsanträge entscheiden die zuständigen Gremien der Stiftung.

Darüber hinaus haben die Landkreise, Ämter und Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden nach § 7 Absatz 2 SWG und § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung die sorbische/wendische Kultur angemessen in die Kulturarbeit einzubeziehen. Die konkrete Ausgestaltung liegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bei den Landkreisen, Ämtern und Gemeinden.

§ 7 Absatz 2 Satz 2 SWG beinhaltet ein Gebot für Ämter, Gemeinden und Landkreise des angestammten Siedlungsgebietes, ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben zu fördern. Dies kann beispielsweise durch positive Bezüge auch zu sorbischen/wendischen Aspekten der lokalen Traditionen und Geschichte, Verweise auf einen Mehrwert durch Bikulturalität und Mehrsprachigkeit, aber auch durch Information der Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung über Minderheitenrechte geschehen. Äußerungen und Handlungen, die eine Herabsetzung sorbischer/wendischer Sprache, Kultur oder Identität zur Folge haben, sind zu unterlassen.

Es empfiehlt sich, die Erfüllung dieser Aufgabe für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen (zum Beispiel durch entsprechende Haushaltsansätze, Projekte oder Öffentlichkeitsarbeit).

11 Sorbische/Wendische Sprache (§ 8 SWG)

§ 8 SWG verlangt besonders eine Förderung der sorbischen/wendischen Sprache.

Der Landesgesetzgeber hat für den Bereich des Verwaltungsverfahrens den Gebrauch der sorbischen/wendischen Sprache in § 8 Absatz 2 SWG und § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) geregelt.

Danach sind in Verwaltungsverfahren nach dem VwVfGBbg sorbische/wendische Verfahrensbeteiligte, wenn sie die sorbische/wendische Sprache benutzen, von den Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer befreit. Hier wird auf die Kostenerstattungsregelung nach § 13a SWG verwiesen. Ferner wird eine Frist auch durch in sorbischer/wendischer Sprache abgefasste Anträge, Anzeigen oder Willenserklärungen in Lauf gesetzt.

Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 SWG ist es den Behörden und Verwaltungen zudem freigestellt, bei vorliegenden sprachlichen Voraussetzungen, für Antworten und Bescheide ebenfalls die niedersorbische Sprache zu verwenden.

Im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 3 SWG ist eine in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort größtmögliche Verwendung der sorbischen/wendischen Sprache wünschenswert. Zu beachten ist, dass für das Gebiet des Landes Brandenburg die niedersorbische/wendische Sprache maßgeblich ist.

12 Bildung (§ 10 SWG)

Bestimmungen für die Bereiche Bildung, Schule und Kindertagesstätten (§ 10 SWG) bleiben einer gesonderten Regelung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorbehalten.

13 Zweisprachige Beschriftung (§ 11 SWG)

Die öffentlich sichtbare Verwendung der sorbischen/wendischen Sprache prägt den bikulturellen Charakter der Lausitz, macht kulturell-sprachliche Vielfalt erst sichtbar, ist für die praktische Anwendung im Alltag wichtig und auch symbolischer Ausdruck der Gleichberechtigung. Sie ist für die Akzeptanz der Sprache, das Sprachprestige und somit die Motivation, diese zu erlernen, zu pflegen und weiterzuentwickeln von zentraler Bedeutung. Dabei ist auf die fehlerfreie Verwendung der Sprache zu achten.

Gemäß § 11 Absatz 1 SWG sind öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln sowie Hinweisschilder hierauf im angestammten sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen. Folgende Beschriftungen sind somit zweisprachig zu gestalten:

  1. Richtzeichen Nr. 432 gemäß § 42 StVO zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  2. Richtzeichen Nr. 437 gemäß § 42 StVO, Straßenschilder. Die Entscheidung über die Ausführung der Straßennamensschilder erfolgt durch die zuständige Gemeindeverwaltung.
  3. Sonstige innerörtliche Schilder, öffentliche Gebäude und Einrichtungen ohne erhebliche Verkehrsbedeutung. Namensschilder für Plätze und Brücken sowie Hinweisschilder hierauf.

Zudem sind bei weiteren Verkehrszeichen die Regelungen zu zweisprachigen Gemeindenamen zu beachten. Da der deutsche und der sorbische/wendische Name die amtliche Gemeindebezeichnung bilden, sind beide in gleicher Schriftgröße vorzusehen. Außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes sind Gemeinden, die zum angestammten Siedlungsgebiet zählen, dementsprechend ebenfalls mit beiden Namensbestandteilen auszuschildern. Innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes können Ziele außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes zweisprachig ausgewiesen werden. Verwiesen wird auch auf die Regelungen des Erlasses zur zweisprachig deutsch-niedersorbischen Beschriftung von Verkehrszeichen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 25. Juni 2014 (ABl. S. 926).

Gemäß § 11 Absatz 2 SWG können auch andere Gebäude zweisprachig beschriftet werden, sofern diese Bedeutung für die Öffentlichkeit haben. Gleiches gilt für andere als die in Nummern 1 bis 3 genannten Schilder innerhalb der Gemeinde. Die Möglichkeit einer zweisprachigen Beschriftung sollte umfassend genutzt werden.

Die Beschilderung ist nicht sofort auszutauschen, jedoch in Fällen von Erneuerung oder Neuaufstellung zwingend zweisprachig auszuführen. Auf die Kostenerstattungsregelung nach § 13a SWG wird verwiesen.

Es sollte aufgrund der zurzeit noch weit verbreiteten Fehlerhaftigkeit davon abgesehen werden, bei der Erneuerung von Beschilderungen ungeprüft die bestehenden Formen zu übernehmen. Zu beachten ist, dass für das Gebiet des Landes Brandenburg die niedersorbische Sprache mit ihren derzeit gültigen Rechtschreibregeln maßgeblich ist. Um eine korrekte Verwendung der Sprache zu gewährleisten, sollte auf die Hilfe Sprachkundiger zurückgegriffen werden. Kontakte können über die kommunalen Beauftragten nach § 6 SWG vermittelt werden. Weitere Informationen stellen das Sorbische Institut und die Niedersorbische Sprachkommission unter www.niedersorbisch.de zur Verfügung.

14 Kostenerstattung (§ 13a SWG)

Die Erstattung von Zusatzkosten durch die Anwendung der sorbischen/wendischen Sprache nach § 13a SWG wird in einer gesonderten Rechtsverordnung gemäß § 13b Absatz 4 SWG geregelt.

15 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom 28. April 1997 (ABl. S. 422) außer Kraft.

Niedersorbische Textversion der Verwaltungsvorschrift