Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten


vom 7. Dezember 1994
(ABl./95, [Nr. 2], S.6)

zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums des Landtages vom 22. September 2004
(ABl./04, [Nr. 40], S.742)

Außer Kraft getreten am 31. Mai 2018 durch Beschluss des Präsidiums des Landtages vom 23. Mai 2018
(ABl./18, [Nr. 44], S.1044)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg (Sorben [Wenden]-Gesetz - SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294) wird die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 5 dieser Richtlinie

  1. Entschädigung für Aufwand,
  2. Fahrkostenentschädigung,
  3. Entschädigung für Verdienstausfall.

2. Entschädigung für Aufwand

2.1. Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Tagegeld zusteht.1

2.2. Bei Teilnahme an mehr als einer Ratssitzung an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

2.3. Ratsmitglieder, die nicht in der Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung Tage- und Übernachtungsgeld nach dem BRKG erhalten.

3. Fahrkostenentschädigung

3.1. Den Ratsmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den Bestimmungen des BRKG (§§ 5, 6) erstattet. Für die Fahrkostenerstattung gemäß § 5 BRKG finden die für Beamte der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltenden Bestimmungen Anwendung. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird die Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG ohne Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 erstattet.

3.2. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

3.3. Die Auslagen ortsansässiger Ratsmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach Ziffer 2.1. abgegolten.

4. Entschädigung für Verdienstausfall

4.1. Die Ratsmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

4.2. Die Entschädigung wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) als Höchstbetrag zusteht.2.

4.3. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

5. Geltendmachung und Auszahlung

Anträge auf Entschädigung sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung zu stellen.

6. Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtages

Die Ziffern 1 bis 5 dieser Richtlinie finden auch Anwendung, wenn Ratsmitglieder gemäß § 89 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages an Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

7. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 7. Dezember 1994 in Kraft.


1Zur Zeit bei Abwesenheit

  • von weniger als 14 Stunden aber mindestens 8 Stunden = 10,00 DM
  • von weniger als 24 Stunden aber mindestens 14 Stunden = 20,00 DM
  • von 24 Stunden = 46,00 DM

2 Zur Zeit 4,00 DM bis 25,00 DM für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit; höchstens für 10 Stunden je Tag (§ 2 Abs. 2 und 5 ZSEG)